P-Konto / Freigabe

  • Mir (Abteilungsfremden) erschließt sich leider nicht, warum ich als Rpfl. mir einen Kopf zu Haftungsfragen des TH in jenem Falle mache.


    Ganz einfach - der Treuhänder wird mir irgendwann Schlussrechnung legen und ich stelle mir die Frage, ob das ein Fall für den Prüfvermerk ist.
    So richtig blick ich´s immer noch nicht. Auf der einen Seite heißt es, der Treuhänder darf das P-Konto nicht freigeben. Hätte er sich in meinem Fall daran gehalten, hätte die Bank doch zu Recht an ihn abgeführt oder sehe ich das falsch? Auf der anderen Seite wird dann gesagt, wenn er es freigibt, ist alles okay. Das kann doch nicht richtig sein.

    Bei uns werden auch generelle Freigaben von Konten gehandhabt, weil Gericht und Treuhänder sich die Arbeit mit Anträgen nach § 850k Abs. 4 ZPO ersparen möchten. Alle Beteiligten sind bislang mit der Verfahrensweise zufrieden. Ist in der Regel ja auch kein Problem und Schaden für die Gläubiger, solange Pfändbares direkt an der Quelle abgeschöpft (Arbeitseinkommen) oder vom Schuldner gemeldet (Lottogewinn) und abgeführt wird. Ich sehe in dem geschilderten Sachverhalt auch keinen Schaden für die Gläubiger - wäre ein P-Konto eingerichtet worden, hätte die Schuldnerin einen Antrag nach § 850k Abs. 4 gestellt bzw. über das Guthaben rechtzeitig verfügt und ggf. in der Keksdose gebunkert.
    Wenn Du Bauchschmerzen mit generellen Kontofreigaben hast, empfiehlt es sich wohl, dies den Treuhändern gegenüber entsprechend zu kommunizieren. Allerdings dürften dann vermehrt Anträge nach § 850k Abs. 4 ZPO zu erwarten sein. Zu der Frage gibts hier allerdings schon einige andere Threads.

  • Das problem ist doch aber dabei, dass es hier auseinanderfällt: der Rechtspfleger hat die Arbeit mit den 850k-Anträgen. Um die zu vermeiden, soll der TH das Konto frei geben - aber damit steht nicht der Rechtspfleger, sondern der Treuhänder in der potentiellen Haftung.

    Erschwerend kommt hinzu, dass der Treuhänder halt irgendwie vom Gericht abhängig ist...

  • Bei mir wäre das kein Problem. Wenn er in meinem Fall nicht freigegeben hätte, hätte die Schuldnerin Antrag nach § 850k ZPO stellen müssen und ich hätte ihn entsprechend beschieden. Ich verstehe die Haltung mancher Kollegen nicht, die die Haftung auf den Verwalter abschieben wollen. Resultiert vielleicht aus "Haben wir schon immer so gemacht" oder "Geht doch sowieso nur unpfändbares Einkommen ein". Früher hatten wir auch kaum Anträge nach § 850e oder § 850c Abs. 4 ZPO. Mittlerweile ist es fast die Regel. Die Zeiten (und Gesetze) ändern sich halt...

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich hab jetzt folgendes Problemchen:
    Letzte Woche kam eine Schuldnerin zu mir - die Bank habe Geld von dem P-Konto an ihren Treuhänder abgeführt. Sie hatte im Dezember eine Bonuszahlung vom Arbeitgeber bekommen. Dann hatte sie nicht über alles verfügt, da nach eigener Aussage von diesem Geld eine Autoreparatur im März bezahlt werden sollte. Die Bank hatte aber nun gem. § 835 Abs. 4 ZPO brav an den Treuhänder abgeführt, was die Schuldnerin nicht verbraucht hatte. Ich erklärte der Schuldnerin nun daraufhin, dass das leider alles seine Richtigkeit habe (die Bank hatte in ihrem Schreiben an die Schuldnerin noch ausdrücklich erklärt, dass sie den Freibetrag nicht überschritten habe).
    Jetzt krieg ich ein Schreiben vom Treuhänder. Er habe das P-Konto der Schuldnerin doch aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben und die Bank habe zwischenzeitlich eingeräumt, dass sie fehlerhaft an den Treuhänder abgeführt habe. Der TH bitte jetzt um Mitteilung, ob die Schuldnerin einen Antrag nach § 850 k Abs. 4 ZPO stellen soll (:gruebel: totaler Quatsch in meinen Augen) oder ob er einfach so an die Schuldnerin zurückzahlen soll. Was sag ich ihm denn jetzt? Zahl zurück, aber dann ist das ein Haftungsfall?

