PKH-Formularverordnung, BerH-Formularverordnung

  • Der BDR hat vom BMJ die Referentenentwürfe einer neuen Prozesskostenhilfeformularverordnung und einer neuen Beratungshilfeformularverordnung – jeweils mit Anlagen – mit der Bitte um Kenntnisnahme und eventuelle Stellungnahme erhalten

    Zur Begründung heißt es:
    Das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August
    2013 (BGBl. I S. 3533) wird am 1. Januar 2014 in Kraft treten. Zu diesem Zeitpunkt sind die
    Prozesskostenhilfevordruckverordnung und die Beratungshilfevordruckverordnung einschließlich
    deren Anlagen (Formular für den PKH-Antrag nebst Erläuterungen sowie Formular
    zur Beantragung von Beratungshilfe nebst Erläuterungen bzw. Formular zur Beantragung
    der Vergütung für Gewährung von Beratungshilfe) an die neuen Vorschriften anzupassen.
    Wegen der Vielzahl an Detailänderungen sollen die Verordnungen jedoch insgesamt durch
    Neufassungen abgelöst werden.

    Der BDR soll die Stellungnahme am 1. November 2013 abliefern. Die Landesverbände des BDR sind um Zuarbeiten an Elke Strauß oder an die BDR-Bundesgeschäftsstelle zum 18.10.2013 gebeten worden.

    Ich glaube freilich, dass man über das Forum noch mehr fachkundige und interessierte PKH- bzw. BerH-Leute erreicht.
    Darum: Auf zur Diskussion!


    Thema abgetrennt
    li_li (Mod)

  • Ich habe noch nie verstanden, warum der Antragsteller seinen "Bildungsstand" und / oder "Beruf" angeben soll. Da stehen im Zweifelsfall zwei Diplome drin und vorgelegt wird die Berechnung der Bedarfsgemeinschaft ... Sinnlos.

  • nein ist es nicht, da ja auch die "geistigen " Fähigkeiten bei der Berh eine rolle spielen ist das schion ein Hinweis. Bei der PKH geb ich Dir recht.


    Bei den Formularen Berh fehlt mir der Berechtigungsschein als solcher . Es ist nur der Antrag und die Kostenberechnung enthalten oder soll das der Alte bleiben
    gruss

    wulfgerd

  • Und ich habe noch nie verstanden, warum sich die Vordrucke für PKH/ VKH und BerH unterscheiden, da sich die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von BerH an denen für die PKH/ VKH orientieren.

    Wäre es nicht einfacher, einen einheitlichen Vordruck einzuführen und oben ein Feld einzufügen, was beantragt wird (BerH/ VKH/ PKH)?

  • Beim ersten Blick drüber fällt mir auf, dat dat Feld für besondere Belastungen erheblich zu klein ist..:cool:

    Wie sieht es mit dem Hinweis auf, dass vollständig lesbare Girokontoauszüge für 3 Monate einzureichen sind (mein Steckenpferd)

    Das Alter der Kinder wäre statt des Geburtsdatums ganz nett, müsste ich nicht immer rechnen.

  • In den Hinweisen sollte deutlicher auf die Rückforderung nach § 120 IV ZPO hingewiesen werden. Weiterhin sollte darauf hingewiesen werden, dass der Schriftverkehr mit dem beigeordneten Rechtsanwalt zu führen ist.

  • Dieser Satz:
    Wenn Sie laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
    (Sozialhilfe) beziehen und den letzten hierüber erhaltenen Bescheid einschließlich des
    Berechnungsbogens beifügen, müssen Sie die Abschnitte E bis J nicht ausfüllen, es sei denn, das
    Gericht ordnet dies an.
    ...hat mich schon in den bisherigen Vordrucken (sowohl bei BerH als auch bei PKH) gestört. Der gehört dort ganz gestrichen. Alternativ müsste das Gericht das Ausfüllen zumindest einiger Punkte immer anordnen. Die Leute können nämlich Ersparnisse über den Freibetrag hinaus haben, um Sozialhilfe zu bekommen. Allerdings haben sie dann nicht unbedingt Anspruch auf BerH bzw. PKH. Da habe ich schön öfter mit den Leuten diskutiert, wenn ich die Angaben wollte. Sie haben sich dann darauf bezogen, dass ja drin steht, dass sie die Angaben nicht machen brauchen und mich das überhaupt nichts anginge. Sowas sollten wir uns ersparen.
    Mein Vorschlag: Es ist immer alles vollständig auszufüllen. Wo nichts ist, kommt ein Strich rein, wo was ist, hat was drin zu stehen.

