Dicke Rentennachzahlung, wie ist die pfändbar?

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    Warum soll der Pfändungsschutz für die monatliche Rente dadurch durchbrochen werden, wenn die Nachzahlung sehr hoch ist?

    Ich sehe hier keinen Grund, warum das hier anders sein soll als bei einer Rentennachzahlung für beispielsweise 3 oder 4 Monate.

    Die Frage ist allerdings, von was der Schuldner in diesen 20 Monaten gelebt hat und welche weiteren Einkünfte in dieser Zeit erzielt wurden. Ggfs. wäre die (monatliche) Nachzahlung mit den bereits erzielten Einkünften zusammenzurechnen, wenn diese als oder wie AE pfändbar wären (also keine Zusammenrechnung mit Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit.

    Er hat in den 20 Monaten teilweise von Einkünften einer Selbständigkeit, ein paar Monate von Hartz IV gelebt.

    Das Jobcenter wird sich die Kohle wohl von der BU-Versicherung zurück holen, wenn auch u.U. nur teilweise.

    Aber jetzt kommen wir noch mal zu dem von LFdC eingeworfenen § 850i ZPO, soweit der Schuldner in den vergangenen 20 Monaten Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit hatte.

    Dass der Schuldner hierfür nach § 850i ZPO Pfändungsschutz beantragen kann ist ja nach der Neuregelung klar.

    Der BGH hat sich mit Beschluss vom 26.06.2014 - IX ZB 87/13 - zu den durch selbstständige Tätigkeit erwirtschafteten Einnahmen eines Rentners geäußert.

    Der Schuldner, der schon Rente bezogen hat, war selbstständig tätig und hat für diese Einnahmen Pfändungsschutz nach § 850i ZPO u.a. deswegen beantragt, dass er die Selbstständigkeit als Mehrarbeit im Sinne des § 850a Nr. 1 ZPO angesehen hat. Dem hat der BGH zugestimmt (was mich besonders gefreut hat).

    Nicht klar ist aus der Entscheidung zu lesen, ob die pfändbaren Teile des selbstständig erzielten Einkommens zu der Rente hinzugerechnet wurde.

    Wenn man das jetzt auf Deinen Fall übertragen wollte, müsste man prüfen (lassen) ob eine Zusammenrechnung des bereits erzielten Einkommens aus Selbstständigkeit mit der monatlichen Rentennachzahlung zusammengerechnet werden kann oder darf. Weil nur mehrere AE und andere Leistungen gleich welcher Art, die wie AE gepfändet werden können, zusammengerechnet werden dürfen, habe ich da so meine Bedenken. Andererseits stellt § 850i ZPO die Einkünfte, die kein AE sind, dem AE gleich. Also wäre doch eine Zusammenrechnung möglich:gruebel: Sicherlich würde der BGH einen Weg finden ;)

    Wie auch immer, vielleicht kannst Du durch die (evtl. fiktive) Zusammenrechnung der monatlichen BU-Rente mit dem, was er bereits als Einkünfte aus Selbstständigkeit erhalten hat, doch noch an einen Teil der Kohle.

    Du kannst ihm die Kohle ja auch auszahlen und dann wieder nach § 35 Abs. 1 InsO abnehmen. :wechlach:

  • Der Schuldner, der schon Rente bezogen hat, war selbstständig tätig und hat für diese Einnahmen Pfändungsschutz nach § 850i ZPO u.a. deswegen beantragt, dass er die Selbstständigkeit als Mehrarbeit im Sinne des § 850a Nr. 1 ZPO angesehen hat. Dem hat der BGH zugestimmt (was mich besonders gefreut hat).

    Weil Du ein insolventer Rentner bist, der sich was dazuverdient ?:gruebel:

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Der Schuldner, der schon Rente bezogen hat, war selbstständig tätig und hat für diese Einnahmen Pfändungsschutz nach § 850i ZPO u.a. deswegen beantragt, dass er die Selbstständigkeit als Mehrarbeit im Sinne des § 850a Nr. 1 ZPO angesehen hat. Dem hat der BGH zugestimmt (was mich besonders gefreut hat).

