Nachlasswert Erbschein

  • Hallo alle zusammen,

    ich weiß, dass nach dem GNotKG zwar keine Beerdigungskosten mehr abgezogen werden dürfen, bereits zum Todeszeitpunkt bestehende Erblasserverbindlichkeiten aber schon noch.

    Wie sieht es bei der Miete als wiederkehrende Verbindlichkeit aus? Düfte ich lediglich die Miete des Sterbemonats in Abzug bringen (ist ja überlicherweise die einzige zum Todeszeitpunkt bestehende Mietverbindlichkeit) oder auch noch die darauffolgenden zu zahlenden Mieten bis Ablauf der Kündigungsfrist?

  • Ich tendiere auch dazu, die drei Monatsmieten abzuziehen. Der Erblasser hat ja den Mietvertrag geschlossen. Deshalb sind es meiner Meinung nach auch Erblasserschulden (und damit anders als Erbfallschulden wie Vermächtnisse oder so).

    Es hört doch jeder nur, was er versteht.

    (Goethe)

  • Um es richtig schwierig zu machen, müsste noch geprüft werden, ob der Mietvertrag übergegangen ist oder ob die Erben die Mietwohnung tatsächlich nutzen. Sonst wäre ich auch für die Zeit bis zur Kündigung, abhängig davon, wann die Erben aus tatsächlichen (Kenntnis, etc.) und rechtlichen (Testamentsvollstreckung, mietrechtliche Gründe) Gründen kündigen können.

  • Letztendlich geht es um die Bestimmung eines Geschäftswertes für die Gebühren ! Erblasserschulden sind nur die , die am Todestag als Schulden bestanden haben. Alle anderen Ausgaben, die möglicherweise (das kann im Zweifel das Gericht gar nicht beurteilen) gehören nicht dazu, auch wenn sich die Erben mit den Kosten für laufende Verträge befassen müssen. Mit der Ermittlung des Geschäftswertes für den Erbschein hat das nichts zu tun.

  • Kurzer Nachtrag zu meinem obigen Post:

    Sogar die Bezirksrevisorin, die das an anderer Stelle schon mal erwähnte Skript zum GNotKG geschrieben hat, ist damit einverstanden, dass die 3 Monatsmieten (ab Erbfall) abgezogen werden. Das hatte ich mir bei einer Schulung von ihr extra aufgeschrieben. Ich war mir gestern nur nicht mehr ganz sicher, ob es bzgl. des Erbscheins war oder bei der Ausschlagung. Aber: "nachlesen hilft" - es war bei den Erbscheinskosten.

    Es hört doch jeder nur, was er versteht.

    (Goethe)

  • Ich möchte nochmal kurz an den Anfang der Diskussion zurückkehren.

    Woraus entnehmt ihr, dass bei der Kostenberechnung im Erbscheinsverfahren Bestattungskosten seit GNotKG nicht mehr zu berücksichtigen sind?

  • § 40 GNotKG, nur bereits bestehende Schulden (Erblasserschulden) werden abgezogen.

    Und in der Unterscheidung zur Wertberechnung bei Ausschlagungen: § 36 IV GNotKG i.V.m. 103 GNotKG Abzug der Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Beurkundung (Erbfallschulden wie Vermächtnisse, Pflichtteil ...)

    Es hört doch jeder nur, was er versteht.

    (Goethe)

    Einmal editiert, zuletzt von Krotti (16. Oktober 2013 um 11:21)

  • § 40 GNotKG, nur bereits bestehende Schulden (Erblasserschulden) werden abgezogen.


    Das ist doch eine ganz eindeutige Formulierung, sodass es daraufhin keine Zweifel geben dürfte.

    Stirbt der Erblasser am 5. des Monats und war die Miete bis zum 3. zu zahlen (und wurde noch nicht gezahlt), ist diese Monatsmiete absetzbar, mehr aber auch nicht. Alle weiteren Mietforderungen sowie die Kosten der Renovierung/ Räumung etc. bestanden eben am Todestag noch nicht.

    Die unter #4 zitierte Entscheidung betrifft "Nachlassverbindlichkeiten", die zwar an anderer Stelle, wie etwa der Erbauseinandersetzung, eine Rolle spielen, nicht aber im aktuell neu formulierten Kostentatbestand. Dort wird ausdrücklich nicht vom allgemeinen Begriff "Nachlassverbindlichkeiten" gesprochen.

  • § 40 I GNotKG spiegelt die Formulierung in § 1967 II BGB. Danach werden die Nachlassverbindlichkeiten in zwei Kategorien aufgeteilt:

    - die vom Erblasser herrührenden Schulden = Erblasserschulden und
    - die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten = Erbfallschulden.

    Die Formulierung in § 40 I GNotKG ist vor diesem Hintergrund schon eindeutig, aber nicht so wie Andy.K meint. Die Erblasserschulden müssen noch nicht fällig sein. Sie müssen lediglich vom Erblasser stammen. Den Rechtsgrund für die Mietzahlung und auch für die Räumungskosten hat der Erblasser gesetzt, indem er den Mietvertrag abgeschlossen und sein Zeug in die Mietwohnung eingebracht hat.

  • An deine Argumentation (noch nicht fällige Verbindlichkeiten, aber müssen vom Erblasser her stammen) hatte ich auch schon gedacht, habe mir dann aber eine andere Auffassung gebildet. Wenn man nämlich so argumentiert, könnten auch viele andere Verträge so bewertet werden, die man kündigen müsste. Es wird zudem zu einer unendlichen Diskussion mit den Kostenschuldnern, wenn man noch Kündigungsfristen einbeziehen muss oder sich die Frage stellt, dass man nicht rechtzeitig gekündigt hat und damit für einen weiteren Monat Zahlungen fällig werden.

    Letztlich wird die Sicht der jeweiligen Bezirksrevissoren beachtlich sein.

  • Wenn man nämlich so argumentiert, könnten auch viele andere Verträge so bewertet werden, die man kündigen müsste. Es wird zudem zu einer unendlichen Diskussion mit den Kostenschuldnern, wenn man noch Kündigungsfristen einbeziehen muss oder sich die Frage stellt, dass man nicht rechtzeitig gekündigt hat und damit für einen weiteren Monat Zahlungen fällig werden.

    Das Problem habe ich im Pflichtteilsrecht auch. Warum sollte es Dir da besser gehen? :teufel: Rein praktisch geht es aber meist um Beträge, die so gering sind, dass sie gar nicht ins Gewicht fallen.

  • Aus der "Gesetzesbegründung":

    "Aus Vereinfachungsgründen sollen Nachlassver-
    bindlichkeiten nur dann abgezogen werden können, wenn es
    sich um Erblasserschulden, d. h. um Verbindlichkeiten han-
    delt, die vom Erblasser herrühren und bereits ihm gegen-
    über bestanden haben. Die Formulierung zur Definition der
    Erblasserschulden ist § 1967 Absatz 2 BGB entlehnt. Erb-
    fallschulden, insbesondere Vermächtnisse, Pflichtteile, Auf-
    lagen oder Erbschaftsteuer, sollen unberücksichtigt bleiben.
    Der Aufwand zur Ermittlung dieser oft unsicheren Abzugs-
    posten steht in keinem Verhältnis zum kostenrechtlichen
    Zweck." (BT-Drucksache 17/11471, S. 165)

    Da ist der Bezug zum materiellen Recht hergestellt. Und die Neuregelung ist schon einfacher geworden. Eine weitere Vereinfachung durch das Gericht ist nicht möglich. Und sonst: Wäre es nicht am einfachsten, gar keine Kosten zu erheben? :wechlach:

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