Zeugnisverweigerungsrecht

  • Hallo alle miteinander,

    ich habe ein Problem und leider hat mich das Forschen im Forum noch nicht wirklich weiter gebracht :(.

    Heute habe ich eine Strafakte vorgelegt bekommen in der ich einen Ergänzugspfleger bzgl. Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts bestellen soll.

    In der Sache geht es um mehrere Diebstähle. Die Mutter ist angeklagt. Ob die Mutter alleinsorgeberechtigt ist weiß ich nicht.

    Muss ich in einem solchen Fall das Kind persönlich anhören? Der Verhandlungstermin ist schon am 20. deshalb ist zeitlich alles etwas knapp.

    Schon mal vielen Dank.

  • Was wurde Dir zum Sorgerecht vorgetragen?
    Wie alt ist das Kind?
    Wurde die mangelnde Verstandesreife zuvor von StA/Polizei geprüft?
    Ist das Kind aussagebereit?

    Und nein, um die Anhörung wirst Du im Zweifel nicht herumkommen. Für die kurzen Fristen oder dafür, dass die Sache mit dem Ergänzungspfleger erst kurz vorher jemandem einfällt, bist Du schließlich nicht verantwortlich.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Für die Anhörung des Kindes gelten die Absätze 1 und 3 des § 159 RVG. Ich habe bisher in solchen Fällen immer das Jugendamt als Ergänzungspfleger eingesetzt und in den schwerwiegenden Fällen (Kindesmissbrauch u.ä.), um die es meist geht, praktisch noch nie die Kinder vorher angehört. Zur eigentlichen Handlung, wegen der die Ermittlungen erfolgen, kann ich ohnehin nichts fragen, und was das andere angeht (Vertretungsausschluss der Eltern), verstehen sie die in der Regel sowieso nicht. Was sollte man denn bei einer solchen Anhörung überhaupt für Fragen an die Kinder stellen? Wem soll ich eine Ladung zu einem Anhörungstermin zustellen? Was soll ich machen, wenn dann die Kinder nicht erscheinen? ......
    Wäre mal interessant, wie das alles von denjenigen, die regelmäßig in solchen Fällen anhören, gehandhabt wird.

    Ich habe eher das Problem, dass zusätzlich von der STA noch beantragt wird, von einer Bekanntgabe des Beschlusses an Eltern und Kinder abzusehen zwecks Vermeidung der Gefährdung des Untersuchungsergebnisses. Hinsichtlich der Nicht-Bekanntgabe sehe ich im FamFG aber keine Stütze.

  • Zum Sorgerecht ist mir noch gar nichts vorgetragen worden. Die Kinder leben zusammen mit ihrer Mutter bei deren Lebensgefährten.

    Das Kind um das es geht ist 8 Jahre alt, zur Verstandesreife oder Aussagebreitschaft ist mir von seiten der StA noch gar nichts mitgeteilt worden.

  • Auch wenn ich Andy.K. für die schwerwiegenden Fälle grs. zustimme, rechtfertigt der Sachverhalt kein Vorgehen nach § 49 FamFG .
    Der "drohende" Termin rechtfertigt eine Eilbedürftigkeit nicht.
    Um eine Anhörung (zweckmäßigerweise diese oder sp. nächste Woche ) wird man daher nicht herumkommen.
    Dass die Sta außerdem ihren Teil für die Voraussetzungen einer Ergänzungspflegschaft beitragen muss, steht m.E. außer Frage.

  • Zum Thema hilft vermutlich auch noch dieser Link weiter (hier hast Du übrigens noch eine gegenteilige Meinung vertreten, lieber Andy K. ;):strecker).

    Ja, habe ich. Aber die Erfahrung hat gezeigt, dass es schon Schwierigkeiten gab, die Kinder überhaupt zu mir an den Tisch zu bekommen. In 3 von 4 Fällen erschien niemand, und die restlichen Gespräche waren nicht gerade sehr aufschlussreich. Ich wusste dann hinterher immer genauso viel wie vorher. Es ist einfach schwierig, einem 13-jährigen Kind schon mal zu erklären, warum es heute bei mir überhaupt am Tisch sitzt. Ich hatte allerdings bislang auch noch keine Fälle dieser Art mit älteren Kindern.

    Bis ins Jahr 2011 hat das hier übrigens immer der Richter alles erlassen. Die Beschlüsse lagen als Entwurf unterschriftsreif schon in der Strafakte, der Richter hat unterschrieben fertig. Über Anhörungen hat man sich da gar keine Gedanken erst gemacht. Man hat hier nicht mal eine F-Akte angelegt (ich glaube, allenfalls als AR registriert), rein gar nichts ...... jedenfalls bis ich das mal alles monierte (Zuständigkeit des Rechtspflegers, ordnungsgemäßes Anlegen von Akten ...).

