Dauerpfändung Vs. Formular (kein Unterhalt)

  • Gibt es schon eine "Musterlösung" wie eine Dauerpfändung bei sonstigen wiederkehrenden Gläubigerforderungen (kein Unterhalt) formal richtig zu beantragen ist? Beide Formblätter passen da ja nicht wirklich, ist es letztlich egal welches der Formblätter man da relativ frei für so einen Fall anpasst, Hauptsache das gewünschte Ergebnis ist da irgendwie ausreichend ersichtlich?

  • Gibt es schon eine "Musterlösung" wie eine Dauerpfändung bei sonstigen wiederkehrenden Gläubigerforderungen (kein Unterhalt) formal richtig zu beantragen ist? Beide Formblätter passen da ja nicht wirklich, ist es letztlich egal welches der Formblätter man da relativ frei für so einen Fall anpasst, Hauptsache das gewünschte Ergebnis ist da irgendwie ausreichend ersichtlich?

    Da muss man den Vordruck aber ganz schön vergewaltigen. Schließlich muss aus der Anordnung hervorgehen, wann die Pfändung wegen der künftig fällig werdenen Raten wirksam werden soll. Entsprechende Vorschriften gibt es in einigen Verwaltungsvollstreckungsgesetzen (z.B. NRW).


  • Da muss man den Vordruck aber ganz schön vergewaltigen.

    Drum frag ich, so ein vergewaltigtes Antrags-Formular habe ich gar hier vorliegen :D
    Da ist kaum mehr zu erkennen ob es mal ein Formular "normale Forderung" oder Formular "Unterhalt" war... armes Ding. Vermutlich wurde der Antrag aus Teilen beider Formulare zusammengesetzt und dann noch fleißig mit Tippex bearbeitet...

    Hat zwar kaum mehr was mit "Vordruckzwang" zu tun, aber eine viel bessere Lösung fällt mir eigentlich auch nicht ein?

    P.S.
    Hat nichts mit Verwaltungsvollstreckung zu tun, hat hier nur ein Gläubiger so beantragt.
    Würde mich halt nur interessieren wie sowas bei anderen Gerichten beantragt wird?


  • Da muss man den Vordruck aber ganz schön vergewaltigen.

    Drum frag ich, so ein vergewaltigtes Antrags-Formular habe ich gar hier vorliegen :D
    Da ist kaum mehr zu erkennen ob es mal ein Formular "normale Forderung" oder Formular "Unterhalt" war... armes Ding. Vermutlich wurde der Antrag aus Teilen beider Formulare zusammengesetzt und dann noch fleißig mit Tippex bearbeitet...

    Hat zwar kaum mehr was mit "Vordruckzwang" zu tun, aber eine viel bessere Lösung fällt mir eigentlich auch nicht ein?

    P.S.
    Hat nichts mit Verwaltungsvollstreckung zu tun, hat hier nur ein Gläubiger so beantragt.
    Würde mich halt nur interessieren wie sowas bei anderen Gerichten beantragt wird?

    Ich halte eine solche Pfändung grundsätzlich für unzulässig wegen § 751 ZPO. Die Landesverwaltungsvollstreckungsgesetze haben das aber neu aufgenommen und das freut mich gar nicht und ist für den Drittschuldner eine unmögliche Belastung :teufel:

  • Ich halte eine solche Pfändung grundsätzlich für unzulässig wegen § 751 ZPO.

    Naja, da sich Zöller, Stöber, Münchner Kommentar und selbst der BGH für die Zulässigkeit einer solchen Dauerpfändung ausprechen würde ich mich dem schon anschließen...

    Nur im Zusammenhang mit den dahingehend unbrauchbaren Vordrucken bin ich nicht glücklich... naja, hilft wohl nix als dass so zu akzeptieren :nixweiss:

  • Ich halte eine solche Pfändung grundsätzlich für unzulässig wegen § 751 ZPO.

    Naja, da sich Zöller, Stöber, Münchner Kommentar und selbst der BGH für die Zulässigkeit einer solchen Dauerpfändung ausprechen würde ich mich dem schon anschließen...

    Nur im Zusammenhang mit den dahingehend unbrauchbaren Vordrucken bin ich nicht glücklich... naja, hilft wohl nix als dass so zu akzeptieren :nixweiss:


    Beim BGH war es aber eine Unterhaltsforderung und es ging nicht um AE sondern um Kontoguthaben.

  • Also das alles ist mir schon klar.
    Wer gegen alle Kommentarmeinungen die Meinung vertritt der Gläubiger müssen jeden Monat aufs neue einen neuen PfÜB mit neuen Gebühren beantragen (RA / Gericht / Gerichtsvollzieher), und so vielleicht 20-30 PfÜBs veranlassen, der mag es gerne so vertreten :)

    Die horrenden Kosten sind sicher nicht im Sinne des Schuldners, dem Gläubiger oder den Gerichten ist damit auch nicht gerade geholfen.
    Aber wie gesagt, diese grundsätzliche Frage war eigentlich gar nicht meine eigentliche Frage ;)

  • Ich verstehe die Frage nicht ganz. Geht es Dir darum, dass die Dauerpfändung ausdrücklich beantragt werden muss oder um die Forderungsaufstellung?

