Zeugnisverweigerungsrecht

  • Ich habe noch eine Frage zu dem Thema im Allgemeinen:

    Ich habe einen Ergänzungspfleger für die Vertretung bei der Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts bestellt. Das war das erste Mal, dass ich so einen Fall hatte.

    Jetzt stellt sich mir die Frage: Genehmige ich in so einem Verfahren überhaupt etwas? Ich bin ja eigentlich der Meinung nicht, aber irgendwie erscheint es mir auch komisch, einen Ergänzungspfleger zu bestellen und dann einfach nichts mehr zu tun, bis die Ergänzungspflegschaft beendet ist.

    Hatte schon jemand so einen Fall? Wie wird nach der Bestellung weiterverfahren?

  • Da gibts nichts zu genehmigen , da für deinen Wirlungskreis keine Genehmigungstatbestände der §§ 1915 mit 1812,1821-1822 BGB greifen.

    Ansonsten gilt:
    Überwachung des Pflegers auf der Grundlage der §§ 1837 ff. BGB.
    Will heißen : Anfangsbericht nach ca. 2 Monaten ( nach § 1839 BGB und jedenfalls bei Steinkauzens zuhause)
    Jahresbericht nach einem jahr § 1840 BGB.

    In der Regel werden solche Pflegschaften aber bereits "unterjährig " wieder aufgehoben.

  • Ich habe mir meine Akte jetzt nach dem Termin verfristet.

    Der ist schon nächste Woche, deshalb sollte die ganze Angelegenheit definitiv unterjährig zum Abschluss gebracht werden.

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