    Wenn ich derzeit auch kaum noch anhöre, werde ich mir allerdings alles nochmal genau durch den Kopf gehen lassen.

    Auch wenn ich Andy.K. für die schwerwiegenden Fälle grs. zustimme, rechtfertigt der Sachverhalt kein Vorgehen nach § 49 FamFG .
    Der "drohende" Termin rechtfertigt eine Eilbedürftigkeit nicht.
    Um eine Anhörung (zweckmäßigerweise diese oder sp. nächste Woche ) wird man daher nicht herumkommen.
    Dass die Sta außerdem ihren Teil für die Voraussetzungen einer Ergänzungspflegschaft beitragen muss, steht m.E. außer Frage.



    Mich würde es trotzdem mal interessieren:
    a) Wohin schickt Ihr Ladungen für die Anhörung bei einem 8- 13 jährigen Kind?
    b) Was macht Ihr, wenn dann niemand erscheint (betraf damals 75% meiner Fälle)?
    c) Was für Fragen stellt Ihr einem Kind in diesem Alter?

    Von der "Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts" haben Kinder in diesem Alter nach meinen Erfahrungen in der Regel nicht die erforderliche Fähigkeit zur Einsicht. Ob sie bereit sind als Zeuge auszusagen, kann allerdings von Fall zu Fall stark schwanken. Zu letzterem muss man die STA auf jeden Fall "stark nerven", wenn sie bislang nicht ausreichend vorgetragen haben. Sicherlich muss man dann auch eine Anhörung in Erwägung ziehen, wobei mich schon die Antworten zu a und b insoweit interessieren.

    Und: Es geht ja in diesen Beschlüssen i.d.R. auch nicht nur um das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO, sondern überwiegend auch um (ärztliche) Untersuchungen der Kinder, ggf. für die Erstellung von Gutachten. Fragst du einen 8-jähriges Kind, ob es bereit ist, sich Blut abnehmen zu lassen, wird es immer "nein" sagen. Ohne solche Untersuchungen ist oftmals aber das Ermittlungsergebnis in der Tat gefährdet. Man muss dann abwägen, ob es für das Kind besser ist, ihm jetzt Unannehmlichkeiten zu ersparen oder es der weiteren Gefahr strafrechtlicher Taten auszusetzen. Und hierfür fehlt Kindern zumindest in diesem Alter definitiv die erforderliche Verstandsreife, auch ist hier ggf. § 159 Abs. 3 FamFG in Erwägung zu ziehen.
    Was die Anhörung der Eltern angeht, so liegt für mich durchaus ein Fall von § 159 Abs. 3 FamFG vor. Was sollten denn sonst "schwerwiegende Gründe" sein, wenn nicht die Ermittlung wegen strafrechtlicher Taten gegen die eigenen Kinder?

  • Mich würde es trotzdem mal interessieren:
    a) Wohin schickt Ihr Ladungen für die Anhörung bei einem 8- 13 jährigen Kind?

    Na, dahin, wo das Kind lebt. Bei schwerwiegenden Taten (Missbrauch o. ä.) wird das i. d. R. ohnehin nicht beim beschuldigten Elternteil sein.

    Zitat von Andy.K

    b) Was macht Ihr, wenn dann niemand erscheint (betraf damals 75% meiner Fälle)?

    Den Fall hatte ich zum Glück noch nicht. Wie schon in anderen Threads ausgeführt, kam es in 90% der Fälle ohnehin gar nicht dazu, dass ich eine Anhörung machen musste, da die Akte zur StA zurückging, weil die Voraussetzungen dort nicht ausreichend geprüft wurden - und wiederum in 90% dieser Fälle habe ich die Sache dann nie wiedergesehen. Ansonsten sind die Kinder bislang immer brav mit dem anderen Elternteil gekommen. Gute Frage allerdings, was zu tun wäre, wenn das Kind nicht erscheint. Evtl. Jugendamt einschalten?

    Zitat von Andy.K

    c) Was für Fragen stellt Ihr einem Kind in diesem Alter?

    Und: Es geht ja in diesen Beschlüssen i.d.R. auch nicht nur um das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO, sondern überwiegend auch um (ärztliche) Untersuchungen der Kinder, ggf. für die Erstellung von Gutachten. Fragst du einen 8-jähriges Kind, ob es bereit ist, sich Blut abnehmen zu lassen, wird es immer "nein" sagen. Ohne solche Untersuchungen ist oftmals aber das Ermittlungsergebnis in der Tat gefährdet. Man muss dann abwägen, ob es für das Kind besser ist, ihm jetzt Unannehmlichkeiten zu ersparen oder es der weiteren Gefahr strafrechtlicher Taten auszusetzen. Und hierfür fehlt Kindern zumindest in diesem Alter definitiv die erforderliche Verstandsreife, auch ist hier ggf. § 159 Abs. 3 FamFG in Erwägung zu ziehen.