    Tut mir leid, aber auch mein drittes Posting zu dieser Frage hat nur Fragezeichen am Satzende.

    Wo ist denn das Problem? Es geht doch nicht um Haftungsfragen oder Verteilung des starkpigmentierten Peter.
    Der Treuhänder gab das Konto frei, es gab Guthaben, die Bank führte fälschlicherweise - selbst gesagt - ab.

    Was will denn das Gericht da tun? Es läuft doch faktisch außerhalb unserer Zuständigkeit? Kein zu beachtendes Konto, kein Guthaben kein nix. Die Bank macht einen Fehler und wir versuchen mit "hätte" und "wäre" etwas zu konstruieren?

    Mittlerweile hat der TH ja Kenntnis von erhöhtem Guthaben, soll er doch schauen.

    Bei Haftungsfragen bin ich da lange nicht, eher ein Fall von "Kurios gelaufen", aber ist bisher ein Schaden entstanden?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


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  • Kostenfolge bei P-Konto und Antrag gem. § 850k Abs. 4 ZPO in der Insolvenz:

    Habe erstmalig einen Antrag des Sch.-Vertreters in einem solchen Verfahren vorliegen auf Kostenentscheidung und Wertfestsetzung ...

    Beabsichtige, die Kosten dem Schuldner aufzuerlegen (§ 4 InsO i.V.m. § 788 Abs. 1 ZPO).

    Wertfestsetzung nach § 25 Abs. 2 RVG: Differenz zwischen bisherigem Sockelfreibetrag und erfolgter Erhöhung x 12 Monate als voraussichtliche weitere Dauer des InsO-Verfahrens.

    Wie sind denn dazu bitte eure Meinungen ?

    (Weiß auch nicht recht, worauf der Vertreter eigentlich hinaus will; möchte er hier folgend einen Beschluss gem. § 11 RVG gegen seinen Schuldner-Mandanten beantragen ? Und könnte ich diesen wg. § 240 ZPO überhaupt jetzt schon erlassen ?)

  • Mit dem Streitwert bin ich einverstanden.

    Wer die Kosten zu tragen hat, weiß ich auch nicht. "Belastet" ist durch den Beschluss ja wohl die Insolvenzmasse, näch? In der Einzel-ZV müsste man die Kosten dem Gläubiger auferlegen.

    Das ist in der Tat eine interessante Frage....

  • Oder Wert nach § 28 RVG ?

    Aber § 28 RVG zielt ja auf ganz andere Gebühren ab, also z. B. 1,0 für den Sch.-RA im Insolvenzverfahren, da würde man wohl einen höheren Wert festsetzen.
    Für das 850k-Verfahren 0,3-Gebühr, wäre aber eh durch die 1,0-Gebühr abgegolten. :gruebel:

  • Ich würde nicht den Wert nach § 28 RVG zu Grunde legen. Der Antrag nach § 850 k ZPO ist ein Antrag nach der ZPO wegen einer Pfändungsmaßnahme (hier Eröffnung des Insolvenzverfahrens). Aber es handelt sich um keine Vertretung im Insolvenzverfahren im Sinne der Nr. 33XX (hab die grad nicht im Kopf) VV RVG.

    Dein Ansatz, über die Vorschriften der ZV zu gehen, dürfte richtig sein.

  • Hier eine Entscheidung des BGH, welche allerdings mehr Probleme anreißt als Lösungen präsentiert.

    Lediglich bei der Zuständigkeitsfrage, nämlich gerade nicht das Insolvengericht, hat man sich positioniert.

    BGH vom 13.02.2014, IX ZB 917112

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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