    Warum beim BerH-Vordruck die Wohnungsgröße in gm anzugeben ist, habe ich noch nie verstanden. Wofür soll das interessant sein? Das kann m.E. entfallen.

    Im BerH-Vordruck kann auf Seite 4 das:
    Ich versichere, dass mir in derselben Angelegenheit Beratungshilfe weder gewährt noch durch das Gericht versagt worden ist und dass in derselben Angelegenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war.
    ... entfallen, weil es schon mal auf Seite 1 unter B steht.

    Im PKH-Vordruck verstehe ich nicht, warum unter B zwei Fragen gestellt werden. Mit der 2. Frage kann ich nichts anfangen und das wird den Leute wohl auch so gehen. Zumindest gehört dann in die Erläuterung, was damit gemeint sein soll.

    Auf Seite 2 im PKH-Formular ganz unten ist der Schreibfehler zu berichtigen:
    5. Falls zu den Einnahmen alle Fragen verneint werden: Auf welche Umstände ist dies zurückzuführen? Wie bestreiten
    Sie Ihren Lebensunterhalt?
    Angaben hierzu sind auf einem Extrablatt beizufügen!

    M.E. neu enthalten ist im PKH-Vordruck jetzt die Frage nach Wohnungsgröße (qm) und die Anzahl der Zimmer. Wozu soll das gut sein? Was kann man mit diesen Angaben anfangen? Ich halte die für überflüssig.

    Punkt I im PKH-Vordruck:
    2 Spalten für sonstige Tahlungsverpflichtungen reichen nie aus. Das Feld sollte etwas größer und ohne Trennstrich sein, so dass die Leute mehrere Sachen rein schreiben können, wenn sie etwas kleiner schreiben. Das war m.E. bisher besser gelöst.

    Auf dem letzten Blatt in Punkt K fehlt hier:
    Mir ist weiter bekannt, dass ich während des Gerichtsverfahrens und vier Jahre über dessen
    Beendigung hinaus verpflichtet bin, dem Gericht wesentliche Verbesserungen meiner wirtschaftlichen
    Lage oder eine Änderung meiner Anschrift unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen, und dass bei
    einem Verstoß gegen diese Pflicht die Bewilligung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe aufgehoben
    werden kann.
    ... die Ergänzung, dass Ansprechpartner für das Gericht dann immer der beigeordnete Anwalt ist, sofern die Beiordnung nicht ausdrücklich aufgehoben wurde.

  • In den Hinweisen sollte deutlicher auf die Rückforderung nach § 120 IV ZPO hingewiesen werden. Weiterhin sollte darauf hingewiesen werden, dass der Schriftverkehr mit dem beigeordneten Rechtsanwalt zu führen ist.

    Bist Du Dir da sicher ?

    Nach meiner Kenntnis wird § 120 IV ZPO ab 01.01.14 aufgehoben und durch § 120 a ZPO ersetzt.

    Wichtig erscheint mir, dass folglich das Formular den Hinweis nach § 120 a II S.3 ZPO enthält vgl. auch den letzten Punkt in beldels Ausführungen. :daumenrau

  • Nein, ich bin mir nicht sicher, wat nun wo geregelt ist.

    Zur Wohungsgröße: Es wird doch immer nur eine angemessene Miete berücksichtigt. Und da ist die Größe schon interessant und gibt auch Hinweise auf Lebensgefährten usw. Wenn einer 120 qm angibt und alleinstehend ist, stimmt wahrscheinlich was nicht.


  • Ja, das wäre wirklich wichtig! Hier gab es deswegen auch schon oft Diskussionen.

    Hinsichtlich Wohnungsgröße schließe ich mich Störtebecker an.

