Keine Verfahrenskostenhilfe im Betreuungsverfahren?

  • Es läuft ein Verfahren zur Unterbringung bzw. Betreuerbestellung.
    Das Gericht bestellt einen Verfahrenspfleger.
    Danach zeigt sich ein Rechtsanwalt an, der von der Betroffenen aufgesucht wurde, und beantragt Verfahrenskostenhilfe (und Beiordnung).
    Das Gericht meint nun, es gebe keine Verfahrenskostenhilfe im Betreuungsverfahren. Eine nähere Begründung gibt es (noch) nicht.

    Habe ich jetzt etwas übersehen? § 78 II FamFG sieht die Beiordnung doch vor. Oder gehen die Vorschriften über den Verfahrenspfleger hier vor?

  • VKH ist im Betreuungsverfahren theoretisch möglich, wird allerdings recht eng ausgelegt.
    Erst im Falle der Anordnung einer Betreuung würden dem Betroffenen überhaupt Gerichtskosten entstehen - und auch nur dann, wenn Vermögen vorhanden ist.
    Die Notwendigkeit anwaltlicher Beratung und Vertretung im Betreuungsverfahren wird überwiegend wohl ebenfalls verneint, da die Rechte der Betroffenen ggf. durch einen Verfahrenspfleger gewahrt werden (sofern schon bestellt). Rechtliche Ausführungen sind nicht erforderlich, da die Feststellung der Notwendigkeit einer Betreuung überwiegend auf tatsächlichen Feststellungen basiert.

    Kurz: VKH ist zwar möglich, wird aber nur selten bewilligt.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Klar gibt es die, siehe hier.
    Da ist auch die Frage mit drin, wie es mit dem Verfahrenspfleger und einem RA nebeneinander gehen kann...

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • hab auch einen Antrag auf VKH wegen Betreuerwechsel.
    Mein Notar hat das immer schön weggeschoben darüber zu entscheiden, daher hab ich nun nach 2 Monaten darüber zu entscheiden. Inzwischen wurde schon ein neuer Betreuer bestellt, die Sache hat sich als eigentlich erledigt...
    Der Anwalt hat damals keinen Vordruck eingereicht mit dem Hinweis, dass ja die Betreuerin (ehemalige iznwischen) Auskünfte über das Vermögen zu geben hat.
    Aber der muss doch dennoch den Vordruck einreichen? Zumal die Betreute sich geweigert hat der ehemaligen Betreuerin Auskünfte über diverse Abhebungen etc. zu geben...

    Also, kann ich den Vordruck noch nachfordern? Und kann das jetzt überhaupt noch bewilligt werden? Eigentlich ist es ja nicht dem RA seine Schuld dass wir das solange haben liegen lassen...

  • Der Antrag auf VKH ist formlos möglich, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sollen jedoch in einem dafür entworfenen Formblatt Niederschrift finden. Ist er wenigstens schon mal drauf hingewiesen worden, dass es der weiteren Angaben noch bedarf?

    Sinnvoll vor der Anforderung ist aber auch die Überlegung, ob es noch der VKH bedarf. Die Kommentierung sagt: Hat sich die Hauptsache erledigt, dann auch die VKH. Also da nochmal prüfen, ob RM möglich und Du dieser Meinung folgen magst.

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  • Fordere die Vorlage der formalen Auskünfte per Vordruck, prüfe die Voraussetzungen der Bewilligung und entscheide dann. Im Betreuungsverfahrens gibt es selbstverständlich VKH.

    Grüße auch deinen Notar und Teile ihm mit, dass sich nicht alles durch aussitzen und liegenlassen erledigt.

  • Ja die Entscheidung hab ich auch gefunden und auch schon daran angesetzt, aber dann halt überlegt dass er eben nicht darauf hingewiesen wurde. Das ist ja das Problem. Andererseits ist es ja auch eigentlich allgemein Bekannt mit dem Vordruck.
    Aber da das quasi "unsere Schuld" ist dass es so lange liegen geblieben ist, werde ich ihn wohl am besten anfordern. Danke dafür!
    PKH kann ich schon entscheiden. Ich bin halt erst seit Anfang November als erste und einzige Rpfl auf dem Notariat. Und mein Notar hatte damals mit Betreuerwechsel etc genug mit der Sache zu tun und hat das wohl schon verpeilt.

