Vor ein paar Tagen musste ich den Antrag auf Eintragung einer verteilten Zwangshypothek beanstanden, da zum einen ein Gemeinschaftsverhältnis im Titel fehlte und zum anderen eine Zustellung nach § 750 Abs. 1 ZPO nicht nachgewiesen war.
Beantragt war die Absicherung eines Teils der Forderung an Grundstück 1 und eines restlichen Teils an Grundstück 2.
Nun kommt ein vollzugsreifer Antrag eines anderen Gläubigers auf Eintragung einer verteilten Zwangshypothek an Grundstück 2 und Grundstück 3, so dass hinsichtlich BV 2 eine Konkurrenz zum beanstandeten Antrag besteht.
Wie ist nun zu verfahren?
Kann/muss ich für die 1. Hypothek an BV 2 eine Vormerkung nach § 18 GBO eintragen? Allerdings fehlt ja mit dem Gemeinschaftsverhältnis eine auch für die Eintragung der Vormerkung wesentliche Angabe, oder?
Und was ist mit dem bestehenden vollstreckungsrechtlichen Hindernis (fehlende Zustellung)? Insoweit kommt ja eine Vormerkung nach § 18 GBO eigentlich gar nicht in Betracht.
Ich tue mich aber auch schwer damit, den 2. Antrag wochenlang liegen zu lassen, bis der 1. Titel ergänzt wurde oder die gesetzte Frist (in ca. 1 Monat) abgelaufen ist.
Oder ist beim Zusammentreffen von vollstreckungsrechtlichen und grundbuchrechtlichen Mängeln der Antrag vielleicht eigentlich zurückzuweisen, so dass der 1. Antrag derzeit gar keinen Rang wahrt?