    Weil Du ein insolventer Rentner bist, der sich was dazuverdient ?:gruebel:

    Nö, weil ich einen ähnlichen Fall hatte. Versorgungsempfänger fährt nebenbei für Busunternehmen und der TH hat die Zusammenrechnung der Versorgungsbezüge mit dem Nebeneinkommen angeordnet.

    Ich habe beim IG Klarstellung darüber erbeten, ob das Nebeneinkommen nicht evtl. als Mehrarbeitseinkommen anzusehen wäre. Hab das dafür auch gut begründet. Das hat das IG verneint. Ich habe dem Schuldner allerdings gesagt, dass ich das anders sehe, aber keine Möglichkeit habe. Nun hat der BGH meine Meinung bestätigt. Ist doch schön, oder?????

    Wir haben/hatten auch einige Beamte mit nebenamtlicher oder nebenberuflicher Tätigkeit. Diese wird als Mehrarbeit zur Hälfte unpfändbar belassen. Wenn der jetzt in Pension geht und macht die Nebentätigkeit weiter, sehe ich keinen Grund, von der Mehrarbeit abzuweichen. Auch für diese Fälle war die Entscheidung des BGH sehr brauchbar.

    Außerdem bin ich (noch) kein Rentner und insolvent auch (noch) nicht:cool:

  • Zowohl alz auch, deshalb komme ich mit dieser Entscheidung und den Formulierungen nicht klar:


    "Die Frage, ob die Rente aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung im Hinblick auf die am 31. März 2007 in Kraft getretene Regelung in § 851c Abs. 1 Nr. 1 ZPO abweichend von der bisher in Rechtsprechung (BGHZ 70, 206) und Literatur herrschenden Meinung zumindest wie Arbeitseinkommen pfändbar ist, ist nicht im Insolvenzverfahren, sondern auf dem Prozessweg zu klären"

    "Denn die Vorschrift des § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO, aus der - wenn nicht der Ausnahmefall des § 850b Abs. 2 ZPO vorliegt - die Unpfändbarkeit von Renten aus privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen abgeleitet wird, ist in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht erwähnt."

    Dies ganze im Mix mit IX ZR 189/08...:gruebel: :gruebel:

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Zowohl alz auch, deshalb komme ich mit dieser Entscheidung und den Formulierungen nicht klar:


    "Die Frage, ob die Rente aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung im Hinblick auf die am 31. März 2007 in Kraft getretene Regelung in § 851c Abs. 1 Nr. 1 ZPO abweichend von der bisher in Rechtsprechung (BGHZ 70, 206) und Literatur herrschenden Meinung zumindest wie Arbeitseinkommen pfändbar ist, ist nicht im Insolvenzverfahren, sondern auf dem Prozessweg zu klären"

    "Denn die Vorschrift des § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO, aus der - wenn nicht der Ausnahmefall des § 850b Abs. 2 ZPO vorliegt - die Unpfändbarkeit von Renten aus privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen abgeleitet wird, ist in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht erwähnt."

    Dies ganze im Mix mit IX ZR 189/08...:gruebel: :gruebel:

    Hier hatten wir uns auch schon mal damit beschäftigt, aber vor der Entscheidung des BGH. Ich fand meine Überlegungen in # 25 besonders interessant und das bevor der BGH entschieden hat.

  • Wie sieht die Sache denn aus, wenn man zu dem Ergebnis kommt, dass von der rückständigen Summe rund 1/3 der Masse, 2/3 dem Schuldner zustünden. Dann kann der IV gerichtlich ja nur das 1/3 geltend machen, oder? Für das, was zum insolvenzfreien Vermögen des Schuldners gehört, dürfte ihm wohl die Klagebefugnis fehlen? Außerdem würde es auch wenig Spaß machen, vor Gericht als IV etwas zu erstreiten, das dann am Ende dem Schuldner zufließen würde ...

  • Wie sieht die Sache denn aus, wenn man zu dem Ergebnis kommt, dass von der rückständigen Summe rund 1/3 der Masse, 2/3 dem Schuldner zustünden. Dann kann der IV gerichtlich ja nur das 1/3 geltend machen, oder? Für das, was zum insolvenzfreien Vermögen des Schuldners gehört, dürfte ihm wohl die Klagebefugnis fehlen? Außerdem würde es auch wenig Spaß machen, vor Gericht als IV etwas zu erstreiten, das dann am Ende dem Schuldner zufließen würde ...