    An sich bräuchte man die Werte der ARGE oder überhaupt Beträge, damit es nicht nur eine Ermessensentscheidung ist (alleinstehend 45 qm noch i. O. oder schon zu groß, 70 qm für 2 Personen noch gerechtfertigt oder nicht usw.).

  • Die "Sozialhilfe" ist hier mit SGB XII und den dort geltenden Grenzen und Sonderbedarfen gleichzusetzen. Diese Grenzen gelten ebenso im PKH- und BerH-Prüfungsverfahren.
    Darum ist auch explizit nur noch der Hinweis auf SGB XII im Vordruck enthalten. Bei SGB II ist dein Einwand natürlich berechtigt (§ 12 SGB II) - in der jetzt vorgeschlagenen Fassung find ich das aber okay, da hinreichend klargestellt.

    Zitat

    Warum beim BerH-Vordruck die Wohnungsgröße in gm anzugeben ist, habe ich noch nie verstanden. Wofür soll das interessant sein? Das kann m.E. entfallen.


    Nicht alle Wohnkosten sind vollumfänglich berücksichtigungsfähig. Bewohnt eine Person alleine eine 80m²-Wohnung, ist das nicht "angemessen" im Sinne der PKH-Vorschriften.
    Daher ist, sofern der ASt nicht die Wohnkosten durch nen Sozialträger gezahlt bekommt (und dort entsprechend geprüft wird), eine Prüfung durch das Gericht zulässig und notwendig.

    Zitat

    M.E. neu enthalten ist im PKH-Vordruck jetzt die Frage nach Wohnungsgröße (qm) und die Anzahl der Zimmer. Wozu soll das gut sein? Was kann man mit diesen Angaben anfangen? Ich halte die für überflüssig.

    Anzahl der Zimmer halte ich auch nicht für notwendig; zur Wohnungsgröße: s.o.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Berufs- bzw. Bildungsstand ist m.E. keine notwendige Angabe. Auch ein Diplom-Jurist kann eine Vollmeise haben, grob gesagt ;) Und auch ein Hauptschulabbrecher kann intellektuell ein Überflieger sein. Diese Angabe ist nichtssagend.

    Feld B:
    "In dieser Angelegenheit besteht für mich keine andere Möglichkeit, kostenlose Beratung in Anspruch (zu) nehmen".
    Das "zu" fehlt.
    Inhaltlich halte ich das auch für bedenklich.

    Der Antragsteller hat, wie die meisten Rechtspfleger auf der RAST bestätigen können, in der Regel nicht den Überblick, welche anderweitigen Hilfemöglichkeiten es überhaupt gibt. Er kann also nicht guten Gewissens versichern, dass diese nicht vorhanden ist. Auch in den Ausfüllhinweisen wird nur auf Mieterverein pp. verwiesen, nicht aber auf die gängigen tatsächlichen Hilfemöglichkeiten, die je nach Beritt divergieren.
    Die anderweitige Hilfemöglichkeit muss auch nicht "kostenlos beraten und vertreten", sondern "zumutbar" sein. So ist auch die (kostenpflichtige) Verbraucherzentrale (je nach Region und Fall) in der Regel eine zumutbare anderweitige Hilfemöglichkeit, obgleich nicht kostenlos.

    Mein Vorschlag wäre, diese Passage zu streichen (entsprechend auch die Ausfüllhinweise anzupassen) und stattdessen die Versicherung einzubauen "Ich bin nicht Mitglied einer Gewerkschaft, des Mietervereins oder einer vergleichbaren Institution."


    Der Hinweis unter "Wichtig" ist so auch unheimlich unpräzise. "Alle Kästchen ankreuzen" kann jeder, der einen Stift hat und damit halbwegs umgehen kann.
    Besser und korrekter wäre: "Wenn nicht alle dieser Angaben zutreffen, kommt die Bewilligung von Beratungshilfe (gegebenenfalls) nicht in Betracht."