    Die Forderung kann wohl wegen der zukünftig fällig werdenden Forderungen nur in einer Anlage ausgewiesen werden, auf die in S. 3 verwiesen wird.

    Wie bei den regelmäßig vorkommenden Kontopfändungen von Unterhaltsgläubigern würde ich das dann als beantragte Dauerpfändung interpretieren, anders wären die zukünftig fällig werdenden Forderungen ja nicht mit diesem PfÜb vollstreckbar. Mögen die anderen dann doch Zurückweisungsbeschlüsse gegen BGH und die h.M. machen...

  • Also das alles ist mir schon klar.
    Wer gegen alle Kommentarmeinungen die Meinung vertritt der Gläubiger müssen jeden Monat aufs neue einen neuen PfÜB mit neuen Gebühren beantragen (RA / Gericht / Gerichtsvollzieher), und so vielleicht 20-30 PfÜBs veranlassen, der mag es gerne so vertreten :)

    Die horrenden Kosten sind sicher nicht im Sinne des Schuldners, dem Gläubiger oder den Gerichten ist damit auch nicht gerade geholfen.
    Aber wie gesagt, diese grundsätzliche Frage war eigentlich gar nicht meine eigentliche Frage ;)

    Soll der Schuldner zahlen und dann bekommt er auch keine neuen PfÜB`se.

  • Ich verstehe die Frage nicht ganz. Geht es Dir darum, dass die Dauerpfändung ausdrücklich beantragt werden muss oder um die Forderungsaufstellung?

    Die Forderung kann wohl wegen der zukünftig fällig werdenden Forderungen nur in einer Anlage ausgewiesen werden, auf die in S. 3 verwiesen wird.

    Wie bei den regelmäßig vorkommenden Kontopfändungen von Unterhaltsgläubigern würde ich das dann als beantragte Dauerpfändung interpretieren, anders wären die zukünftig fällig werdenden Forderungen ja nicht mit diesem PfÜb vollstreckbar. Mögen die anderen dann doch Zurückweisungsbeschlüsse gegen BGH und die h.M. machen...

    Bei Unterhalt ist es auch noch etwas anderes. So viele Unterhaltspfändungen wird es nicht geben.

    Aber was ist wenn jeder Gläubiger wegen allen möglichen laufenden Forderungen das AE und andere künftig entstehenden Forderungen pfänden kann, ist das das blank Chaos.

    Die Gemeinde pfändet wegen Kindergartenbeiträgen, das FA pfändet wegen Steuervorauszahlungen, Vermieter pfändet wegen der künftigen Miete, Bank wegen der künftigen Kreditraten, Telekomiker wegen der laufenden Nutzungskosten, Versicherung wegen Beiträgen und was auch immer.

    Und bei der Lohnzahlung stellt der AG einen Mitarbeiter ab, der all die vor der Lohnzahlung zum Teil gleichrangig fälligen monatlichen Zahlungen überprüfen und berücksichtigen soll.

    Ich würde in einem solchen Fall (bei mehrfacher Pfändung) jedem AG zur Hinterlegung nach § 853 ZPO raten.

    Ich hatte zuletzt zwei Dauerpfändungen bei zwei verschiedenen AN in Verbindung mit weiteren Pfändungen. Wenn der AG so einen Act bei jedem Pfändungsfall machen muss, dann ist der Schuldner nicht mehr lange Arbeitnehmer.

    Da der BGH nur wegen Unterhaltspfändungen die Dauerpfändung (in Nichtarbeitseinkommen) für zulässig erklärt hat, heißt das doch nicht, dass die auch in AE wegen anderer Forderungen zulässig sein soll.

    Die Verwaltungsvollstreckungsgesetze reichen schon!

  • Mir sind bisher nur titulierte zukünftige Unterhaltsansprüche untergekommen und dort wird oft auch das Konto gepfändet, keine Ahnung, was noch im Verwaltungsweg tituliert und selbst vollstreckt wird. Deshalb wurde es wohl auch nicht im Formular für normale Gläubiger berücksichtigt.

    Und wo liest du heraus, dass die BGH-Rechtsprechung nur für Unterhalt gelten soll?

