Ergänzungspfleger für die unbekannten Erben

  • Streng genommen ist er bei jeder Festsetzung einer Vergütung gegen den Nachlass erforderlich. Ob man es dann tatsächlich bei jeder Höhe der Vergütung oder des Nachlasses macht, muss jeder für sich allein entscheiden. Wenn man innerlich bereit ist, einen durch die Nichtanhörung entstandenen "Schaden" zu bezahlen, der vielleicht wenige Euro ausmacht und zudem mit weniger als 1% Wahrscheinlichkeit eintritt, macht mir es persönlich nichts aus, mir dafür eine Menge Arbeit zu Gunsten anderer Akten zu ersparen. Soviel zum "Verhältnismäßigkeitsprinzip".
    Übrigens tritt ein "Schaden" gar nicht ein, wenn mit Anhörung dasselbe herausgekommen wäre als ohne Anhörung. Und dass wir jeden Vergütungsantrag sorgfältig prüfen, wird ja niemand in Zweifel ziehen können.

  • Genau ! Die Entscheidung über den Antrag trifft nicht der Verfahrenspfleger, sondern der Rechtspfleger. Auch wenn ein Verfahrenspfleger bestellt ist, der keine Einwendungen erhebt, kann der Rechtspfleger den Antrag nicht blind durchwinken, sondern muss entscheiden, ob er die beantragte Vergütung für angemessen hält. Deshalb lasse ich mich auch nicht allzusehr von dem teilweise grassierenden Anhörungswahn mitreißen.

  • Also so ganz klar ist mir die ganze Sache immer noch nicht.

    Der Palandt und das LG Berlin sind der Meinung es sollte ein Ergänzungspfleger bestellt werden.

    Bei meinem Vordruck im Gericht und auch hier soll ein Verfahrenspfleger bestellt werden.

    ???

  • Für das nachlassgerichtliche Genehmigungsverfahren ist es inzwischen absolut hM, dass die Interessen unbekannten Erben nicht durch einen Ergänzungsnachlasspfleger wahrgenommen werden müssen, sondern dass insoweit die Bestellung eines Verfahrenspfleger ausreichend ist (vgl. etwa OLG Hamm Rpfleger 2011, 87 = FamRZ 2011, 396 = FGPrax 2011, 84). Unter dieser Prämisse ist es völlig sinnfrei, im Vergütungsverfahren nun auf einmal einen Ergänzungsnachlasspfleger bestellen zu wollen und einen Verfahrenspfleger nicht für ausreichend zu halten (so noch LG Berlin Rpfleger 2008, 308 = FamRZ 2008, 1481).

    Bei Palandt/Weidlich findet sich allerdings eben dieser Widerspruch (§ 1960 Rn. 14 gegenüber Rn. 25).

  • Das Problem habe ich gar nicht so wahrgenommen, ich dachte, es ginge ohnehin um die Bestellung eines Verfahrenspflegers. Selbstverständlich ist ein solcher völlig ausreichend, genauso wie in Betreuungssachen, wenn es um die Vergütungsfestsetzung gegen das Vermögen geht. Da gibt es auch keinen weiteren Betreuer, sondern einen Verfahrenspfleger. Zuletzt ging es hier aber doch nur darum, ob man bei sehr geringfügigen Nachlässen und Vergütungen überhaupt einen Verfahrenspfleger bestellt, der dann ja nochmals Geld kostet. Und hier war das Ergebnis: Grundsätzlich ja, aber letztlich muss es jeder selbst für sich entscheiden. In der Praxis sehe ich z.B. davon ab, wenn eine Nachlasspflegervergütung von 50 € im Raum steht, alles unzweilfelhaft ist, der Verfahrenspfleger weitere 20 € verschlingen würde und ich einen "Schaden" (Ursächlicheit! Nachlasspfleger hätte zusammen mit dem Verfahrenspfleger nur 40 € erhalten dürfen) angesichts der äußerst geringen Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines solchen Falls und der Arbeitsersparnis zugunsten anderer Verfahren gern aus meiner Geldbörse ausgleichen würde.

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