Abgabe Betreuungsakte an Landgericht

  • gem. Bek. d. Bayer. Staatsministeriums der Justiz vom 11.12.2001 (mehrfach geändert):

    wenn ein Vermögen von 400.000,-- € oder mehr verwaltet wird.

    (selbst genutzte Einfamilienhäuser bleiben außer Betracht, Verbindlichkeiten bleiben unberücksichtigt)

  • In welchem Bundesland schaffst Du?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Ich muss noch mal auf meine Frage von letzter Woche zurückkommen.

    Vielleicht kann mir doch jemand sagen ab welchem Vermögen des Betreuten in Baden-Württemberg die Betreuungsakte beim Langericht vorzulegen ist und die entsprechende Vorschrift dazu nennen.

    Sind bei der Berechnung des Vermögens Forderungen gegen den Betreuten in Abzug zu bringen?

  • Für BaWü:

    Grundlage ist §3 Abs. 1 der 1. VV LFGG (hab ich hier nur in Kopie, dürfte in "Die Justiz" Sep. 2005 sein).
    Danach gilt: Vorlage bei Vermögen von mehr als 400.000 € oder bei Vermögen von mehr als 200.000 €, wenn bewegl. Vermögen von mehr als 100.000 € enthalten.
    Grundstücke bleiben bis zu einem Wert von 300.000 € unberücksichtigt, wenn sie selbst genutzt und keine Einkünfte aus Vermietung/verpachtung erzielt werden.
    Verbindlichkeiten bleiben bei der Wertberechnung unberücksichtigt.

  • Ab wann müssen Betreuungsakten vorgelgt werden? Bereits bei Vorlage des Vermögensverzeichnisses oder erst zwei Jahre nach Vorlage des Vermögensverzeichnisses, also ab ca. der zweiten Rechnungslegung / Vermögensübersicht.

    Des weiteren ist mir nicht ganz klar, ob ich auch vorlegen muss, wenn der Betreute bewegliches Vermögen unter 100.000,00 EUR hat, aber Grundstücke über 200.000,00 EUR die vermietet sind.

    Ich habe leider § 3 der 1. VV LFGG nur in der alten Form. Daraus ergibt sich nur Vorlage alle 2 Jahre und allgemein ab Vermögen von 300.000,00 DM.

  • Ab wann müssen Betreuungsakten vorgelgt werden? Bereits bei Vorlage des Vermögensverzeichnisses oder erst zwei Jahre nach Vorlage des Vermögensverzeichnisses, also ab ca. der zweiten Rechnungslegung / Vermögensübersicht.

    Des weiteren ist mir nicht ganz klar, ob ich auch vorlegen muss, wenn der Betreute bewegliches Vermögen unter 100.000,00 EUR hat, aber Grundstücke über 200.000,00 EUR die vermietet sind.

    Ich habe leider § 3 der 1. VV LFGG nur in der alten Form. Daraus ergibt sich nur Vorlage alle 2 Jahre und allgemein ab Vermögen von 300.000,00 DM.

    Vorlegt werden muss, sobald bekannt ist, dass Vermögen über der Freigrenze vorhanden ist.

    Es kommt auf Dein Landesrecht an, kannst Du die aktuelle Fassung nicht online abrufen?

  • Hallo liebe Kollegen,

    muss ich die Betreuungsakte an das Landgericht vorlegen, wenn der Betreute 138.000 € bewegliches Vermögen und ein eigenbewohnten Grundbesitz im Wert von 70.000 € hat ?
    Ich arbeite in Baden-Württemberg.
    Weiter oben im Thema steht ja, bei 200.000 € insgesamt und mehr als 100.000 € davon beweglich muss vorgelegt werden, das wäre ja hier der Fall.
    Allerdings irritiert mich, dass 300.000 € für ein eigengenutztes Haus unberücksichtigt bleiben sollen, dann wäre es ja insgesamt wieder unter den 200.000 € :confused:
    Ich habe leider diese verflixte Vorschrift der VVLFGG nicht.
    Im Beck Online find ich es nicht und für Juris hat mir der Notar immernoch nicht das Passwort gegeben. :mad:
    Vielleicht kann mir ja einer auch mal diese Vorschrift schicken, dann muss ich nicht immer mutmaßen :)

    Vielen Dank schon einmal im Voraus

  • Passwort des Notars? Wieso beantragst du über die DV-Stelle nicht eine eigenen Zugang? Fremdnutzung eines Passwortea ist unzulässig. Auch für Rechtspfleger! ;)))))

    Hinweis:
    Hab vor kurzem gelesen,dass zwischenzeitlich sogar eine gesonderte Kennjng für einen Haimarbeitsplatz möglich ist (hatten bisher nur Richter, Staatsanwälte und Notare).

