Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung

  • Ich hoffe das Thema gehört in diese Forengruppe:
    Ich war gestern auf einer Fortbildung, bei welcher auch das Thema "Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung" auf den Tisch kam. Bislang war es ja so, wenn wir eine weitere vollstreckbare Ausfertigung einer notariellen Urkunde erteilen sollten, brauchten wir die Genehmigung des Amtsgerichts. Dies ist ja aufgrund einer Gesetzesänderung weggefallen und die Notare können hierüber selbst entscheiden.
    Selbst der Dozent, auch Notar, war auf die Frage, wie das Verfahren künftig ablaufen soll, ziemlich ratlos, weil er sich noch nicht mit dem Thema befassen musste und er meinte, wir sollen doch mal fragen, wie das Beschlussverfahren beim Amtsgericht so abgelaufen ist. Vielleicht könnten die Notare hieran anknüpfen und es analog anwenden. Deswegen die Bitte an die Rechtspfleger, die diese Beschlüsse bislang erteilt haben, wie dieses Verfahren so abläuft. Vielen Dank im Vorraus.

  • Das ist nun wirklich eine Sache für den/die Notar/in selbst.

    Die Kollegen schreien ja immer nach Aufgabenübertragung. Einige wollten ja sogar das komplette Erbscheinsverfahren auf die Notare übertragen! Nun haben wir den ersten "gerichtsähnlichen" Übertragungsfall, die Genehmigung zur Erteilung der weiteren vollstreckbaren Ausfertigung, und es wird gejammert und die Angelegenheit auf die Mitarbeiter abgeschoben, die sich gefälligst schlau machen sollen :mad:

    Zurück zur Sache: Das Verfahren geht eingentlich wie immer. Antrag - Zulässigkeit prüfen - Entscheiden, ob Beteiligte anzuhören sind - Wenn ja, anhören - durch Beschluß über den Antrag entscheiden - Beschluss ggf. zustellen (Rechtmittelbelehrung nicht vergessen) - wenn Antrag stattgegeben wird, neue vollstreckbare Ausfertigung erteilen - Kostenrechnung. Die letzten Ausgaben der einschlägigen Zeitschriften sind ein hilfreicher Start.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Für die Voraussetzungen und Anforderungen zur Glaubhaftmachung empfehle ich so ziemlich jeden Kommentar zu § 733 ZPO... ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Das ist nun wirklich eine Sache für den/die Notar/in selbst.

    Die Kollegen schreien ja immer nach Aufgabenübertragung. Einige wollten ja sogar das komplette Erbscheinsverfahren auf die Notare übertragen! Nun haben wir den ersten "gerichtsähnlichen" Übertragungsfall, die Genehmigung zur Erteilung der weiteren vollstreckbaren Ausfertigung, und es wird gejammert und die Angelegenheit auf die Mitarbeiter abgeschoben, die sich gefälligst schlau machen sollen :mad:

    Zurück zur Sache: Das Verfahren geht eingentlich wie immer. Antrag - Zulässigkeit prüfen - Entscheiden, ob Beteiligte anzuhören sind - Wenn ja, anhören - durch Beschluß über den Antrag entscheiden - Beschluss ggf. zustellen (Rechtmittelbelehrung nicht vergessen) - wenn Antrag stattgegeben wird, neue vollstreckbare Ausfertigung erteilen - Kostenrechnung. Die letzten Ausgaben der einschlägigen Zeitschriften sind ein hilfreicher Start.

    Vielen Dank Herr Notar. Das hilft mir schonmal ein bißl weiter geholfen. Und wie lang dauert die Rechtsmittelfrist? 2 Wochen oder 4?

  • Das ist nun wirklich eine Sache für den/die Notar/in selbst.

    Die Kollegen schreien ja immer nach Aufgabenübertragung. Einige wollten ja sogar das komplette Erbscheinsverfahren auf die Notare übertragen! Nun haben wir den ersten "gerichtsähnlichen" Übertragungsfall, die Genehmigung zur Erteilung der weiteren vollstreckbaren Ausfertigung, und es wird gejammert und die Angelegenheit auf die Mitarbeiter abgeschoben, die sich gefälligst schlau machen sollen :mad:

    Zurück zur Sache: Das Verfahren geht eingentlich wie immer. Antrag - Zulässigkeit prüfen - Entscheiden, ob Beteiligte anzuhören sind - Wenn ja, anhören - durch Beschluß über den Antrag entscheiden - Beschluss ggf. zustellen (Rechtmittelbelehrung nicht vergessen) - wenn Antrag stattgegeben wird, neue vollstreckbare Ausfertigung erteilen - Kostenrechnung. Die letzten Ausgaben der einschlägigen Zeitschriften sind ein hilfreicher Start.

    Bin ganz überrascht, dass die neue Regelung ein internes Genehmigungsverfahren vorsieht. ich meine gelesen zu haben, dass das Notariatsverfahren dem (genehmigungsfreien) Jugendamtsverfahren angeglichen werden soll. Könntet Ihr bitte den entsprechenden Gesetzestext verlinken?

  • § 797 III S. 2 ZPO?

    Zitat

    Die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung wird bei gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht getroffen, bei einer notariellen Urkunde von dem die Urkunde verwahrenden Notar oder, wenn die Urkunde von einer Behörde verwahrt wird, von dem Amtsgericht, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Amtssitz hat.