    Verstehe ich nicht, ich denke, die Versicherung hat schon an den Treuhänder gezahlt :gruebel:

    Und wie kommst Du auf die Drittel?

  • Das Thema beschäftigt mich noch immer.

    In #23 habe ich Volkmar anheimgestellt:

    "Du kannst ihm die Kohle ja auch auszahlen und dann wieder nach § 35 Abs. 1 InsO abnehmen."

    Also der insolvente Schuldner erhält eine dicke Rentennachzahlung, die aufgrund der Pfändungsschutzbestimmungen unpfändbar ist. Dem Schuldner wird dieser sehr hohe Nachzahlungsbetrag auf sein Konto überwiesen. Oder, wie im Fall des OLG Düsseldorf (Urteil vom 25.03.2011 - I-7 U 148/09 -) der Treuhänder muss dem Schuldner das Geld wieder auszahlen.

    Soweit der Schuldner sich in der Wohlverhaltensphase befindet gibt es keine Probleme, er kann die Kohle auf die hohe Kante legen oder was auch immer, weil das Geld von der Abtretung nicht erfasst ist.

    Aber wenn sich der Schuldner noch in dem eröffneten Verfahren befindet, dürfte es doch wegen § 35 Abs. 1 InsO anders sein.

    Auf dem Konto des Schuldners kann der Treuhänder nicht ran, wenn der Schuldner einen Antrag nach § 850k ZPO stellt. Angenommen der Schuldner geht zur Bank und holt das Geld ab. Muss er damit rechnen, dass der TH vor der Tür steht und ihm § 35 Abs. 1 InsO unter die Nase hält? Wie lange ist das Bargeld bei ihm überhaupt geschützt, oder ist es nach dem Abheben bei der Bank überhaupt geschützt?

    Was ist, wenn er mit dem Geld nach Hause oder wohin auch immer geht und der TH sagt ihm Tage später, dass er ja einen hohen Betrag abgehoben habe und will wissen, wo das Geld ist. Wenn der Schuldner sagt, dass er das Geld nicht mehr hat, wird ihm das wohl nicht so recht geglaubt.

    Wie sind in dem Fall die Rechte des Schuldners und die des Treuhänders????

    Aus "beruflicher Sicht" ist mir das sicher egal, wenn der Schuldner einen hohen unpfändbaren Betrag nachgezahlt bekommt und was er damit macht, es interessiert mich halt nur so am Rande.

  • Hallo zusammen, hab in der Suchfunktion noch nichts perfekt passendes gefunden, daher häng ich mich hier mal dran.

    Auch hier der Fall:

    Schuldner in Restschuldbefreiungsverfahren erhält Rentennachzahlung für mehrere Jahre selbst ausbezahlt. Treuhänder wurde vorher sowohl über Rentenantrag als auch über die bevorstehende Nachzahlung informiert, hat aber Abtretungserklärung nicht bei Rententräger offengelegt.

    Treuhänder fordert nunmehr - knapp 1 Jahr nachdem die Nachzahlung beim Schuldner eingegangen war - die sofortige Auszahlung des ermittelten pfändbaren Anteils der Nachzahlung. Bei Umlegen der Nachzahlung auf die einzelnen Monate ergäbe sich auch ein pfändbarer Betrag. Schuldner hat die gesamte Nachzahlung jedoch bereits verlebt...


    Droht hierbei eine Versagung der RSB ? Auf welcher Grundlage ?

    Haftet der Treuhänder, da er die Abtretungserklärung nicht / zu spät offengelegt hat ?

    Auf welcher Grundlage kann das Geld vom Schuldner zurückgefordert werden ?


    (pragmatisch ist und wird es sein, dass der Betrag bis zum Ende des RSB-Verfahrens in kleinen Raten geleistet wird, aber dennoch, ich erkenn grad nicht, wie die exakte Rechtslage wäre und welche Konsequenzen drohen könnten ??)

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