Praxisfrage Abgabe §4 FamfG

  • Wenn ein Mündel auf Dauer wo andres wohnt kann ja das Gericht die Akte abgeben. §4 FamfG.
    Wie handhabt ihr die Abgabe?
    Akte an das anderes gericht m.d.b. um Mitteilung ob Übernahembereitschaft vorliegt, dann sagt dieses ja/nein und sendet die Akte wieder zurück, dann wird förmlicher Abgabebeschluss gemacht?
    Oder übersendet ihr die Akte und wenn das andere Gericht einverstanden ist behält dieses die Akte gleich da?
    Die zweite Alternative ist praktischer, aber ist dieses auch rechtlich zulässig, da nach §4 FamfG ja nur abgegeben werden kann wenn sich das andere Gericht davor einverstanden erklärt hat??
    henry

  • Bei uns (innerhalb von Berlin) wird die zweite Alternative praktiziert. Bei Gerichten von "außerhalb" wende ich die erste Alternative an, da erfahrungsgemäß die Akte sonst zurück kommt mit Hinweis auf § 4 FamFG.

  • Variante 3:D
    Anfrage, ob Übernahmebereitschaft besteht und Anhörung der Beteiligten, wenn ja, formlose Abgabe, die ja mit Zugang beim neuen Gericht bindend ist.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Variante 4 :Dwird hier praktiziert :
    Diese setzt sich zusammen aus Variante 1 von henry und dem 2. Teil von Variante 3 gem. FED ( Anhörung der Beteiligten ) .;)

  • formlose Abgabe, die ja mit Zugang beim neuen Gericht bindend ist.

    Ich mache die Abgabe per Beschluss; ob man die Anhörung der Beteiligten parallel zur Anfrage der Übernahmebereitschaft oder nach Rückkehr der Akte macht, ist Geschmackssache, denke ich. Ich bevorzuge Letzteres, denn wenn das Gericht, an das ich abgeben will, die Übernahme ablehnt, kann ich mir die Anhörung evtl. sparen.

    Und ob die Abgabe bindend ist, ist so unstreitig nicht. Das OLG Hamm zumindest geht offenbar nicht davon aus, dass einem Abgabebeschluss bindende Wirkung zukommt (also erst recht keiner formlosen Abgabe).

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Hallo,

    hier: Anhörung der Parteien, dann Übersendung an anderes Gericht m.d.B. um Übernahme, soweit Übernahmebereitschaft besteht und Übernahmeerklärung.

    M.E. ist das ausreichend. Wenn das andere Gericht einverstanden ist, ist es m.E. nur unnötige Förmelei, dass dieses die Akte mit Hinweis auf die Übernahmebereitschaft wieder zurücksendet und ich sie dann sogleich einfach wieder zurücksende (einen Beschluss muss ich ja nicht machen, Abgabe durch Übersendung ist ausreichend, MünchKomm-Pabst § 4 FamFG Rn. 38).

    Gruß
    Peter

  • Also ich bevorzuge auch die Variante
    1. Anfrage an Übernahmegericht 2. Anhörung der Parteien und wenn Einigkeit besteht formlose Abgabe.
    Ansonsten eben mit Beschluss und ggf. § 5 I Nr. 4 oder 5 FamFG.

    Leider passiert es mir relativ oft, dass ich Akten ohne erkennbaren Grund und Anmerkung (teilweise auch vermutlich) wegen § 4 FamFG zur Übernahme übersandt bekomme. Es scheint gelegentlich eher eigene Arbeitserleichterung des Abgabegerichts zu sein. Das finde ich eher unschön.

    Ansonsten stehe ich der Variante nach § 4 FamFG -in welcher Variante auch immer- offen gegenüber.

  • Leider passiert es mir relativ oft, dass ich Akten ohne erkennbaren Grund und Anmerkung (teilweise auch vermutlich) wegen § 4 FamFG zur Übernahme übersandt bekomme. Es scheint gelegentlich eher eigene Arbeitserleichterung des Abgabegerichts zu sein. Das finde ich eher unschön.

    Richtig. Solche Akten will ich aber nicht übernehmen (und muss das auch nicht - nochmals OLG Hamm :cool: -). Hier gilt immer noch Regel Nummer Eins: Jeder macht seins.

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  • Das hat dann aber nichts mit Hamm zu tun. Vielmehr damit, daß eine bindende Abgabe nur an ein Gericht möglich ist, das seine Übernahmebereitschaft erklärt hat.

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  • Leider passiert es mir relativ oft, dass ich Akten ohne erkennbaren Grund und Anmerkung (teilweise auch vermutlich) wegen § 4 FamFG zur Übernahme übersandt bekomme. Es scheint gelegentlich eher eigene Arbeitserleichterung des Abgabegerichts zu sein. Das finde ich eher unschön.

    Das ist nicht nur unschön , sondern vor allem unrichtig !
    Solche Akten gehen auch bei mir postwendend an Abgabegericht zurück.

  • Das hat dann aber nichts mit Hamm zu tun. Vielmehr damit, daß eine bindende Abgabe nur an ein Gericht möglich ist, das seine Übernahmebereitschaft erklärt hat.