    Ich denke, Du gehst die Sache verkehrt an. Ich muss das Kind nicht fragen, ob es sich z. B. Blut abnehmen lassen will. DAS ist hinterher Sache des Ergänzungspflegers, dies zu entscheiden.
    Die Anhörung betrifft die Frage der Einrichtung der Ergänzungspflegschaft. Das heißt konkret, ich erkläre dem Kind die Sachlage (möglichst kindgerecht, je nach Alter), frage selbst noch einmal, ob nach wie vor Aussagebereitschaft besteht (muss ja schon vorgeprüft sein) und teile dann mit, was ich beabsichtige zu tun. Dann kann sich das Kind hierzu nochmals äußern, wenn es möchte oder auch nicht. M. E. reicht das vollkommen aus.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Zum Sorgerecht ist mir noch gar nichts vorgetragen worden. Die Kinder leben zusammen mit ihrer Mutter bei deren Lebensgefährten.

    Das Kind um das es geht ist 8 Jahre alt, zur Verstandesreife oder Aussagebreitschaft ist mir von seiten der StA noch gar nichts mitgeteilt worden.

    Tja, dann muss die Akte postwendend an die StA zurück m. d. B., zunächst die notwendigen Vorermittlungen durchzuführen...

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Ich denke, Du gehst die Sache verkehrt an. Ich muss das Kind nicht fragen, ob es sich z. B. Blut abnehmen lassen will. DAS ist hinterher Sache des Ergänzungspflegers, dies zu entscheiden.
    Die Anhörung betrifft die Frage der Einrichtung der Ergänzungspflegschaft. Das heißt konkret, ich erkläre dem Kind die Sachlage (möglichst kindgerecht, je nach Alter), frage selbst noch einmal, ob nach wie vor Aussagebereitschaft besteht (muss ja schon vorgeprüft sein) und teile dann mit, was ich beabsichtige zu tun. Dann kann sich das Kind hierzu nochmals äußern, wenn es möchte oder auch nicht. M. E. reicht das vollkommen aus.

    Dem ist - unter dem Gesichtspunkt des § 159 IV FamFG - in vollem Umfang zuzustimmen.:daumenrau

    Im übrigen wird Kind < 14 J. in der Tat nicht direkt, sondern über die Eltern(teile) geladen , bei denen es lebt.
    Gggf. halt bei Pflegeeltern im Falle der Inobhutnahme.
    In diesen Fällen gibts aber auch oft schon eine Pflegschaft für das Aufenthaltsbestimmungsrecht etc. pp.

  • Wenn ich in einem solchen Fall nicht weiß, wer die eS hat, rufe ich bei der StA an und frage den entsprechenden Staatsanwalt. Klappt meistens ganz gut.

    Kindesanhörung habe ich noch nie gemacht. Wozu genau bitte? Was genau soll das Kind denn hierzu äußern?

  • Echt ?:eek:
    Das mit dem Sorgerecht steht bei "meiner" Staatsanwaltschaft bereits im "Antrag" auf Pflegerbestellung drin.

    Bzgl. der Anhörungen sagen wir mal so:
    Da stehst Du immer mit einem Bein vor der Aufhebung durch das Beschwerdegericht.

    Es lässt sich in dem Bereich eben nicht alles über § 49 FamFG regeln.

  • Toll, dass es dieses Forum gibt, das einen jeden Tag ein Stückchen schlauer macht !
    Auch dieser Thread hat wieder dazu beigetragen !
    Mich als Ergänzungspfleger würde in diesem Zusammenhang Folgendes interessieren:

