Hallo,
habe hier einen Antrag auf Erteilung einer 2. vollstr. Ausfertigung vorliegen.
Es wird anwaltlich versichert, dass die 1. vollstr. Ausfertigung weder beim RA noch bei der Partei vorhanden ist. Ferner wird anwaltlich versichert, dass aus der 1. vollstr. keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet wurden bzw. werden.
Die Gegenseite erklärt, sie habe Zweifel an dem Sachvortrag. Vor anderen Gerichten gab es ähnliche Verfahren. In 2 der Verfahren wurde durch das türkische Gericht die Ausfertigung zurückbehalten, in einem Verfahren wurde durch den Korrespondenzanwalt die 1. vollstreckbare Ausfertigung zurückbehalten.
In dem mir vorliegenden Fall habe ich keine Hinweise auf eine Zurückbehaltung durch ein ausländisches Gericht bzw. einen Korrespondenzanwalt.
Tendiere dazu, dass mir die anwaltliche Versicherung genügt. Denn ins Blaue kann die Gegenseite ja viel bezweifeln. Wie seht ihr dies?
2. vollstreckbare Ausfertigung erteilen?
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Ich lasse mir grundsätzlich noch eine e.V. der Partei selbst vorlegen, aus der sich ergibt, dass ihr die vollstreckbare Ausfertigung nicht vorliegt. Zusätzlich muss in beiden (anwaltliche wie eidesstattliche) Versicherungen versichert werden, dass auch über den Verbleib der Ausfertigung nichts bekannt ist.
Wird, wie hier, versichert, dass keine Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet wurden, reichen die Versicherungen grds. aus. Andernfalls lasse ich mir noch vom zuletzt tätigen Vollstreckungsorgan bestätigen, dass der Titel dort nicht mehr vorliegt, sondern am soundsovielten an denundden übersandt wurde.
Ein Zweifel am Sachvortrag ohne weitere fundierte Begründung würde mich auch nicht von der Erteilung abhalten.
Mich irritiert nur der Punkt mit dem türkischen Gericht... es handelt sich aber schon um einen Antrag, für den du auch zuständig bist, oder?
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Zitat
Mich irritiert nur der Punkt mit dem türkischen Gericht... es handelt sich aber schon um einen Antrag, für den du auch zuständig bist, oder?
Die gegnerische Partei ist in der Türkei ansässig. -
Dann wäre es ggf. eine Überlegung wert, sich versichern zu lassen, dass auch kein Antrag auf Anerkennung zwecks Vollstreckung im Ausland gestellt wurde, der Titel sich also auch nicht bei einem türkischen Gericht befindet.
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Zitat
Dann wäre es ggf. eine Überlegung wert, sich versichern zu lassen, dass auch kein Antrag auf Anerkennung zwecks Vollstreckung im Ausland gestellt wurde, der Titel sich also auch nicht bei einem türkischen Gericht befindet.
Hatte zwischenzeitlich auf obigen Tipp eine entsprechende Zwischenverfügung gemacht.
Reaktion des Anwalts darauf:
(Zitat) "Schlagen wir als weitere Vorgehensweise vor, uns eine einfache Ausfertigung des KFB zu übersenden, diese jedoch gegen EB an den RA der Beklagten zuzustellen und das Datum der Zustellung an den Beklagtenvertreter auf dem KFB zu vermerken."
Also ich bekomme langsam Bauchschmerzen. Klingt doch sehr seltsam - auch wenn das Vorgehen an sich wohl möglich ist... -
Und watt haben die dann davon? Mit ner einfachen Ausfertigung kann man nicht vollstrecken... und die erste Ausfertigung wurde doch schon dem Gegner zugestellt
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Ja der Vorschlag der RAe klingt seeehr seltsam fast alsob sie da was krummes vor hätten.
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Genau, weil Anwälte immer böse sind
Sagen wir mal so: Eine beglaubigte Abschrift oder gar eine einfache (nicht vollstreckbare) Ausfertigung mit Zustellvermerk zu erteilen wäre in meinen Augen kein Problem. Ein Grund für eine erneute Zustellung ist nicht ersichtlich. Ohne Klausel können se eh nicht vollstrecken. Komisch is datt schon...
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