Verpflichtung zur Überwachung der Obliegenheiten in der WP

  • Schuldner gibt während der Wohlverhaltsperiode an, dass er arbeitsunfähig sei auf Dauer und deswegen sich nicht nach einer Arbeit umsehen muss.
    Treuhänder fragt sich nun, ob er nachhalten und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verlangen kann/muss regelmäßig.

    Gemäß § 292 Absatz muss der TH das nämlich ohne Auftrag gar nicht, oder`?

  • Richtig. Theoretisch nicht.... Leider endet die Praxis nicht mit der Theorie und schon sind wir für 100 Ocken pro Jahr in der Pflicht und schreiben uns brav alljährlich die Finger wund: 1. Schuldner an Mitwirkung erinnern, 2. Kurzbericht schreiben.

    :(

  • Moment! Wenn der Schuldner angibt arbeitsunfähig zu sein, muss der Treuhänder dem doch nicht ständig nachgehen. Wird so ans Gericht mitgeteilt, ggf. noch, dass er keine Nachweise vorlegt und was das Gericht damit veranstaltet, steht auf einem anderen Blatt. Würde ich jedenfalls so sehen und machen.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ach, die Arbeitsunfähigkeit endet irgendwann, aber der Schuldner vergisst, das mitzuteilen.... bzw. nach den Buchstaben des Gesetzes darf der TH mangels anderweitiger Infos davon ausgehen, dass sie nieeeeeee geendet hat.... Also fragt man höflichst an, ob sich nicht doch vielleicht etwas geändert haben könnte (Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Arbeitsaufnahme, Arbeitslosengeld, Reha.... der Möglichkeiten gäbe es da viele). Nein, ich muss nicht fragen... sagt mein Gesetzbuch. Aber mein Gericht möchte das doch sooooooo gern.

    Hach, ich werd grad müde. ;)

  • Klingt eher nach Erpresso.:teufel::D

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Kleine Geschichte aus der Praxis:

    Als ich vor ca. 4 Jahren in mein Inso-Büro wechselte, tauchte zum Ablauf der Wohlfühlphase eine Akte wie aus dem Nichts auf. Schuldner hatte sich nieeee gemeldet, das Büro hatte nieeeee angefragt. Aus welchen Gründen auch immer war die Akte im wahrsten Sinne des Wortes in Vergessenheit geraten. In Winsolvenz war glücklicherweise immerhin das Datum für den Ablauf der WVP notiert.

    Nun aber flott-flott: Schuldner angeschrieben und hoffen, dass er tatsächlich noch ALG II bezieht - wie zur Aufhebung des Verfahrens auch. Er hat ja sonst nix mitgeteilt, also musste es ja wohl so sein. ;)

    Ergebnis: Schuldner derweil unbekannt verzogen. Adresse konnte auch vom Gericht nicht ermittelt werden.

    Frage des Rechtspflegers zu unserem Vergütungsantrag (sinngemäß): Es wird um Mitteilung gebeten, womit sich der TH die Vergütung verdient haben will.

    Die korrekte Antwort wäre gewesen: Weil wir die Akte hier im Schrank stehen hatten auf Grund einer TH-Bestellung. :cool:

    Wir haben auf die Vergütung verzichtet.

  • Frage des Rechtspflegers zu unserem Vergütungsantrag (sinngemäß): Es wird um Mitteilung gebeten, womit sich der TH die Vergütung verdient haben will.

    Die korrekte Antwort wäre gewesen: Weil wir die Akte hier im Schrank stehen hatten auf Grund einer TH-Bestellung. :cool:

    Das wäre a. die richtige Antwort gewesen und b. ausreichend, die Mindestvergütung zu erhalten.

    Nach § 292 Abs. 1 Satz 1 InsO hat der Treuhänder den Verpflichteten über die Abtretung der pfändbaren Forderungen des Schuldners auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge (§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO) zu unterrichten. Er hat die Beträge, die er durch die Abtretung erlangt, und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem Vermögen getrennt zu halten und einmal jährlich auf Grund des Schlussverzeichnisses an die Insolvenzgläubiger zu verteilen (§ 292 Abs. 1 Satz 2 InsO). Die Gläubigerversammlung kann dem Treuhänder zusätzlich die Aufgabe übertragen, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen (§ 292 Abs. 2 InsO).

    Mehr ist für den Preis nicht drin.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Der Anspruch auf die Vergütung ergibt sich aus dem Gesetz.

    Wenn die Überwachung der Obliegenheiten nicht übertragen worden ist, dann hätte ich mir auch das Schlussanschreiben gespart und nur den Vergütungsantrag eingereicht.

    Die Anfrage des Rpfl halte ich schon etwas für dreist.

  • Ich halte die Anfrage nicht für dreist.

    Wir hatten hier schon ähnlich krasse Fälle. Sch verstirbt in der WVP, TH merkt es ein paar Jahre später und will dann Geld bis zu dem Zeitpunkt als er gemerkt hat, dass da schon lange kein Sch mehr ist. Das haben wir auch nicht festgesetzt.

  • Ich halte die Anfrage nicht für dreist.

    Wir hatten hier schon ähnlich krasse Fälle. Sch verstirbt in der WVP, TH merkt es ein paar Jahre später und will dann Geld bis zu dem Zeitpunkt als er gemerkt hat, dass da schon lange kein Sch mehr ist. Das haben wir auch nicht festgesetzt.

    Das eine hat mit dem anderen doch nichts zutun. Geld gibt es nur bis der Schuldner die Hufe hochmacht.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • um die Abtretungserklärung anzuzeigen, muss man doch wissen wer Drittschuldner ist.
    Weiß man es nicht, muss man beim Sch nachfragen.

    Hat der TH vielleicht doch gemacht, AG teilt mit, es fallen, bei 35 Kindern, keine pfändbaren Beträge an.

    Warum soll der TH davon nicht ausgehen können, dass der Schuldner seinen Arbeitsplatz einfach mal nicht wechselt?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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