Genehmigung Verkauf - Eigentum im Ausland

  • Hallo zusammen,
    habe folgenden Fall auf dem Tisch und hätte gern eure Meinung, auf was ihr achten würdet:
    Minderjähriger ist Alleinerbe seines verstorbenen Vaters geworden. Vater wohnte in Prag und hinterließ dem Kind eine vermietete ETW.
    Diese soll nun verkauft werden. Schlecht übersetzter Kaufvertrag liegt mir vor.
    Als erstes fällt auf, dass im vor kurzem abgegebenen VV nach § 1640 BGB ein sehr viel höherer Verkehrswert für die ETW angegeben wurde.
    Weiter sind im Vertrag bei Nichteinhaltung verschiedener Fristen Vertragsstrafen und/oder Rücktrittsrechte vereinbart worden.
    Es folgt Aufzählung, was alles als Zubehör angesehen wird. Über die Tatsache, dass die Wohnung vermietet ist und dass das genannte Zubehör auch dem Vermieter= Kind gehört, steht nichts im Vertrag bzw. habe ich hierüber keine Informationen.
    Der Kaufpreis soll teilweise an einen Vermittler und teilweise auf ein Anderkonto des Notars gehen. Der Vermittler trägt die Kosten der Beurkundung.
    Bislang liegt mir weder ein Erbschein noch ein Grundbuchauszug vor, geschweige denn ein Verkehrswertgutachten. Zumindest die Erbenstellung und die Grundbucheinsicht wurden vom Notar als gegeben festgestellt durch Vorlage von Eigentumsurkunde und einem Beschluss des dortigen „Nachlassgerichts“.
    Die Gründe für den Verkauf wurden im VV-Verfahren damals mit Renovierungsstau und mehr Kosten als Mieteinnahmen angegeben. Nachweise hierüber habe ich auch nicht.
    Kind ist drei Jahre alt.

    Da alle Nachweise ggfls zu übersetzen wären, wollte ich mal eure Meinung, was ihr verlangen würdet.

  • Da ich den Wert einer Wohnung in Prag nicht selbst einschätzen kann und auch über die Praxis dortiger Makler, Banken usw. nicht im Bilde bin, würde ich hier definitiv ein Verkehrswertgutachten verlangen. Auf eine vollständige Übersetzung des Gutachtens kann man dann aber vielleicht ja verzichten. Je nach Aufbau des Gutachtens würde mir z.B. eine Übersetzung einer evtl. Zusammenfassung mit Angabe des Gesamtwertes genügen.

    Außerdem hätte ich gern Auskunft darüber, ob auf das Kind noch Kosten zukommen (z.B. für Notar, "Grundbuchamt", Steuern, Ablösung von Finanzierungs-Krediten usw.). Dazu kann sich ja vielleicht der Notar äußern.

    Was die Erbenstellung angeht, so geht doch das FamG offenbar selbst davon aus, da sonst wohl kein Verzeichnis nach § 1640 BGB angefordert worden wäre. Interessant erscheint mir daher hier nur, ob das Kind Alleinerbe ist oder ob es Miterben gibt. Wenn der Notar dazu irgendetwas erklärt, würde mir das ausreichen. Das FamG muss ja hier nicht die Verfügungsbefugnis des Kindes wirklich prüfen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
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  • :dankescho für deine Antwort.

    Richtig, das FamG (besser mein Vorgänger) ging davon aus, dass das Kind Erbe ist. Wegen der damaligen Mitteilung des Standesamts. Aber ich habe bisher nur o.g. übersetzten Beschluss des Nachlassgerichts, dass das Kind die ETW geerbt hat. Werde diesbezüglich auch nachhaken (gerade wegen evtl. Miterben etc.).

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