    Zu den Wohnkosten wären Angaben wie im Vordruck ZP1a wünschenswert. Unter "Wohnkosten" werden häufig auch Stromkosten, Telefonkosten pp. verstanden, obgleich diese nicht gesondert abzugsfähig sind.
    Allerdings würde der Vordruck dadurch unheimlich aufgebläht werden. Die Ausfüllhinweise könnten möglicherweise durch einen ausdrücklichen Hinweis ergänzt werden, der verdeutlicht, was gerade nicht eingetragen werden soll.


    Die weiteren Verbindlichkeiten (Feld G): Die Angaben zu Verbindlichkeiten des Ehegatten sind ja nur dann wirklich für uns von Bedeutung, wenn dieser über Einkommen in einer solchen Höhe verfügt, dass ein Unterhaltsanspruch des Antragstellers (und hieraus die Begleichung der RA-Kosten) denkbar ist. Diese Fallkonstellation stellt eher die Ausnahme als die Regel dar. Unmittelbar nach Verbindlichkeiten des Ehegatten zu fragen halte ich daher für bedenklich. Vorschlag: Angabe zu Verbindlichkeiten des Ehegatten nicht abfragen. Etwaige gemeinsame Verbindlichkeiten werden die Antragsteller im eigenen Interesse schon erwähnen.

    Auch der Hinweis, dass Angaben unter G nur zu machen sind, wenn Vermögenswerte im Feld F eingetragen wurden, ist irreführend.
    Verbindlichkeiten sind, sofern sie laufend bedient werden, vom Einkommen abzuziehen. Eine Querrechnung Vermögen <-> Verbindlichkeiten, wie im Betreuungsverfahren zu Kostenzwecken, wird nicht vorgenommen.
    Die Verbindlichkeiten sind vielmehr nur dann einzutragen, wenn anderes Einkommen als Leistungen nach SGB XII oder SGB II bezogen wird, da in diesen Fällen (Bezug von Leistungen nach SGB II/XII)die Ermittlung des einzusetzenden Einkommens vergleichbar bis identisch mit der Berechnung in der PKH-Prüfung ist.


    Den Hinweis zur erneuten Versicherung, dass keine BerH gewährt oder versagt wurde, hat Störtebecker schon entsprechend kommentiert. Dem schließe ich mich an.


    Auch frage ich mich, ob die zusätzlichen Versicherungen unter B und am Ende des Vordrucks tatsächlich geeignet sind, ihren Zweck zu erfüllen. Eine Antragstellung durch den Antragsteller selbst nach alleinigem Ausfüllen des Vordrucks ist weiterhin die Ausnahme. In der Regel dürfte die Antragstellung mittels Vordruck über einen RA vorgenommen werden. Dieser ist beim bisher gültigen wie auch beim neuen Vordruck zur Belehrung über den Inhalt des Antrags, insbesondere die Angaben unter B, verpflichtet.
    Nach den jetzigen Vorgaben dürfte ein Antrag bereits unzulässig sein, wenn unter B nicht alle Kästchen angekreuzt worden sind oder am Ende ein Kreuz vergessen wurde. Eine tatsächliche intensive Befassung mit der vorliegenden Problematik durch den Antragsteller erscheint mir in den seltensten Fällen wahrscheinlich. In praxi wird eher der in der Anwaltskanzlei mit der Antragsausfüllung beschäftigte RA (oder ein/e Fachangestellte/r) die Fragen mit dem Antragsteller durchgehen, soweit der A'st nicht selbst zum Ausfüllen in der Lage ist, und die Punkte "abhaken". Ein weiteres Problembewusstsein könnte in Einzelfällen geweckt werden, an der Art der Erklärung - eine ausdrückliche Versicherung - ändert auch ein "Häkchen setzen" nichts.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Mal ne andere Frage: In diesem Vordruck soll der Antragsteller immer seinen Brutto-Verdienst angeben. Wäre es nicht sinnvoller hier den Netto-Verdienst zu verlangen? Dieser lässt sich in der Regel immer durch Kontoauszüge nachweisen (Ich weiß es gibt Ausnahmen) aber wenn ich die Überprüfung gem. § 120 IV ZPO machen gehe ich eig immer von den Nettoeinkünften aus!

