Guten Morgen,
ich stehe in einem Erbausschlagungsverfahren irgendwie auf dem Schlauch und hoffe, ihr könnt mir helfen!
Die Mutter schlägt für ihren Sohn die Erbschaft aus. Sie selbst ist nicht Erbin. Die familiengerichtliche Genehmigung wird beantragt. Der Nachlass ist nicht überschuldet. Bevor allerdings das Familiengericht eine Entscheidung fällt, nimmt die Mutter ihren Antrag auf Genehmigung zurück.
Die Mutter, inzwischen anwaltlich vertreten, sagt nun, ihre Ausschlagungserklärung wäre gemäß § 1831 BGB wegen der mangelnden Genehmigung unwirksam und ihr Sohn Erbe.
Ich bin der Ansicht, dass sie die Ausschlagung zuvor noch anfechten müsste, da die Ausschlagung unwiderruflich ist und die Erforderlichkeit der Anfechtung nicht umgangen werden kann, indem ich einfach den Antrag auf Genehmigung zurücknehme. Oder?
Andererseits ist der 1831 ein Argument für die Erbenstellung des Sohnes. Aber jeder volljährige Erbe müsste seine Ausschlagungserklärung anfechten.
Da auch ein Erbscheinsverfahren anhängig ist, muss ich demnächst eine Entscheidung fällen.
Wie seht ihr das? Anfechtung erforderlich oder nicht?