noch nicht gezeugt bei Testamentserrichtung

  • Die Erbl. testiert wie folgt:
    „Ich setze hiermit zu meinen alleinigen Erben meine Urenkel ein. Dies sind die Kinder meiner Enkelin X. Die Namen meiner Urenkel sind mir nicht bekannt.
    Sollten die genannten Erben nicht zur Erbfolge gelangen, bestimme ich als Ersatzerben ihre ehelichen Abk. nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.“

    Das Testament datiert vom 27.03.2005, die Urenkel wurden geboren am 28.07.1998, am 24.10.2000 und am 02.05.2006, d.h. also zwei vor der Testamentserrichtung und eins danach. Das 3. Kind war am 27.03.2005 auch noch nicht gezeugt.
    Die Eltern der Urenkel (wobei die Kindesmutter die leibl. Enkeltochter d. Erbl. ist) geben an, dass zum Zeitpunkt der T.Errichtung die Erbl. keinen Kontakt zu ihrem Sohn oder ihrer Enkelin oder zu den Urenkeln hatte.
    Ich gehe immoment davon aus, dass das 3. Kind nicht erbberechtigt ist, weil noch nicht gezeugt/geboren bei T.Errichtung. Sehr ihr das anders/auch so?

  • Falls Du § 1923 BGB meinst, der stellt auf den Zeitpunkt des Erbfalls ab und nicht auf den der Testamentserrichtung.
    Ich finde es vielmehr normal, dass Erben bedacht werden, die zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch nicht geboren sind.
    Wie das im konkreten Fall aussieht, ist wie so oft eine Frage der Auslegung. Ich würde eher alle drei Urenkel als Erben ansehen.

    (Dieser Beitrag bezieht sich natürlich auf #1, nicht auf #2).

  • "Die Kinder meiner Enkelin X" = alle deren Kinder, die beim Erbfall leben oder gezeugt sind.

    Es ist gar nicht so selten, dass zukünftige Nachkommen eingesetzt werden. Siehe "Berliner Testament" = "Wir gegenseitig und nach dem Längerlebenden unsere Abkömmlinge unter sich nach den Regeln der ges. Erbfolge". Deshalb wird ja auch im Erbvertrag gerne auf das Recht zur Anfechtung für den Fall des Übergehens unbekannter Pflichtteilsberechtigter, also erst in Zukunft geborener Kinder oder Enkel (bei vorversterbenden Kindern) verzichtet.

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