  • Mal ne andere Frage: In diesem Vordruck soll der Antragsteller immer seinen Brutto-Verdienst angeben. Wäre es nicht sinnvoller hier den Netto-Verdienst zu verlangen? Dieser lässt sich in der Regel immer durch Kontoauszüge nachweisen (Ich weiß es gibt Ausnahmen) aber wenn ich die Überprüfung gem. § 120 IV ZPO machen gehe ich eig immer von den Nettoeinkünften aus!



    Das macht eigentlich jeder, allerdings ist es dann verlockend, einen Netto-Betrag gemäß Lohnabrechnung reinzuschreiben, dabei aber nicht zu berücksichtigen, dass Betrag X als Lohnvorauszahlung in Abzug gebracht wurde und Betrag Y anderweitig nicht berücksichtigungsfähig in Abzug gebracht wurde.

    Ich fände es aber auch sinnvoller, nur die Netto-Beträge reinzuschreiben - sowohl als prüfender Rpfl als auch für den ausfüllenden Bürger. Die Lohnabrechnung muss man ohnehin noch durchprüfen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Mal ne andere Frage: In diesem Vordruck soll der Antragsteller immer seinen Brutto-Verdienst angeben. Wäre es nicht sinnvoller hier den Netto-Verdienst zu verlangen? Dieser lässt sich in der Regel immer durch Kontoauszüge nachweisen (Ich weiß es gibt Ausnahmen) aber wenn ich die Überprüfung gem. § 120 IV ZPO machen gehe ich eig immer von den Nettoeinkünften aus!

    Das macht eigentlich jeder, allerdings ist es dann verlockend, einen Netto-Betrag gemäß Lohnabrechnung reinzuschreiben, dabei aber nicht zu berücksichtigen, dass Betrag X als Lohnvorauszahlung in Abzug gebracht wurde und Betrag Y anderweitig nicht berücksichtigungsfähig in Abzug gebracht wurde. Ich fände es aber auch sinnvoller, nur die Netto-Beträge reinzuschreiben - sowohl als prüfender Rpfl als auch für den ausfüllenden Bürger. Die Lohnabrechnung muss man ohnehin noch durchprüfen.


    Das ist aber nur dann der Fall, wenn lediglich eineLohnbescheinigung vorgelegt wird. Ich lasse mir daher mindestens die letzten 3 bis 4 vorlegen.

    Ich finde auch, dass das mit der Angabe des Brutto höchst unpraktisch ist.

  • Stimmt, Netto ist sinnvoller: Da kann auch gleich die Auslöse mit angegeben werden, die sonst gerne unter den Tisch fällt.:teufel:


  • Das ist aber nur dann der Fall, wenn lediglich eineLohnbescheinigung vorgelegt wird. Ich lasse mir daher mindestens die letzten 3 bis 4 vorlegen.



    Das kann dir aber auch bei 6-12 Lohnbescheinigungen passieren... alles schon gehabt ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich würde im Feld E bei den Einnahmen das Feld Wohngeld mit / Kosten der Unterkunft erweitern.

    Das Feld I sonstige Zahlungsverpflichtiungen reicht mit 2 Zeilen m.E. nicht aus.

  • ...
    M.E. neu enthalten ist im PKH-Vordruck jetzt die Frage nach Wohnungsgröße (qm) und die Anzahl der Zimmer. Wozu soll das gut sein? Was kann man mit diesen Angaben anfangen? Ich halte die für überflüssig.
    ...

    Die Angaben sind m.E. dazu da um zu überprüfen, ob der Antragsteller eine angemessene Wohnung bewohnt oder nicht. Ist die Wohnung zu groß bzw. hat zu viele Zimmer, kann es ihm zuzumuten sein, eine kleinere Wohnung zu beziehen und dadurch Kosten zu sparen. Für den Vermögenseinsatz ist das ausdrücklich in SGB XII § 90 (dazu z.B. BSG, Urteil vom 19.05.2009 - B 8 SO 7/08) geregelt. Für einen Nichteigentümer gibt es m.W. in den Wohngeldvorschriften entsprechende Regelungen.

    Mit freundlichen Grüßen

    AndreasH

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