Hallo,
folgender Fall:
Erblasser verstirbt 1986 in der BRD. Er war aber auch Eigentümer von Grundstücken in der DDR. Ein staatliches Notariat erteilt deshalb am 02.10.1990 einen gegenständlich beschränkten Erbschein, ohne das Nachlassgericht in der BRD zu benachrichtigen. In einer Nachlasssache wurde deshalb sehr spät Kenntnis von diesem ES erlangt.
Da zum Zeitpunkt der ES-Erteilung noch beide deutsche Staaten vorhanden waren, gab es sicherlich keine Mitteilungspflicht gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht. Aber wie ist es jetzt? Müssen die ES nachträglich gemeldet werden? M.E. muss diese Pflicht bestehen, damit die Kenntnis über den Nachlassfall bei einem Gericht konzentriert wird. Was denkt ihr?
Ich wünschen allen schon mal ein schönes Wochenende und bedanke mich für die Antworten!