    Anhand der Systematik würde ich jetzt eher vermuten, dass durch diese Änderung das Erteilungsverfachen vereinfacht werden sollte. Das Gericht, das eine weitere vollstreckbare Ausfertigung seiner eigenen Urkunde erteilt, macht ja auch keinen Beschluss, sondern erteilt - oder eben nicht.
    Alleine auf den nackten Wortlaut der Norm und die Verfahrensweise bei Gericht abgestellt, würde ich daher behaupten, dass eine Beschlussfassung vor Erteilung einer wvA durch den Notar bei seiner eigenen Urkunde gerade nicht gewollt ist...

    Oder sieht die BNotO o.ä. etwas anderes vor?

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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  • Hier muß man unterscheiden:
    Will der Notar dem Antrag stattgeben, braucht es einen Beschluß mit Begründung nach h.A. nur, wenn der Schuldner im Anhörungsverfahren Einwendungen erhoben hat. Eine "Entscheidung" wird aber immer getroffen (konkudent durch Erteilung der "weiteren" vollstreckbaren Ausfertigung).
    Lehnt der Notar den Antrag ab, muß er durch Beschluß - m.E. zwingend mit Rechtsmittelbelehrung und Begründung - entscheiden (§ 54 II BeurkG, § 58 ff. FamFG).

    Siehe auch DNotI-Report 2013, 153 ff.

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  • Da sehe ich keinen Unterschied zum gerichtlichen Verfahren :)

    - Antrag kann entsprochen werden: Entscheidung durch Erteilung
    - Antrag kann nicht entsprochen werden: Zurückweisung durch Beschluss

    Dein Post in #2 las sich so, als wäre deine Auffassung, auch im Falle der Erteilung zunächst durch Beschluss zu entscheiden und erst nach Rechtskraft die Ausfertigung zu erteilen, daher mein Fragezeichen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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  • Dein Post in #2 las sich so, als wäre deine Auffassung, auch im Falle der Erteilung zunächst durch Beschluss zu entscheiden und erst nach Rechtskraft die Ausfertigung zu erteilen, daher mein Fragezeichen.


    Nichtzutreffendes ist natürlich zu streichen :)

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  • § 797 III S. 2 ZPO?

    Zitat

    Die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung wird bei gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht getroffen, bei einer notariellen Urkunde von dem die Urkunde verwahrenden Notar oder, wenn die Urkunde von einer Behörde verwahrt wird, von dem Amtsgericht, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Amtssitz hat.

    Anhand der Systematik würde ich jetzt eher vermuten, dass durch diese Änderung das Erteilungsverfachen vereinfacht werden sollte. Das Gericht, das eine weitere vollstreckbare Ausfertigung seiner eigenen Urkunde erteilt, macht ja auch keinen Beschluss, sondern erteilt - oder eben nicht.
    Alleine auf den nackten Wortlaut der Norm und die Verfahrensweise bei Gericht abgestellt, würde ich daher behaupten, dass eine Beschlussfassung vor Erteilung einer wvA durch den Notar bei seiner eigenen Urkunde gerade nicht gewollt ist...

    Oder sieht die BNotO o.ä. etwas anderes vor?

    Das hab ich bisher immer anders erlebt. Denn das für uns zuständige Gericht hat uns bisher immer einen "Beschluss" geschickt, in dem hat drin stand, dass die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung genehmigt wird. Und Ende. Keine Rechtsmittelbelehrung usw...
    Ich werde mir auch mal den DNotI-Report von tom durchlesen, damit ich beim ersten Fall weiß, was ich zu tun hab...

  • Ich häng' mich mal dran.

    Habe einen Antrag auf Ermächtigung zur Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung einer Urkunde über die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung. Der Antrag wurde durch das Jugendamt gestellt.

    Gibt es diesbezüglich auch Änderungen oder ist in solchen Fällen weiter die Genehmigung des Amtsgerichts erforderlich?

  • Hab grade mal drüber nachgedacht. Wäre folgender Vorschlag ok?
    Brief an den Schuldner:
    Die * Bank hat die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellung beantragt. Nach § 797 Abs. 3 ZPO haben Sie die Gelegenheit, binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens mitzuteilen, ob Sie mit der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung einverstanden sind. Erhalte ich keine Rückmeldung von Ihnen, gehe ich davon aus, dass der Erteilung der weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nichts entgegensteht."

  • Hier wird einfach eine Kopie des Antrags zur Kenntnis und mit Gelegenheit zur eventuellen Stellungnahme binnen 2 Wochen übersandt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Bei der Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen von Jugendamtsurkunden ist weiterhin das vorausgehende amtsgerichtliche Genehmigungsverfahren notwendig. Die vorgeschriebene Genehmigung zur Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung ist nur bei Notarsurkunden entfallen, §797 III ZPO.

  • Hab grade mal drüber nachgedacht. Wäre folgender Vorschlag ok?
    Brief an den Schuldner:
    Die * Bank hat die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellung beantragt. Nach § 797 Abs. 3 ZPO haben Sie die Gelegenheit, binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens mitzuteilen, ob Sie mit der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung einverstanden sind. Erhalte ich keine Rückmeldung von Ihnen, gehe ich davon aus, dass der Erteilung der weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nichts entgegensteht."

    Zur Klarstellung:
    Mit "Einwendungen" ist hier insbesondere die Klauselerinnerung nach § 733 ZPO gemeint. Vor Erteilung der Klausel ist eine Anhörung nicht vorgeschrieben, § 751 ZPO.

    Allerdings eine interessante Konstellation: Hört der Notar vor Klauselerteilung an und werden hierbei Einwendungen gegen die Zulässigkeit erhoben, ist dann das AG für die Entscheidung über den Antrag zuständig?

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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