Jedenfalls sehe ich jetzt, dass wir bisher von verschiedenen Voraussetzungen ausgegangen sind. Die eigentlich Frage lautet: Was genau stand im Beschluss des Nachlassgerichts und welche Folgen hat das? Wenn man den Beschluss des Nachlassgerichts tatsächlich nur als eine Erklärung im Namen der Erben ansieht, dann ist das FamFG-Verfahren tatsächlich das falsche Verfahren. In diesem Fall muss sich die Bank eben vom Nachlassgericht als Vertreter verklagen lassen, wie dies Cromwell vorgeschlagen hat. Im Zivilverfahren ist dann zu prüfen, ob die Vertretungsmacht tatsächlich bestand. Das Zivilgericht wäre an die Einschätzung des Nachlassgerichts nicht gebunden.
Der zweite mögliche Prozess ist der Prozess der Erben gegen die Bank. Auch dort wäre das Zivilgericht an die Einschätzung des Nachlassgerichts nicht gebunden. Es kann dann durchaus sein, dass die Bank noch einmal leisten muss. Technisch gesehen wäre eine Streitverkündung an das Nachlassgericht als möglichen Vertreter ohne Vertretungsmacht erforderlich.
Mich stört nur, dass der Beschluss des OLG Rostock überwiegend nicht so gelesen wird, dass dort nur eine Willenserklärung eines Verteters vorliegt, zu deren Bedeutung nichts gesagt werden kann, weil das dem Zivilgericht vorbehalten ist. Insbesondere hätte das OLG Rostock unter dieser Annahme keine Ausführungen zur materiellen Rechtslage machen dürfen - bzw. wären diese reines obiter dictum und damit bedeutungslos. Dann hätte sie Cromwell allerdins auch nicht als irgendwie bedeutend ansehen dürfen, was ja der Ausgangspunkt dieses Threads ist.
Deswegen gab es hier ebenfalls die sehr berechtigte Frage, ob der Beschluss des Nachlassgerichts vollstreckungsfähig ist. Misslich wäre es, wenn ihn letzlich doch jemand als vollstreckungsfähig ansehen würde.