Zustellung Eröffnungsbeschl. an Drittschuldner (Eigenverwaltung)

  • Hallo liebe Insolvenzler,

    in meinem Verfahren ist Eigenverwaltung angeordnet.
    Meine Frage ist jetzt, darf / muss der Eröffnungsbeschluss auch an Schuldner der Insolvenzschuldnerin zugestellt werden?
    Ich frage mich das, da diese Schuldner ja nicht darauf hingewiesen werden müssen, dass sie nicht mehr an die Inso-Schuldnerin zahlen dürfen, da ja Eigenverwaltung besteht. :gruebel:

    Ich danke schon jetzt allen für die Gedankenarbeit.

  • Wir haben uns im Kollegenkreis jetzt entschieden, dass keine Zustellung an die Drittschuldner erfolgen soll, da

    1. die Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses nicht davon abhängt
    (zwar gibt es den § 30 II InsO, aber gem. § 9 Abs. 1 und Abs. 3 InsO, gilt der Beschluss öffentlich bekannt gemacht.)

    2. Bei Eigenverwaltung greift § 28 Abs. 3 InsO nicht, sodass der normalerweise mit der Zustellung erolgende entsprechende Hinweis gar nicht erfolgt.

    (d.h. Drittschuldner dürfen weiterhin an den Schuldner (der ja als Eigenverwalter an die Stelle eine normalen InsoVerwalters tritt) leisten.)

    3. Ggf. würde durch die Zustellung sogar eine geplante Sanierung beeinträchtigt
    (Die Zustellung könnte bewirken, dass die Drittschuldner aus Unsicherheit/Unwissenheit über die Rechtslage - oder aus welchem Grund auch immer - ihre Zahlungen einstellt oder verzögert vornimmt, was dann eben die Sanierung gefährden könnte.


    So der Stand.

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