Meldepflicht Erbschein

  • Hallo,

    folgender Fall:

    Erblasser verstirbt 1986 in der BRD. Er war aber auch Eigentümer von Grundstücken in der DDR. Ein staatliches Notariat erteilt deshalb am 02.10.1990 einen gegenständlich beschränkten Erbschein, ohne das Nachlassgericht in der BRD zu benachrichtigen. In einer Nachlasssache wurde deshalb sehr spät Kenntnis von diesem ES erlangt.
    Da zum Zeitpunkt der ES-Erteilung noch beide deutsche Staaten vorhanden waren, gab es sicherlich keine Mitteilungspflicht gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht. Aber wie ist es jetzt? Müssen die ES nachträglich gemeldet werden? M.E. muss diese Pflicht bestehen, damit die Kenntnis über den Nachlassfall bei einem Gericht konzentriert wird. Was denkt ihr?

    Ich wünschen allen schon mal ein schönes Wochenende und bedanke mich für die Antworten!

  • Stichwort: Nachlassspaltung wg. DDR-Grundstück

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Meine Antwort bezig sich auf die Frage in #2.

    Die Gerichte können unmöglich alle alten Vorgänge durchsuchen und nachsehen, ob es dazu ggf. ein "Parallelverfahren" in Ost/West-Deutschland gibt. Es gibt dazu m.E. auch keine Meldepflicht. Genauso wie es zwischen Deutschland und allen anderen Staaten auf der Welt keine Meldepflicht gibt, wenn vielleicht zufällig für Auslandsvermögen eines Deutschen dort vor Ort ein Nachlassverfahren durchgeführt wird. Jeder Staat macht das Verfahren nach seinem Rechtssystem.

    Derartige (aus heutiger Sicht "innerdeutsche") Fälle bleiben, weil sich das Erbrecht auf den Zeitpunkt des Todes bezieht, dennoch richtig, denn vor der Widervereinigung gab es eben zwei deutsche Staaten und damit ggf. auch zwei zuständige Gerichte.

    Ich sehe für #1 kein Problem, denn der in der DDR erteilte Erbschein gilt nur für das Vermögen in der DDR. Soll nun (bezogen auf den Todestag im Jahre 1986) ein Erbschein für Vermögen in der BRD vorgelegt werden, ist der DDR-Erbschein ohnehin unbrauchbar und muss ein neuer ES beantragt werden.

    DDR und BRD leben in einem solchen Fall rechtlich gesehen weiter und die Rechtsspaltung ist auch in 100 Jahren für Erbfälle vor der Widervereinigung noch zu berücksichtigen.

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