    Wir haben in letzter Zeit vermehrt Ergänzungspflegschaften u.a. mit dem Wirkungskreis, der sich mit der Frage beschäftigt, ob vom Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 52 StPO Gebrauch gemacht wird oder nicht.
    Die Fälle landen in der Regel bei meiner Zimmerkollegin (da ich andere Schwerpunkte habe), die aber natürlich mit mir darüber diskutiert, so dass ich auch darüber nachsinne.
    Unser beider „Lernzuwachs des Tages “ war heute, dass es nicht mehr unsere Aufgabe ist, zu ermitteln, ob beim Kind überhaupt Aussagebereitschaft besteht, da dies bereits Voraussetzung für die Bestellung eines Ergänzungspflegers ist, sondern dass es in erster Linie darum geht, zu ermitteln, ob eine Aussage gegen einen Elternteil dem Wohl des Kindes dient oder widerspricht. Ich hoffe, ich habe das so richtig verstanden ?
    Da wir heute auf dieser Grundlage diskutiert haben, welche Kriterien dabei überhaupt sinnvollerweise zu beachten sind, uns aber zeitgleich unsicher sind, ob wir wirklich alle Aspekte beachten oder wir ggf. noch anderes bedenken sollten, wüssten wir gern, worauf sich die eingesetzten Ergänzungspfleger dann üblicherweise letztendlich bei ihrer Entscheidung berufen.
    Die Kollegin hat immer wieder das Problem, dass Kinder aktuell bei den Beschuldigten leben und hier auch keine Änderung ansteht, so dass sie dann vom Zeugnisverweigerungsrecht oft deswegen Gebrauch macht, da sie große Bedenken hat, was sonst in der Familie intern passieren könnte (inkl. Schuldvorwürfen im Falle einer Verurteilung)…. andererseits finde ich es persönlich auch sehr überlegenswert, wie ein Kind – wenn denn am Vorwurf letztlich tatsächlich etwas dran ist –auch psychisch damit zurecht kommt, wenn deswegen eine Aussage unterbleibt und ein Täter wohlmöglich nicht zur Verantwortung gezogen werden könnte. Dies dürfte das Kind ggf. sehr lange ebf. belasten.
    Ich finde es in diesen Fällen sehr schwer, eine gute Entscheidung zu treffen.
    Eine Rechtsanwältin, mit der wir im Falle einer Kinderprostitution zu tun hatten, war zudem der Ansicht, es sollte ggf. in jedem Fall über eine Nebenklage nachgedacht werden. Dazu aber braucht es m. E. einen eigenen Wirkungskreis, der üblicherweise zunächst nicht zugewiesen wird.

    Da wären wir für alle Infos natürlich dankbar, die folgende Punkte betreffen:
    - Auf welche Kriterien berufen sich die eingesetzten Ergänzungspfleger in der Regel bei ihrer Entscheidung zu § 52 StPO ? Habt Ihr da Erkenntnisse ?
    - Fallen Euch Rechtspflegern noch wichtige Aspekte ein, die wir berücksichtigen sollten/ könnten ? Wir sind für alle Anregungen dankbar !
    - Beinhalten Eure Bestellungen für den Pfleger rgm. auch die Möglichkeit zur Nebenklage, oder ist das bei Euch eher unüblich ? Habt Ihr eine Meinung dazu ?

  • - Auf welche Kriterien berufen sich die eingesetzten Ergänzungspfleger in der Regel bei ihrer Entscheidung zu § 52 StPO ? Habt Ihr da Erkenntnisse ?
    - Fallen Euch Rechtspflegern noch wichtige Aspekte ein, die wir berücksichtigen sollten/ könnten ? Wir sind für alle Anregungen dankbar !
    - Beinhalten Eure Bestellungen für den Pfleger rgm. auch die Möglichkeit zur Nebenklage, oder ist das bei Euch eher unüblich ? Habt Ihr eine Meinung dazu ?

    Leider haben wir keine Erkenntnisse hinsichtlich der Motive des Ergänzungspflegers hinsichtlich seiner Entscheidung. Der Ergänzungspfleger ist zwar verpflichtet, dem Gericht gegenüber zu berichten. Dies beschränkt sich allerdings meist auf die Darstellung, was man letztlich gemacht hat und dass die Angelegenheit nun erledigt ist. Über eine Nebenklage wurde mir bislang nichts berichtet. Erwägt man dies ernsthaft, so sollte man tatsächlich auch darüber nachdenken, ob man nicht anregen sollte, den Eltern die elterliche Sorge insgesamt nach § 1666 BGB zu entziehen.
    Im Einzelfall müsste man wahrscheinlich auch einen Experten (Kinderpsychologe etc.) einbeziehen, um zu einer für das Kind optimalen Entscheidung zu kommen. Ich kann mir gut vorstellen, dass die Entscheidung häufig sehr schwierig sein wird.

    Wurde die mangelnde Verstandesreife zuvor von StA/Polizei geprüft?
    Ist das Kind aussagebereit?

    Das ist für Polizei und StA genauso schwierig herauszufinden wie für uns. Ohne eigene Gespräche mit den Kindern ist hierzu eine Angabe wohl kaum möglich. In der Regel wird man hierzu die Kinder persönlich aufsuchen und unvorbereitet anhören müssen.

  • @Andy K.:

    Zuerst mal vielen Dank für Deine Antwort !
    An eine Kinderpsychiatrie/-psychologie hatte ich - zumindest bei gravierenderen Beschuldigungen - auch schon mal gedacht; das fällt aber in den Bereich der Gesundheitsfürsorge, so dass die Ärztin/Psychologin hier die Zustimmung der Eltern fordert. Dazu kommt dann noch die Frage der Kostentragung.
    Irgendwie haben wir im Amt die optimale Vorgehensweise noch nicht gefunden ...

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