Unwirksame Erbausschlagung durch Rücknahme des Antrages auf Genehmigung?

  • Guten Morgen,

    ich stehe in einem Erbausschlagungsverfahren irgendwie auf dem Schlauch und hoffe, ihr könnt mir helfen!

    Die Mutter schlägt für ihren Sohn die Erbschaft aus. Sie selbst ist nicht Erbin. Die familiengerichtliche Genehmigung wird beantragt. Der Nachlass ist nicht überschuldet. Bevor allerdings das Familiengericht eine Entscheidung fällt, nimmt die Mutter ihren Antrag auf Genehmigung zurück.

    Die Mutter, inzwischen anwaltlich vertreten, sagt nun, ihre Ausschlagungserklärung wäre gemäß § 1831 BGB wegen der mangelnden Genehmigung unwirksam und ihr Sohn Erbe.
    Ich bin der Ansicht, dass sie die Ausschlagung zuvor noch anfechten müsste, da die Ausschlagung unwiderruflich ist und die Erforderlichkeit der Anfechtung nicht umgangen werden kann, indem ich einfach den Antrag auf Genehmigung zurücknehme. Oder?
    Andererseits ist der 1831 ein Argument für die Erbenstellung des Sohnes. Aber jeder volljährige Erbe müsste seine Ausschlagungserklärung anfechten.

    Da auch ein Erbscheinsverfahren anhängig ist, muss ich demnächst eine Entscheidung fällen.

    Wie seht ihr das? Anfechtung erforderlich oder nicht?

  • Da der Anfall an das Kind nicht erst in Folge der Ausschlagung der sorgeberechtigten Mutter erfolgt ist, liegt kein Ausnahmetatbestand des § 1643 II vor, so dass eine familiengerichtliche Genehmigung notwendig ist. In diesem Fall ist auch die Tatsache, dass der Nachlass werthaltig ist, nicht entscheidend, da dies nur vor dem Hintergrund, inwieweit die Ausnahme aus § 1643 II greift oder nicht, zu berücksichtigen wäre... In deinem Fall würde ich der Mutter zustimmen. Natürlich ist die Erbausschlagung unwiderruflich. Zu ihrer Wirksamkeit hätte es jedoch der familiengerichtlichen Genehmigung bedurft, § 1643 Abs. 2 S. 1. Sollte die Ausschlagungsfrist bereits abgelaufen sein, wäre die Ausschlagungserklärung nicht wirksam erfolgt, mit der Folge, dass der Sohn Erbe geworden sein dürfte.

  • Ich bin zwar gerade mit Arbeit überhäuft, aber gegen diesen rechtlichen "Stuss" muss ich doch kurz anschreiben. Offensichtlich hat es der Anwalt der Mutter nicht einmal für nötig befunden, einmal einen Blick in den "Palandt" zu werfen, wo - wie bei allen Kommentierungen zu § 1831 BGB - zu lesen ist, dass es für die Ausschlagung keiner Vorgenehmigung bedarf und die Ausschlagungsfrist mit der Einleitung des Genehmigungsverfahrens gehemmt wird.

    Da der Nachlass nicht überschuldet ist, spielt die genannte abwegige anwaltliche Begründung im Ergebnis aber keine Rolle, weil die Ausschlagung nach Sachlage ohnehin nicht genehmigungsfähig gewesen wäre.

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