Getrennte Veräußerung von Grundstück und Gebäude

  • Ein Grundstück ist mit einem Gebäude bebaut. In einem notariellen Kaufvertrag stellen Verkäufer V und Käufer K1 und K2 fest, dass das Gebäude fortan kein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks sein soll und sich nur zu einem vorübergehenden Zweck auf dem Grundstück befindet (vgl. §§ 93 und 95 BGB).

    Sodann wird das Gebäude von V an K1 verkauft und übereignet. Das Grundstück (ohne Gebäude) wird von V an K 2 verkauft und aufgelassen.

    Geht das? Gibt es Rechtsprechung zu diesem Thema?

  • Kommt drauf an, wenn es ein "normales" Gebäude ist, dann ist es westenlicher Bestandteil, wenn es z.B. eine sogen. Geschirrhütte ist, die abgebaut und an anderer Stelle wieder errichtet werden könnte, dann ist sie Zubehör.
    Vereinbaren, was es sein soll, geht natürlich nicht.

  • Eine Tankstelle dürfte nicht wirklich abbaubar und andernorts dann wieder aufbaubar sein. Schon wegen der unterirdischen Bauwerke. Daher ist die Tankstelle m.E. zwingend wesentl. Grundstücksbestandteil und nicht gesondert übertragbar.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • In einem anderen Fall wurde wie folgt verfahren:Ein unbebautes Grundstück wurde veräußert. Für eine Mineralölgesellschaft wurde eine Tankstellendienstbarkeit bestellt und ein Pachtvertrag über das Grundstück geschlossen. Zwischen der Mineralölgesellschaft und dem neuen Grundstückseigentümer wurde vereinbart, dass die zu erbauende Tankstelle nur zum vorübergehenden Zweck errichtet wird und kein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks werden soll. Wo ist der Unterschied zum vorliegenden Fall? Haben die Parteien wirklich keine Möglichkeit, Grundstück und Gebäude separat zu verkaufen?

  • In #5 kommt es m. E. auf die Vereinbarung gar nicht an, weil bereits § 95 I 2 BGB greift. Es kommt nur darauf an, ob/dass die Tankstelle in Ausübung der Dienstbarkeit errichtet wird. Ich halte den Fall daher nicht für mit #1 vergleichbar.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ganz ausschließen kann man die Vereinbarung aber auch nicht (aus MünchKomm/Stresemann § 95 Rn 14):

    "Ob – umgekehrt – ein wesentlicher Bestandteil in einen Scheinbestandteil umgewandelt werden kann, ist streitig."

    S. auch Palandt/Ellenberger § 95 Rn 4.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!