Ausnutzung Rangvorbehalt

  • Hallo !

    Ich würde mich über Hilfe bei folgendem Fall freuen:
    Der Eigentümer beantragt die Eintragung eines Grundpfandrechtes im Rang vor einem Vorkaufsrecht, unter Ausnutzung des bei dem Vorkaufsrecht eingetragenen Rangvorbehaltes.
    Der Rangvorbehalt ist mit dem Hinweis auf eine Bedingung eingetragen. Die Bedingung bezieht sich darauf, dass der Rangvorbehalt nur durch Grundpfandrechte ausgenutzt werden kann, deren Eintragungsbewilligung von einem bestimmten Notar beglaubigt oder beurkundet sind.

    Die Beurkundung der Grundpfandrechtsbestellung hat ein anderer Notar vorgenommen.

    Eingereicht wird auch eine öffentlich beglaubigte Erklärung des Vorkaufsrechtsberechtigten, mit der dieser die Eintragung dieser Grundschuld unter Ausnutzung des eingetragenen Vorrangsvorbehaltes genehmigt.

    Bei dem Rangvorbehalt handelt es sich doch um ein Recht des Eigentümers, zu dem der Vorkaufsrechtsberechtigte keine Genehmigung abgeben kann. Oooder ?

  • So auf Anhieb: Die Ausnutzung des Rangvorbehalts kann nur bei Eintritt einer bestimmten Bedingung erfolgen. Die Bedingung ist nicht eingetreten. Die Erklärung des Vorkaufsberechtigten könnte nun die Bewilligung dafür sein, dass die Ausnutzung des Rangvorbehalts nicht mehr bedingt sein soll, was m.E. erst so eingetragen werden müßte. Oder es ist die Bewilligung eines Rangrücktritts. Meiner Meinung nach zu unbestimmt.

  • Wenn die Ausnutzung nicht mehr bedingt sein soll, müsste dies m.E. auch eingetragen werden.
    Dachte zuerst, dass hierzu nur die Bewilligung des Vorkaufsrechtsberechtigten erforderlich sein dürfte.
    Allerdings ist der Rangvorbehalt ein Recht des Eigentümers und eine Änderung kann daher nur bei dessen Mitwirkung erfolgen.
    Im Ergebnis übereinstimmende Bewilligung von Eigentümer und Vorkaufsrechtsberechtigten ?

    Als Bewilligung eines Rangrücktrittes ist es nicht zu sehen. Habe den Fall etwas verkürzt dargestellt.
    Der Grundschuldbetrag geht über den Nennbetrag des RVBs hinaus. Für den diesen übersteigenden Betrag wurde der Rangrücktritt erklärt.

    Zusammenfassung:
    Zu einer solchen Genehmigung hat der Vorkaufsberechtigte keine Befugnis, da es sich bei dem RVB um ein Recht des Eigentümers handelt.
    Schlage dem Notar Rangrücktritt bzgl. des Grundpfandrechtes insgesamt vor.

  • Ich habe noch eine kostenrechtliche Frage zur Ausnutzung des Rangvorbehalts.

    Im Grundbuch wurden zwei Rechte je unter Einräumung eines Rangvorbehalts eingetragen.

    Nun soll eine GS unter Ausnutzung der Rangvorbehalte eingetragen werden. Diesbezüglich hab ich auch keine Probleme, da das Recht unter die Bedingungen der Rangvorbehalte passen.

    Meine Frage ist nun, welche Kosten ich da nach dem GNotKG abrechne.

    Ich würde diesbezüglich nur die Eintragung der GS abrechnen und für die Ausnutzung nichts, da ich bisher nichts gefunden habe, worunter ich das sonst packen könnte.

    Würdet ihr das auch so machen?

    Ich hab im Forum was zur KostO gefunden (aber auch ohne Fundstellennachweis). Da wurde geschrieben, dass für die Ausnutzung nichts abgerechnet wird.

    Ist es nach dem GNotKG auch noch so?

    Hat jemand eine Fundstelle für mich, aus der sich ergibt, ob oder ob nicht GK anfallen?

    Danke für die Hilfe

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