Widerruf eines Testaments bei Betreuung

  • Ich plage mich gerade mit einem Fall herum und benötige ein paar Denkanstöße.

    Im Jahr 1995 haben Ehegatten ein gemeinschaftliches, notarielles Testament errichtet. In diesem haben sich die Ehegatten gegenseitig als Erben eingesetzt. Jahre später wurde die Ehefrau gebrechlich und musste in ein Altenheim (in dem sie heute noch lebt). Eine Betreuung wurde für sie eingerichtet; Betreuer war der Ehemann.

    Dieser hat im Jahr 2004 das gemeinschaftliche Testament durch eine notarielle Urkunde widerrufen. Die Zustellung einer Ausfertigung an die Ehefrau persönlich ist nachgewiesenermaßen erfolgt. Anschliessend hat der Ehemann im Jahr 2006 (ebenfalls notariell) anders testiert. Im Jahr 2013 verstarb der Ehemann.

    Es liegt nun der Berichtigungsantrag des Erben aus dem letzten Testament vor. Hier stellen sich mir aus der Sicht des Grundbuchamtes folgende Fragen:

    a) muss und kann ich die Geschäftsfähigkeit der Ehefrau bei Zugang des Widerrufs prüfen?

    b) falls ein Ergänzungspfleger (mit entsprechendem Wirkungskreis) bestellt war: konnte dieser ebenfalls wirksam den Widerruf entgegen nehmen?

    c) fällt dies überhaupt in die Prüfungspflicht des Grundbuchamtes und ist nicht vielmehr nach § 35 GBO ein Erbschein erforderlich?

    Für "Input" aus dem Forum wäre ich sehr dankbar !

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:


  • Hier stellen sich mir aus der Sicht des Grundbuchamtes folgende Fragen:
    a) muss und kann ich die Geschäftsfähigkeit der Ehefrau bei Zugang des Widerrufs prüfen?
    Nur, wenn konkrete Hinweise auf Geschäftsunfähigkeit bestehen. Allein die Tatsache, dass Betreuung bestand, wäre für mich nicht ausreichend. Evtl. erstmal Betreuungsakten einsehen, vielleicht ergibt sich ein zeitnahes Gutachten
     b) falls ein Ergänzungspfleger (mit entsprechendem Wirkungskreis) bestellt war: konnte dieser ebenfalls wirksam den Widerruf entgegen nehmen? Ein Verhinderungsbetreuer mit dem entsprechenden Aufgabenkreis hätte wohl bestellt werden können. c) fällt dies überhaupt in die Prüfungspflicht des Grundbuchamtes und ist nicht vielmehr nach § 35 GBO ein Erbschein erforderlich?


    Wenn tatsächlich erhebliche Zweifel an der Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Zustellung bestehen, dann wird man einen Erbschein verlangen.

  • Ok, danke ! :daumenrau Ich habe die B-Akten angefordert und werde dann prüfen, wann genau und weshalb die Betreuung angeordnet wurde.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Ich habe hier eine vergleichbare Konstellation vorliegen:
    Gemeinschaftliches Testament der Eheleute aus 1993, Widerrufstestament alleine durch den Ehemann aus November 2000, danach Einzeltestament des Ehemannes aus Dezember 2000.
    In der Nachlasskakte befinden sich alle drei Testamente, aber keinerlei Zustellungsnachweise für das Widerrufstestament. Wie komme ich denn an diese Nachweise? Muss ich den Erben auffordern, mir die entsprechenden Nachweise zu erbringen? Oder reicht es, dass der Notar am Ende der Urkunde bescheinigt hat, dass er die 1. und 2. Ausfertigung der Ehefrau erteilt hat (die an der Urkunde nicht mitgewirkt hat)? Das ist doch kein Zustellungsnachweis? :confused:
    Die Ehefrau ist 2006 verstorben.

    Oder darf ich mir die ganze Prüfung sparen, da der Sohn sowohl im gemeinschaftlichen Testament als Schlusserbe nach dem Letztversterbenden eingesetzt als ist als auch im Einzeltestament des Ehemannes als dessen Erbe?

    Life is short... eat dessert first!

  • Dann wird es im Ergebnis keine Rolle spielen. Wahrscheinlich wäre der Erbe sogar auch kraft Gesetzes zum Alleinerben berufen.

    Wie wurde denn der Widerruf anlässlich des Ablebens der Ehefrau im Jahr 2006 behandelt? An sich müssten die Zustellungsnachweise schon in dieser Akte vorhanden sein.

  • Nach dem Ableben der Ehefrau wurde das Testament von 1993 eröffnet und im Eröffnungsprotokoll vermerkt, dass ein Widerrufstestament vorliegt. Zustellungsnachweise sind keine da, nur der Ausfertigungsvermerk, der aber meiner Meinung nach kein Zustellungsnachweis ist.
    Nach Angaben in allen Testamenten ist der Sohn das einzige gemeinsame Kind, so dass er vermutlich tatsächlich auch gesetzlicher Alleinerbe wäre.

    Life is short... eat dessert first!

  • Es gibt hier zwei Möglichkeiten entweder ist der Wideruf wirksam, dann gilt Testament 2 sonst Testament 1 ist das Ergebnis gleich kommt es auf den Wideruf nicht an weitere Nachforschungen überflüssig. Ich würde eintragen.

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