Löschung Wohnungsrecht

  • Hallo zusammen,
    mache erst seit kurzem Betreuungssachen.

    Ein Wohnungsrecht zugunsten eines Betreuten soll gelöscht werden durch Bewilligung des Betreuers.
    Das Haus soll verkauft werden. Eine Gegenleistung ist vereinbart worden.
    Das ist alles unproblematisch hier.
    Wie sieht es denn verfahrenstechnisch aus.
    Die Betreuerin geht zum Notar und gibt die Bewilligung ab.
    Wie erfolgt dann die Genehmigung? Reicht der Notar die Bewilligung zwecks Genehmigung hier ein oder
    die Betreuerin? Genehmigt wird dann die von der Betreuerin abgegebene Bewilligung zur Löschung des
    Wohnungsrecht- oder?

  • Wer konkret Dir die Sache wegen der Genehmigung vorlegt, hängt davon ab, was die Beteiligten vereinbaren. Die Betreuerin kann den Notar beauftragen - oder auch nicht und es selbst erledigen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich muss dieses Thema nochmals aufgreifen.

    Die Betreute B ist Berechtigte eines lebenslangen Wohnungsrechts(als bpD eingetragen), muss sich krankheitsbedingt aber bis zum Lebenendedauerhaft im Heim aufhalten.
    Das Haus soll veräußert und entsprechend das Wohnungsrechtgelöscht werden. Der Betreuer der B und der Betreuer der Eigentümerin E (ja,die steht ebenfalls unter Betreuung und ist die Tochter der B) „streiten“ sichnun über die Höhe der zu zahlenden „Abfindung“.
    Der Betreuer für E trägt vor, dass das Haus völligsanierungs- und renovierungsbedürftig ist, die Wohnung bzw. das gesamte Haus imaktuellen Zustand unbewohnbar ist und ist der Auffassung, dass ohne Zahlungeiner Gegenleistung die Aufhebung/Löschung erfolgen sollte. Er trägt vor, dassfür die Bewertung eines Wohnungsrechts die Immobilie in einem vermietbarenZustand sein muss, dies hier nicht der Fall ist (stimmt, Beweisfotos liegenvor) und daher der Wert des Wohnungsrechts ins Leere geht, also 0 € beträgt.
    Der Betreuer der B sieht das natürlich völlig anders und hatdie Abfindung anhand von Jahreswert und restlicher Lebenserwartung (ca. 12T€) undalternativ noch anhand des Mietspiegels (ca. 8T€) ermittelt.
    Der Betreuer der B übersendet mir nun den Schriftverkehrzwischen ihm und dem Betreuer der E „zur Stellungnahme“.
    Zum Inhalt des Wohnungsrechts wurde in derBestellungsrukunde aus 1995 (in welcher auch das Haus von der B auf die Eübertragen worden ist) nicht viel geregelt. Nur, dass verbrauchsabhängigeKosten die B selbst trägt und evtl. Rückstände bei ihrem Tod die E übernimmt unddie Ausübung des Wohnungsrechts auf Dritte nicht übertragen werden kann. Leiderwars das.

    Ich beabsichtige mich den Ausführungen des Betreuers der Banzuschließen und mitzuteilen, dass ich mangels anderweitiger Anhaltspunkte dieabzugebenden Erklärungen des Betreuers der B hinsichtlich der Aufhebung desWohnungsrechts nur genehmigen werde, wenn ein angemessener Abfindungsbetragvereinbart wird, den ich jetzt auch erst einmal wie der Betreuer der Bberechnet hätte mittels Jahreswert und restlicher Lebenserwartung.
    Oder sind die Ausführungen des Betreuers der E zutreffend? Oderbin ich sonst wie auf dem Holzweg?

    Vielen Dank für die Unterstützung und ein schönesWochenende!

  • Da der Betreute B nicht verpflichtet ist, das Wohnungsrecht aufzugeben und da es nur im Interesse des Eigentümers ist, damit er verkaufen kann, ist natürlich eine Ablöse zu zahlen und diese Interessenlage wird bei der Ablöseermittlung zugunsten des Betreuten B berücksichtigt. Sonst wäre es ja eine Schenkung. Das Argument, dass das Gebäude sanierungsbedürftig ist, zählt bei der Ablöseermittlung nicht, da es Aufgabe des Eigentümers ist, die Wohnung im bewohnbaren Zustand zu halten.

  • Da der Betreute B nicht verpflichtet ist, das Wohnungsrecht aufzugeben und da es nur im Interesse des Eigentümers ist, damit er verkaufen kann, ist natürlich eine Ablöse zu zahlen und diese Interessenlage wird bei der Ablöseermittlung zugunsten des Betreuten B berücksichtigt. Sonst wäre es ja eine Schenkung. Das Argument, dass das Gebäude sanierungsbedürftig ist, zählt bei der Ablöseermittlung nicht, da es Aufgabe des Eigentümers ist, die Wohnung im bewohnbaren Zustand zu halten.


    :daumenrau

  • Dem kann ich mich nur anschließen.:daumenrau

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Guten Morgen und danke für Eure Rückmeldungen!
    Ich bin ja auch dieser Auffassung, mich hatte nur die Stelle im MüKo RN 7 zu § 1041 BGB "Zu außergewöhnlichen Erhaltungsmaßnahmen sind weder der Nießbraucher noch der Eigentümer verpflichtet." verwirrt. Ich weiß auch noch immer nicht richtig, wie ich das einzuordnen habe, werde jetzt aber erst einmal dem Betreuer der B schreiben, dass "ohne Ablöse nix geht" und ich mich den Berechnungen des B-Betreuers anschließen.
    Danke nochmal! :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!