Prüfung des Nachlasspflegers durch das Nachlassgericht

  • Hallo zusammen,

    ich bin Nachlasspfleger und mich würde mal interessieren, wie die Praxis so in Deutschland ist:

    Normalerweise ist die Rechnungslegung des Nachlasspflegers analog zur Betreuerseite jährlich zu prüfen. Wenn Erben gefunden werden, der Erbschein erteilt ist können die Erben dem Nachlassgericht und dem Nachlasspfleger Entlastung erteilen. Spätestens dann endet die Prüfpflicht des Nachlassgerichts. Wo hört ihr mit der Prüfung in der Praxis auf? Wenn die ersten Erben bekannt sind, wenn der Erbscheinantrag gestellt ist, wenn der Erbschein erteilt ist, wenn die Entlastung erteilt wurde?

    Vielen Dank. Über eine rege Beteiligung würde ich mich sehr freuen.

  • Hallo.
    Ich habe jetzt gerade einen Fall sehr erfolgreich abgeschlossen, bei dem die Erben ermittelt wurden. Ein Miterbe war dann bei uns im Notariat und hat einen Erbscheinsantrag beurkundet, in welchem er mir Entlastung erteilt hat und auf die Schlussrechnungslegung gegenüber dem Nachlassgericht verzichtet hat. Die übrigen Miterben haben dies ebenfalls im Wege der Zustimmungserklärung zum Erbscheinsantrag nach § 345 FamFG getan. Darauf hin war das Nachlassgericht schon zufrieden.
    Dann habe ich den beweglichen Nachlass an die Erben herausgegeben, den Abschlussbericht und meine Bestallung ans Nachlassgericht gegeben und die Aufhebung der Pflegschaft beantragt.
    Mein Nachlassgericht händelt es so, dass die Prüfung usw. erst nach Erteilung des Erbscheins endet. Ob andere Gerichte es anders händeln, weiß ich nicht.

  • Solange die Pflegschaft läuft, besteht die Rechnungslegungspflicht gegenüber dem Gericht. Nach Aufhebung der Pflegschaft (wann immer das dann sein mag / in der Regel nach Erbescheinserteilung) wird nach 1890 BGB verfahren.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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