  • Der Antrag auf VKH ist formlos möglich, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sollen jedoch in einem dafür entworfenen Formblatt Niederschrift finden.

    Ist das so? Ich lese § 117 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 ZPO so, dass ds Formular zwingend zu verwenden ist, weil ja darin die Belehrungen in Sachen Aufhebung / Abänderung der PKH-Bewilligung enthalten sind. Gilt das nicht ebenso für die VKH?

  • Na klar muss er das Formular für die Erklärung für die Verhältnisse ausfüllen. Das ist ja unstrittig.
    Es kann aber sein, anderes als bei BerH oder in der Einzelvollstreckung, dass er bisher einfach irgendwo den Satz niederschrub: "Gebt mir Verfahrenskostenhilfe."
    Antrag formfrei, Erklärung formbedürftig.

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  • jetzt hat sich der RA in der Sache wieder gemeldet. Er meint den Vordruck müsste die ehemalige Betreuerin, die ja inzwischen entlassen wurde, und um die es ja bei der Sache wegen VKH ginge, ausfüllen müsste. ich finde das alles sehr konfus. Der Antrag wurde ja schon im September letztes Jahr gestellt. Inzwischen hat sich die Sache erledigt, nach Absprache mit der damaligen Betreuerín hat diese im November Ihre Kündigung eingereicht.
    Muss ich jetzt die damalige Betreuerin um das Ausfüllen des Vordruckes bitten?

  • Kaum, schon weil diese ja nach Aufhebung ihrer Stellung als Betreuerin über die erforderlichen Informationen nicht mehr verfügen kann/darf.

    Soweit mit einer neuen Betreuung auch der Tätigkeitsbereich Vermögenssorge übertragen wurde, kann man es bei der neuen Betreuerin versuchen, sonst bleibt die Betroffene mit Unterstützung ihres RA dazu verpflichtet.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Also der neue Betreuer hat nun den Vordruck ausgefüllt. Allerdings mit Einkommensstand heute und nicht von September. Aber das ergibt sich auch aus der Akte. Jedenfalls hat die Frau Rente mit knapp 1200 €/Monat und sonst kaum Ausgaben. Also eigentlich kriegt sie dann keine VKH. Kann ich das dann einfach ablehnen per Beschluss? Als Rechtspfleger in BaWü geht das ja m.E.
    Aber normal muss man ja den Antragsgegner noch dazu hören. Nun frage ich mich allerdings, wer das sein soll. Es ging ja darum, die ehemalige Betreuerin zu entlassen, die ja letztendlich allerdings selbst um Entlassung gebeten hat.
    Ich bin irgendwie total verwirrt..

  • War da nicht auch noch der BGH, der meinte, nachträgliche VKH geht nur, wenn die Unterlagen bis zur Sachentscheidung vollständig vorgelegen haben? Ist mir jednefalls dunkel aus dem PKH-Forum in Erinnerung.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ja da hast du Recht. Problem ist aber, dass die da nix dafür können, weil die den Antrag schon im September gestellt haben und wenn wir den gleich bearbeitet hätten, dies wahrscheinlich auch der Fall gewesen wäre.

  • Ok, es fehlte also der gerichtliche Hinweis auf den Mangel. Dann scheidet das Schlupfloch für Dich wohl aus.

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  • Ich hänge mich auch mal hinten dran:

    Sohn will für Mutter Betreuung , diese will aber nicht unter Betreuung gestellt werden. Sohn schaltet Anwalt ein, Mutter auch. Anwalt der Mutter beantragt nun VKH unter Beiordnung seinerseits.

    Hatte sowas noch nie.

    hier in Württemberg ist das Betreuungsgericht ja noch beim Notariat und ich habe leider keinerlei Unterlagen zur VKH.

    Kann mir denn jmd. mal einen Musterbeschluss zukommen lassen, der die Beiordnung des Anwalts mit Verfahrenskostenhilfe enthält?:gruebel:

  • Ist das überhaupt Deine Baustelle (müßtest Du über die Betreuungsanordnung entscheiden)?

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  • Ist das überhaupt Deine Baustelle (müßtest Du über die Betreuungsanordnung entscheiden)?

    Nein, Rechtspfleger entscheidet sicher nicht über die Anordnung der Betreuung, aber ist VKH tatsächlich die Baustelle des Richters?

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