nachlassverwaltung- 1976 BGB?

  • Hallo
    Ich habe folgenden Fall
    Eine frau X hat ein Wohnrecht im Haus des Y.Der Y stirbt und X wird Alleinerbe.
    X stellt antrag auf Nachlassverwaltung.
    Nach antragstellung wird x unter Betreuung gestellt
    der Nachlassverwalter, x und auch die Betreuerin wollen nun das Haus verkaufen.
    Alle sind im Notartermin anwesend und froh über den erzielten Kaufpreis für das schwierig zu veräußernde Haus.
    Die Betreuerin bewilligt auch die Löschung des Wohnrechts und beantragt die Genehmigung beim Betreuungsgericht, der Nachlassverwalter bei mir.
    Das Betreuungsgericht verlangt nun eine Zahlung für das Wohnrecht.
    Ich kenne zwar 1976 BGB. das würd aber dazu führen dass x - nur wegen der Nachlassspaltung in Verwaltung/privat ( Haftungsbeschränkung) einen Betrag erhält, der den Gläubigern verwehrt wird, also quasi von der Nachlassverwaltung profitiert? ist das richtig? oder was meint ihr?
    Vielen Dank fürs Mitdenken

  • Ich halte dies für grundsätzlich zulässig.

    Man hätte dies aber vermeiden können, wenn X für sich allein gehandelt hätte und nicht der Betreuer. X kann natürlich ohne Entgelt zu verlangen, das Recht aufgeben und löschen lassen, eine Genehmigung ist dafür nicht erforderlich. Ein Betreuer darf nicht unentgeltlich verfügen.

    Eine Bitte: § nicht weglassen, dann ist die Vorschrift verlinkt.

  • hast Du schon BGH, Beschluss vom 25.1.2012 - XII ZB 479/11 gelesen?

    anmerkung:
    das Recht um das es in meinem Fall geht ist auch persönlich für die X

    Du hast nirgends geschrieben, dass das Wohnungsrecht aus Sicht von X unwirtschaftlich ist, daher trifft die Entscheidung nicht auf Deinen Fall zu.

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