Abgabe Betreuungsakte an Landgericht

  • zu 19 und 20:

    Das wäre mir gänzlich neu.

    In hiesigen Breiten erfolgen Überprüfungen der gesammelten Akten in regelmäßigen Abständen nach entsprechender Aufforderung des LG, diese zu übersenden. Von einer Verpflichtung, neue Akten von vermögenden Betreuten sofort und selbstständig an das LG zu senden, war hier noch nie die Rede.

  • MW91 hat die Frage gestellt und geschrieben, dass sie in BW ist und für BW gilt meine Antwort. Die Akte ist sofort unaufgefordert an das LG vorzulegen, wenn auf Grund des Vermögensverzeichnisses feststeht, dass der Wert erreicht ist. (Egal obs nen Sinn macht;))

  • zu 19 und 20:

    Das wäre mir gänzlich neu.

    In meinem LG-Bezirk jedenfalls wird im ersten Prüfbericht darauf hingewiesen:

    " 3. Allgemeiner Hinweis:
    Es wird gebeten, darauf zu achten, dass die betroffenen Verfahren erstmals bereits unmittelbar nach Feststellung des Vermögens von mehr als EUR 150.000,00 und Vorliegen der entsprechenden vollständigen Unterlagen zur Vorlage gelangen."


    Leider scheint sich dies auch weiterhin nicht herumzusprechen. Die gesetzliche Grundlage ist in Sachsen die VwV Geschäftsprüfung, Buchstabe C.

  • MW91 hat die Frage gestellt und geschrieben, dass sie in BW ist und für BW gilt meine Antwort. Die Akte ist sofort unaufgefordert an das LG vorzulegen, wenn auf Grund des Vermögensverzeichnisses feststeht, dass der Wert erreicht ist. (Egal obs nen Sinn macht;))

    Eben !
    Jedenfalls unser Landgericht legt danach selbst weitere Prüfintervalle fest .
    In der Regel sind das 2 Jahre.


  • In dieser steht nur als Einleitung für die Durchführung der Prüfung: "Im Abstand von zwei Jahren..."

    Von einer sofortigen Vorlage nach Anordnung der Betreuung/Vormundschaft lese ich dort nichts.

  • Deshalb weist ja der LG-Präsident (durch seinen Bearbeiter) auch immer und immer wieder darauf hin, dass da nicht steht: Erstmals nach zwei Jahren vorzulegen. Sondern dass die Norm bedeutet: Vorlagepflicht; wiederholt sich im zweijährigen Turnus; gilt von dem Moment an, wo Vermögen 150.000 EUR übersteigt.

  • Wortglauberei ist nicht immer der Weißheit letzter Schluss.

    Ich handhabe es hier so: wenn ich merke, es ist genügend Vermögen zur Vorlage vorhanden, lege ich vor.
    Das LG sagt mir dann genau, was es zukünftig will: "Vorlage zum #, keine Vorlage mehr, weil ..."

    Muss ich mir den Kopf derer beim LG zerbrechen? Nein. Ich habe meine Pflicht durch die erste Vorlage erfüllt. Der Rest entzieht sich meiner Zuständigkeit.

  • Wortglauberei ist nicht immer der Weißheit letzter Schluss.


    Autsch. Der Deutschlehrer in mir krümmt sich vor Schmerzen angesichts solcher Unrechtschreibung.

    Aber auch der Inhalt ist eher - wie sag ich es höflich? - verbesserungsfällig. Wonach soll denn eine Norm (ob nun Gesetz, Verordnung, Verwaltungsvorschrift oder sonstiges) ausgelegt werden, wenn nicht nach Wortlaut, Systematik, Historie sowie Sinn und Zweck?!

  • Die Frage blieb in https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1126952 schon unbeantwortet. Hat man noch immer keine Nachfolgeregelung erlassen? Gut, der 1.1. kam vermutlich wie jedes Jahr wieder völlig überraschend...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Die Frage blieb in https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1126952 schon unbeantwortet. Hat man noch immer keine Nachfolgeregelung erlassen? Gut, der 1.1. kam vermutlich wie jedes Jahr wieder völlig überraschend...


    Der Jahresbeginn wird in diesem Zusammenhang eher keine Rolle spielen. Der Erlass einer Nachfolgeregelung irgendwann im Jahr dürfte genügend.

    Zumindest im hiesigen BL werden die Akten erst nach Anforderung des LG zur Prüfung versandt. Dies geschah bislang noch nicht am 2.1. ;)

  • Falls noch jemand sucht, in B-W: Die Justiz 2018, S. 1 (Verwaltungsvorschrift des JM zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Dienstaufsicht über die Amts- und Landgerichte vom 21.11.2017 -Az: 3132/0099-)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!