Erbenermittler begehrt Akteneinsicht durch Aktenübersendung an Nachlassgericht

  • Nach einem Aufruf gem. § 2258 BGB teilt ein Erbenermittler mit, dass er Ermittlungen aufgenommen hat. Er bittet, die Komplette Nachlassakte mit allen Beiakten an das Nachlassgericht seines Wohnorts zu übersenden, um dort Einsicht nehmen zu können. Die Übernahme der Kosten (12,00 EUR) sagt er zu. Weiter fügt er einen Vordruck bei, mit dem er vom Nachlassgericht ermächtigt wird, Auskünfte bei Behörden etc. einzuholen.

    Dies ist mein erster Fall dieser Art. Ich gehe aber davon aus, dass es sich hierbei um ein standartisiertes Vorgehen handelt.

    Wie handhabt Ihr dies?

  • Das ist Geschmacksache, einen Anspruch auf Akteneinsicht hat der Ermittler nicht. Normalerweise ist in derartigen Fällen bereits ein Nachlasspfleger eingesetzt. Ich teile dem Ermittler nur die Anschrift des NP mit, dort kann er dann seine Auskünfte erhalten und wenn der NP es für richtig hält, kann der auch die Ermächtigung unterschreiben.

  • So einen Fall habe ich jetzt auch; allerdings ist in dieser Sache bereits im Jahr 1994 das Erbrecht des Fiskus festgestellt worden.

  • Es gibt keinen Nachlasspfleger.

    1) Würdet Ihr die Akteneinsicht durch Übersendung der Akte gewähren?

    2) Wenn ja: Was tun, - wie hier geschehen - wenn mehere Ernmittler die Akteneinsicht durch Übersendung an das Nachlassgericht Ihres Wohnortes beantragen?

  • Wenn es keinen NL-Pfleger gibt, würde ich erstmal prüfen, ob nicht einer notwendig ist.:D

    Akteneinsicht würde ich gewähren, auch mit Übersendung ans dortige NLG, aber die Ermächtigung habe ich nie unterschrieben. Im Rahmen der Gleichbehandlung müsste ich dann für jeden EE auch Ermächtigungen erteilen.

    Wenn es einen Pfleger gibt: wie #2

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Es gibt keinen Nachlasspfleger.

    ...das ist schonmal "komisch"...

    Ist der Nachlass werthaltig?

    Welche Ermittlungen wurden bzgl. der unbekannten Erben veranlasst?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

    Einmal editiert, zuletzt von TL (18. Oktober 2013 um 13:35)

  • Ich könnte mir vorstellen, dass es ein Erbenermittler in einer anderen Nachlaßsache ist. Diese Anfrage habe ich hier auch hin und wieder. Die stoßen halt auf Leute, die auch bereits verstorben sind und suchen dann deren Abkömmlinge.

    Es hört doch jeder nur, was er versteht.

    (Goethe)

  • Der SV sagt, dass eine öffentliche Aufforderung nach § 2358 II BGB im Rahmen eines Erbscheinsantrages durchgeführt wurde.

    Also hat der EE die Veröffentlichung gelesen und will nun versuchen, den offenen Stamm zu klären und dort die Erben zu ermitteln.

    Die Frage bleibt, warum kein Nachlasspfleger bestellt wurde bzw. was von Seiten der Erben gemacht wurde, um die Erben zu finden. Je höher der Wert des anteiligen Nachlasses ist, der "aufgeboten" wird, desto eher wird man wohl nicht umher kommen, im Interesse der noch unbekannten (Mit-)Erben, entweder einen Nachlasspfleger zu bestellen oder den Erbenermittler einzuschalten. Das kann übrigens auch das NLG direkt!

    Ich bin kein Freund davon, in einem solchen Fall einfach jedem EE die Einsicht in die NLG zu gewähren. Vielmehr spreche ich mich dafür aus, dass das Gericht bei Bedarf für eine Erbenermittlung einen NLP bestellt und dieser dann den EE (und eben nur einen) einschaltet.

    Die Gewährung einer umfasenden Akteneinsicht, sozusagen an jeden x-beliebigen Anfragenden (in einem Verfahren nach § 2358 II BGB bei dem Erben bereits bekannt sind), halte ich im Hinblick auf § 13 FamFG für bedenklich. Nicht so beim Fiskuserbrechtfesstellungsverfahren, weil ich da keine wesentlichen schützenswerte Interessen der (dann eben nicht bekannten Erben) sehe.

    Hiervon zu unterscheiden sind die Fälle, bei denen z.B. ein EE unter Vorlage einer Legitimation Akteneinsicht begehrt um die Erben in dem von ihm bearbeiteten (anderen) Fall zu ermitteln. Da hat der EE wg. der Vollmacht/Ermächtigung des Gerichts/Nachlasspflegers ein berechtigtes Interesse nach § 13 FamFG. Das ist aber ja hier nicht laut SV der Fall.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • ... Normalerweise ist in derartigen Fällen bereits ein Nachlasspfleger eingesetzt. ...

    Wie immer im Leben gilt das Pareto-Prinzip: Solch eine Anfrage kommt zu 80% bei Nachlassgerichten vor, die keine Nachlasspflegschaften anordnen und zu 20% bei denen, wo der NaPfl. einen EE beauftragt und dieser sich auch geschlagen geben mußte.

    -------------------------------------------------------------------------------------------------
    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • Wenn sich mehrere Ermittler melden und Einsicht durch Übersendung der Akten an ihr Wohnsitzgericht verlangen, ist die Aufgebotsfrist vermutlich abgelaufen ehe die Akten vom ersten Ermittler zurück sind. Das wäre für mich schon ein Grund nicht zu versenden.

  • Wenn sich mehrere Ermittler melden und Einsicht durch Übersendung der Akten an ihr Wohnsitzgericht verlangen, ist die Aufgebotsfrist vermutlich abgelaufen ehe die Akten vom ersten Ermittler zurück sind. Das wäre für mich schon ein Grund nicht zu versenden.

    Häufig gehen solche Anforderungen per Fax im Minutentakt ein. Soll die Übersendung dann in der Reihenfolge der Eingänge geschehen? Nachdem ich das einmal (mit ziemlich chaotischen Folgen) praktiziert habe, bin ich inzwischen auch dazu übergegangen, die Akten in derartigen Fällen überhaupt nicht mehr zu versenden und zusätzlich bereits im Veröffentlichungstext auf diese Praxis hinzuweisen. Das hat sich bewährt, wird lediglich noch vereinzelt überlesen.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • "...bin ich inzwischen auch dazu übergegangen, die Akten in derartigen Fällen überhaupt nicht mehr zu versenden und zusätzlich bereits im Veröffentlichungstext auf diese Praxis hinzuweisen."

    Gute Idee, werde ich beim nächsten Mal auch so machen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!