Nachlasspflegschaft § 1961 und Titelumschreibung

  • Ich habe letztens bei einer Veranstaltung gehört, dass keine Umschreibung einer Grundschuldurkunde auf die unbekannten Erben - vertreten durch den Nachlasspfleger - erfolgen kann. Bin leider nicht dazu gekommen, das näher zu erfragen. Wie wird das sonst gehandhabt, wenn ein Grundschuldgläubiger die Anordnung einer Pflegschaft gem. § 1961 BGB beantragt ? Ich würde mich über Meinungen und Beiträge freuen, insbesondere weil ich gerade so einen Antrag hab und irgendwie verunsichert bin, wie ich damit zu verfahren habe.

  • Meines Erachtens kann jeder Titel nach § 727 ZPO auf die noch unbekannten Erben -vertr. d. d. Nachlasspfleger- umgeschrieben werden...es sei denn es gilt § 779 ZPO.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Vielleicht hast du gehört, dass die Klausel nicht auf den Nachlasspfleger umgeschrieben werden kann. Das ist richtig, denn er ist nur gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben und nicht Partei Kraft Amtes.

    "Für einen Titel gegen den Nachlasspfleger gilt dasselbe wie beim Titel gegen den Erblasser (vgl Rn 30). Allerdings kann die Vollstreckungsklausel nicht auf ihn umgeschrieben werden, da er nicht Rechtsnachfolger des Erblassers, sondern Vertreter der unbekannten Erben ist. Der Titel ist daher auf „die unbekannten Erben des … vertreten durch den Nachlasspfleger …“ umzuschreiben (Zöller/Stöber ZPO § 727 Rn 18)." vgl. mein Beitrag #2

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