Hinterlegung Erbschaft für Minderjährigen

  • Hallo,

    wie wird verfahren, wenn ein minderjähriges Kind eine Erbschaft erhält?

    Bsp. Vater ist seit längerem verstorben; Großvater verstirbt, das Kind ist somit als Enkel der nächste Erbe. Ist die Mutter des Kindes als gesetzliche Vertreterin tatsächlich dazu verpflichtet, dass Erbe des Kindes anzulegen? Im konkreten Fall hat das Jugendamt gefordert, dass ein Sparbuch angelegt wird und das Familiengericht eingeschaltet. Die Mutter muss nun das - auch für den Sohn - verbrauchte Geld auf ein Sparbuch einzahlen. Welche gesetzliche Grundlage gibt es dafür?

    Danke vorab.

    Liane

  • § 1667 Abs. 2 BGB:
    Setzt aber voraus, dass auf Grund des bisherigen Verhaltens der Kindesmutter (ggf. ihrer eigenen Schulden) das Vermögen des Kindes gefährdet ist bzw. die mangelnde Bereitschaft oder Fähigkeit der Eltern zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Vermögens voraus. Und das kommt doch relativ selten vor. Es gilt es Verhältnismäßigkeitsprinzip, denn eine derartige Anordnung ist immerhin ein Eingriff ins elterliche Sorgerecht im Sinne von § 1666 BGB.

  • Die Mutter muss nun das - auch für den Sohn - verbrauchte Geld auf ein Sparbuch einzahlen. ?

    Danke vorab.

    Liane

    Bevor ich "bitte" sage , muss ich darauf hinweisen , dass zu diesem Vorgang der SV leider viel zu wenig hergibt.

  • Wohl war. Trotzdem kann man schon mal darauf hinweisen, dass die Mutter das Geld des Kindes (egal ob aus Erbschaft oder sonsto her) grundsätzlich nicht für sich selbst "verbrauchen" darf.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Soweit ich weiß, hat sie es auch nicht für sich verbraucht, sondern davon Lebensmittel für Mutter, Schwester (17) und eben den Sohn (12) gekauft. Also nicht verjuchtelt im Sinne von Urlaub, Alkohol und Drogen.

    Sie hatte auf ein Sparbuch für den Sohn schon wieder 300,00 € angespart, dann ist sie umgezogen und ist wieder an das Geld gegangen. Sie will es jetzt wieder einzahlen.

    Wenn der Mutter nach § 1667 BGB die Vermögenssorge entzogen wird, was heißt das praktisch? Ein Vormund kümmert sich um das Sparbuch oder auch noch mehr?

  • Es sind verschiedene Maßnahmen des FamG denkbar. Ich persönlich würde in so einem Fall zunächst mal (nur) das Gespräch mit der Mutter suchen (ins Gewissen reden und auf die Rückzahlung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes drängen) und das Sparbuch mit einem Sperrvermerk versehen lassen, so dass Abhebungen nur noch mit Zustimmung des Gerichts möglich wären.

    Zeigt sich die Dame einsichtig und kooperativ, braucht es m.E. keine Sorgerechtsentziehung mehr.

    Allerdings wird sie dem FamG wohl jährlich belegen müssen, wie weit die Rückzahlungen tatsächlich erfolgt sind.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Soweit ich weiß, hat sie es auch nicht für sich verbraucht, sondern davon Lebensmittel für Mutter, Schwester (17) und eben den Sohn (12) gekauft.

    Lies das nochmals: Sie hat also doch Geld des Kindes für sich und die Tochter verbraucht!

    Einmal editiert, zuletzt von uschi (23. Oktober 2013 um 18:13)

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