  • Passwort des Notars? Wieso beantragst du über die DV-Stelle nicht eine eigenen Zugang? Fremdnutzung eines Passwortea ist unzulässig. Auch für Rechtspfleger! ;)))))

    Hinweis:
    Hab vor kurzem gelesen,dass zwischenzeitlich sogar eine gesonderte Kennjng für einen Haimarbeitsplatz möglich ist (hatten bisher nur Richter, Staatsanwälte und Notare).

    Das ist wie bei Beck-Online ein Zugang den wohl alle nutzen, also kein Geheimnis, nur für mich leider.

  • Nein!

    Für Beck-online gibt es für das ganze Bundesland nur eine Zugangskennung. Geht nur von Behördenrechner. Für die Heimnitzung hat jeder eine eigene Kennung.

    Und so ist bei Juris ( für Nutzung am Arbeitsplatz und Zuhause).

    Und so air es bei Jurion.

    Ruf bei der DV-Stelle an und bitte um Anmeldung und Passwort.

    Auch Jurion ist wegen den Zeitschriften sehr interessant.

  • Das ist ja schön und gut Notariatsassessor und vielen Dank für den Hinweis, aber beantworte doch lieber meine Frage, damit würdest du mir mehr helfen ;).

  • Ab wann müssen Betreuungsakten vorgelgt werden? Bereits bei Vorlage des Vermögensverzeichnisses oder erst zwei Jahre nach Vorlage des Vermögensverzeichnisses, also ab ca. der zweiten Rechnungslegung / Vermögensübersicht.

    Des weiteren ist mir nicht ganz klar, ob ich auch vorlegen muss, wenn der Betreute bewegliches Vermögen unter 100.000,00 EUR hat, aber Grundstücke über 200.000,00 EUR die vermietet sind.

    Ich habe leider § 3 der 1. VV LFGG nur in der alten Form. Daraus ergibt sich nur Vorlage alle 2 Jahre und allgemein ab Vermögen von 300.000,00 DM.

    Du hättest nur einen Beitrag zurückschauen müssen, da schrieb Mars nämlich:

    Für BaWü:

    Grundlage ist §3 Abs. 1 der 1. VV LFGG (hab ich hier nur in Kopie, dürfte in "Die Justiz" Sep. 2005 sein).
    Danach gilt: Vorlage bei Vermögen von mehr als 400.000 € oder bei Vermögen von mehr als 200.000 €, wenn bewegl. Vermögen von mehr als 100.000 € enthalten.
    Grundstücke bleiben bis zu einem Wert von 300.000 € unberücksichtigt, wenn sie selbst genutzt und keine Einkünfte aus Vermietung/verpachtung erzielt werden.
    Verbindlichkeiten bleiben bei der Wertberechnung unberücksichtigt.


    (Unterstreichung durch mich)

    Wann die Akten vorzulegen sind, kann ich dir als NRWler leider nicht beantworten. Bei uns findet einmal im Jahr eine Prüfung statt, in der alle erfassten Akten mit entsprechenden Vermögenswerten geprüft werden - sowohl die frisch angeordneten (in denen ein VV vorliegt), als auch die, die bereits seit ewigen Jahren laufen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Die Akten müssen (wenn eine Vorlagepflicht besteht) sofort nach Vorlage des Vermögensverzeichnisses dem LG vorgelegt werden.

  • So isses. Nicht nur in BaWü.
    Diese Vorlagepflicht dient ja allein dem Zweck, irgendwelchen Staatshaftungsfällen vorzubeugen. Oft wird gleich zu Anfang einer Betreuung viel Haftungsrelevantes zu entscheiden sein. (Ich denke nur an die vielen Fälle, bei denen der Ehepartner gestorben ist und deswegen nun Betreuungsbedarf besteht; zum Betreuer wird der Sohn bzw. die Tochter bestellt. Hier vergessen wir Rechtspfleger zu oft, darauf zu achten, ob die Erbauseinandersetzung oder das Geltendmachen des Pflichtteils eine Ergänzungsbetreuung notwendig macht.)

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