falscher ES wegen Beschränkung des Nachlasses auf "West-Vermögen"?

  • Hallo allerseits,

    folgender Fall, den ich mal gerne zur Diskussion stellen will:

    Erblasserin E stirbt 1994 in Ostdeutschland. Zuvor wurde sie 1984 Erbin von nicht unerheblichen Nachlass, der sich ausschließlich in der damaligen BRD befunden hat. Noch zu Zeiten der Teilung setzt E ein Dokument auf mit der Überschrift "Testament". In diesem Dokument vermacht sie X sämtliches West-Vermögen. Zu den Nachlasswerten in der damaligen DDR verliert sie kein Wort.
    Es wurde so dann ein Erbschein erteilt, der X als Alleinerben ausweist.

    Folgende Fragen bzw. Überlegungen habe ich:

    1. Wenn das "West-Vermögen" bedeutend höher als das "Ost-Vermögen" ist, sehe ich beim ES keine Probleme.
    2. Wenn dagegen die Vermögenswerte gleich sind, bin ich mir wiederum nicht sicher, ob der ES hätte so erteilt werden dürfen, da für den "Ost-Nachlass" ja die gesetzlichen Erben vorhanden sind.
    3. Viel spannender: Was passiert eigentlich, wenn Jahre nach dem Tod von E ein Grundstück auftaucht, dass in den "Ost-Nachlass" fällt und werthaltig ist und damit in jedem Fall dafür sorgt, dass der "Ost-Nachlass" höher als der "West-Nachlass" ist? M. E. muss dann der ES wegen Unrichtigkeit eingezogen werden, da dann die gesetzliche Erbfolge gelten müsste.

    Ich bin dankbar für alle Anregungen und Kommentare :daumenrau!

  • Wenn die gesetzlichen Erben meinen, dass der Erbschein falsch ist, müssen sie sich an das NG wenden und dort unter Angabe von stichhaltigen (nachprüfbaren) Gründen die Einziehung anregen. Allerdings hat sich das NG 1994 (also nach der Wende) sich sicher schon mit der Frage der Werte Ost/West beschäftigt und ist zum genannten Ergebnis gekommen.

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