    Ja, wobei die Prüfung der Übernahmebereitschaft nach "pflichtgemäßem Ermessen" erfolgen muss und vom abgebenden Gericht auch "erzwungen" werden kann (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 FamfG). :teufel::teufel:

    Gruß
    Peter

  • Auch das ist mir leider auch schon mehr als einmal passiert. Gegen die obergerichtliche Entscheidung ist dann nichts zu machen.
    Also schluckt man brav die bittere Pille... :binsauer

  • Ich mache alles brav fertig und versende dann den Vorgang mit folgendem Hinweis:

    UmA an AG ........

    mit der Bitte um Übernahme des Verfahrens unter Hinweis auf den nachstehenden Vermerk und Übersendung einer Übernahmebestätigung.

    Das Mündel hat seinen dauerhaften Aufenthalt nunmehr in Ihrem Gerichtsbezirk.

    Zum Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Abgabe wird wie folgt ausgeführt:

    Bei Kindschaftssachen ist für das Vorliegen eines wichtigen Grundes das Wohl des Kindes maßgeblicher Gesichtspunkt. Ein nicht nur vorübergehender Wechsel des Aufenthalts des Kindes kommt als wichtiger Grund in Betracht (Keidel/Sternal, FamFG, 17. Auflage, § 4 Rz. 20).

    Nach §§ 1915, 1837 Abs. 2 BGB hat das Familiengericht über die gesamte Tätigkeit des Vormunds Aufsicht zu führen. Dies beinhaltet bestimmte Genehmigungserfordernisse, z.B. nach § 1809 BGB, die Pflicht zur jährlichen Rechnungslegung nach § 1840 BGB und die Information des Gerichts durch den Vormund.

    Dies macht deutlich, dass das Gericht eine fortlaufende Aufsicht auszuüben hat und sich jederzeit die Notwendigkeit für ein gerichtliches Tätigwerden ergeben kann. Ein wichtiger Grund für die Abgabe kann z.B. darin liegen, dass sich im Rahmen der gerichtlichen Beaufsichtigung des Vormunds die Notwendigkeit persönlicher Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Rechtspfleger des Familiengerichts ergibt.

    Dies zugrunde gelegt wird deutlich, dass bei dauerhaftem Wechsel des Aufenthalts eine frühe Verfahrensabgabe geboten ist, um langen Bearbeitungszeiten bei der sich ergebenden notwendigen persönlichen Kontaktaufnahme zwischen Vormund und Gericht vorzubeugen.

    Zur Form der Abgabe ist auf Keidel, FamFG, 16. Auflage, § 4 Rz 32 verwiesen. Demnach schreibt das Gesetz keine Form für die Abgabe vor. Die Abgabe durch eine Verfügung ist gültig.

  • Aber auch das nicht, ohne vorher die Übernahmebereitschaft erfragt zu haben. Oder etwa doch? (Dann wäre die "Abgabe" nämlich auch nach meiner Auffassung nicht bindend...)

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

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  • Aber auch das nicht, ohne vorher die Übernahmebereitschaft erfragt zu haben. Oder etwa doch? (Dann wäre die "Abgabe" nämlich auch nach meiner Auffassung nicht bindend...)

    Ganz formaljuristisch hast du Recht, da zuerst die Übernahmebereitschaft erklärt werden muss und danach erst das Verfahren bindend abgegeben werden kann.

    Idee: Könnte man nicht die Abgabe als formalen Akt unter die aufschiebende Bedingung der Erklärung der Übernahmebereitschaft durch das übernehmende Gericht stellen? ;)

    Gruß
    Peter

  • Geht bereits deshalb nicht, weil der Gesetzeswortlaut eindeutig ist und Verfahrensregeln grs. einer irgendwie gearteten Zurechtbiegung nicht zugänglich sind.

  • Was anderes ist es, wenn ich den Kollegen/die Kollegin am potentiell übernehmenden Gericht telefonisch anfrage und wir absprechen, daß ich schicken kann. Dann wird dort aber eben auch (freiwillig) ohne förmliche Voranfrage übernommen. Erzwingen könnte ich es nicht.

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  • Geht bereits deshalb nicht, weil der Gesetzeswortlaut eindeutig ist und Verfahrensregeln grs. einer irgendwie gearteten Zurechtbiegung nicht zugänglich sind.

    War nur so eine Idee und auch nicht 100% ernst gemeint. So abwegig ist der Vorschlag aber auch nicht. ;)

    Zitat

    Was anderes ist es, wenn ich den Kollegen/die Kollegin am potentiell übernehmenden Gericht telefonisch anfrage und wir absprechen, daß ich schicken kann. Dann wird dort aber eben auch (freiwillig) ohne förmliche Voranfrage übernommen. Erzwingen könnte ich es nicht.

    M.E. kann auch die Übernahmeerklärung tel. erfolgen, da eine Form hierfür gesetzlich nicht vorgeschrieben ist.

    Gruß
    Peter

  • :abgelehnt

    Dazu bitte #66 im Rechtsprechungs-Thread lesen. Davon ab: In der heutigen Zeit von langen Bearbeitungszeiten zu sprechen, wenn man Möglichkeiten wie Telefon, Fax, E-Mail usw. hat, scheint mir doch ein biiiiiischen altmodisch. ;) Um das Verfahren zu beschleunigen, muss ich mich nicht auf Armlänge mit dem Rechtspfleger in dessen Büro treffen...

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