    Zitat


    b) Künftig fällig werdende Ansprüche können nach der Zivilprozeßordnung nur in bestimmten Ausnahmefällen klageweise durchgesetzt werden. In Fällen, in denen die Leistungszeit datiert ist (§ 257 ZPO), bei wiederkehrenden Leistungen (§ 258 ZPO) oder wenn die rechtzeitige Leistung gefährdet erscheint (§ 259 ZPO), kann auf künftige Leistung geklagt und so eine rasche Zwangsvollstreckung vorbereitet werden. Die titulierten Ansprüche können dann aber erst bei Fälligkeit des Anspruchs vollstreckt werden. Ist die Geltendmachung des Anspruchs von dem Eintritt eines Kalendertages abhängig, so darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Kalendertag abgelaufen ist, § 751 Abs. 1 ZPO. Diese Norm hindert grundsätzlich sogenannte Vorratspfändungen. Künftige Ansprüche sollen nicht durch ein Pfändungspfandrecht lange im Voraus gesichert werden können, während Gläubiger bereits fälliger Ansprüche mit nachrangigen Pfandrechten blockiert wären, nur weil sie ihren Titel später erlangt haben (Schuschke/Walker aaO Rn. 5; Gottwald, Zwangsvollstreckung 4. Aufl. § 751 Rn. 5). Eine solche Benachteiligung anderer Gläubiger tritt aber nicht ein, wenn die Pfändung erst mit Fälligkeit wirksam wird. Zwischenzeitliche Verfügungen des Schuldners und Pfändungen dritter Gläubiger bleiben dann nämlich unberührt.


    Der Wortlaut des § 751 Abs. 1 ZPO steht einer solchen "Vorauspfändung", zumeist auch "Dauerpfändung" genannt, nicht entgegen. Die Zwangsvollstreckung beginnt im Sinne des § 751 Abs. 1 ZPO bei einer solchen Pfändung erst mit dem Wirksamwerden des die Pfändung aussprechenden Beschlusses des Vollstreckungsgerichts, d.h. bei Fälligkeit des titulierten Anspruchs.

    BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2003, Az. IXa ZB 200/03

    Mit deinen Argumenten könnte ich da wohl kaum eine Zurückweisung begründen.

  • Und wo liest du heraus, dass die BGH-Rechtsprechung nur für Unterhalt gelten soll?

    Weil der BGH in dem Fall über eine Unterhaltspfändung in Kontoguthaben entschieden hat. Über nichts anderes hatte der BGH zu entscheiden.

  • Wären wir im anglo-amerikanischen Rechtssystem, würde ich dir zustimmen. Aber da das nicht der Fall ist, hatte ich deine Auffassung schon durch die zitierte Entscheidungsbegründung widerlegt, mit der du dich offenbar nicht auseinandersetzen willst.

  • Hallo zusammen,

    bin sonst immer stille Mitleserin, aber jetzt will ich doch auch selber mal um ein bisschen Hilfe bitten.:oops:

    Ich habe momentan auch einen Pfüb-Antrag da, der auf eine Dauerpfändung hinaus laufen soll. Es geht dabei um Ansprüche aus einer Leibrente, welche ja wohl nicht unter 850 d ZPO fallen, soweit ich gelesen habe.
    Verwendet wurde das Pfüb-Formular für Unterhaltspfändung. Ich persönlich habe für mich schon entschieden, dass ich so eine Dauerpfändung machen werde, es gibt ja genug Entscheidungen, die das für zulässig halten, also darüber brauchen wir nicht mehr diskutieren.
    Da wären wir nun aber wieder bei dem Thema, weswegen dieser Thread ursprünglich verfasst wurde - wie bekommt man das sinnvoll im PfüB-Formular unter?:gruebel:
    Ich würde eben gerne einen Passus mit rein bringen, aus dem klar wird, dass der PfüB erlassen wird mit der Maßgabe, dass die Wirksamkeit der Pfändung zukünftiger Ansprüche erst für den auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag angeordnet wird - so wie es eben bei der Dauerpfändung dann funktioniert.

    Nur wo bringe ich das am besten unter? Ich mach Vollstreckung auch noch nicht so lange und hatte bisher noch keine PfüBs, bei denen ich zusätzlich was anordnen musste, nicht mal nach den normalen Möglichkeiten, die das Formular schon hergibt. Deswegen bin ich mir unsicher, ob und vor allem wie meine Idee Sinn macht.

    Vielleicht hat ja in der Zwischenzeit jemand sowas doch schon mal gemacht und kann berichten, wie es genau gemacht wurde. Ansonsten würde ich mich natürlich auch von allen Anderen über Tipps und Gedanken zu dem Thema freuen:)

  • Nur wo bringe ich das am besten unter?


    Ich habe das so gemacht, indem die Anordnung auf Seite 3 gestrichen, aus "Seite 3" die "Seite 3 a" wurde, bei der gestrichenen Anordnung ein Hinweis auf "Seite 3 b" angebracht und auf gesondertem Papier ("Seite 3 b") die Anordnung richtig ausformuliert wurde.

    M. E. steht das auch im Einklang mit der Rspr. des BGH, daß das Formular dort, wo es mißverständlich, unvollständig usw. ist, entsprechend abgeändert (soweit keine anderen Eintragungsmöglichkeiten bestehen) und auf Anlagen verwiesen werden darf. Das ist es in diesem Fall, weil der Fall der Dauerpfändung im Formular vom Gesetzgeber nicht weiter berücksichtigt wurde.

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