Was tun bei Rechtskraft einer Ausschlagung, wenn später Gläubiger auftauchen? (Mdj.)

  • Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    meine Kollegin hat ein Problem mit einem Familienfall, den sie bearbeitet hat. Ihr lag eine Auschlagung für ein minderjähriges Kind vor, die sie zu genehmigen hatte. ich habe mir die Akte selber angesehen...sie hat nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt, sämtliche Anfragen gestartet, die Kindsmutter konnte keine Auskünfte geben...so dass sie am Ende das Ergebnis hatte, dass der Nachlass nicht überschuldet ist sondern sogar noch ein (kleines) Guthaben vorhanden war. Also hat sie die Genehmigung nicht erteilt, Beschluss ist zugestellt und mittlerweile rechtskräftig.

    Nun tauchen plötzlich ein Haufen Gläubigeranfragen auf und es stellte sich heraus, dass der Nachlass wohl tatsächlich überschuldet ist...der versagende Beschluss ist aber rechtskräftig...was kann man denn nun tun? :gruebel:

    Wir sind wirklich am Grübeln...rein rechtlich ist nichts schief gelaufen...aber moralisch kann man ja sowas nicht stehen lassen...

    Über eine Wiedereinsetzung wirds wohl nicht laufen können...wir dachten eventuell an eine Anfechtung der Annahme der Erbschaft? Die Kindsmutter hat ja auch erst nach RK des Beschlusses erfahren, dass der Nachlass tatsächlich überschuldet ist...allerdings ist die "Annahme" ja auch nur erfolgt, weil das Gericht die Ausschlagung nicht genehmigt hat...oder ist es gar nicht so kompliziert und wir sehen es nur nicht? :gruebel::confused:

  • Da würde ich mir keine großen verfahrensrechtlichen Gedanken mehr machen, sondern die Beteiligten auf die Haftungsbeschränkungsmöglichkeit der Dürftigkeitseinrede/Nachlassinsolvenz verweisen.

    Ob man dann - im Rahmen des § 1666 BGB - überwacht, ob die Mutter das Nachlassinsolvenverfahren beantragt oder nicht, steht auf einem anderen Blatt.
    Das wurde hier schon mehrfach - und durchaus streitig - durchgekaut .

  • Und was haltet Ihr von einer Anfechtung der Annahme der Erbschaft verbunden mit einem erneuten Antrag auf familiengerichtliche Genehmigung:

    Die nicht gewährte familiengerichtliche Genehmigung stellt sich doch vom Ergebnis her so dar, als ob der Elternteil eine Ausschlagung nie abgegeben hätte, als ob also die Erbschaft (zumindest über den Fristablauf) angenommen worden wäre.
    Dann steht es doch jedem frei, entsprechend dem Irrtum über die Eigenschaft des Nachlasses (der zwar hier in erster Linie dem Familiengericht unterlaufen ist, aber eben mit Wirkung für den Elternteil bzw. das Kind) umgehend die Anfechtung der Annahme zu erklären. Dann kann man doch alles noch über eine familiengerichtliche Genehmigung dieser neuen Erklärung korrigieren, oder?

  • Und was haltet Ihr von einer Anfechtung der Annahme der Erbschaft verbunden mit einem erneuten Antrag auf familiengerichtliche Genehmigung:

    Die nicht gewährte familiengerichtliche Genehmigung stellt sich doch vom Ergebnis her so dar, als ob der Elternteil eine Ausschlagung nie abgegeben hätte, als ob also die Erbschaft (zumindest über den Fristablauf) angenommen worden wäre.
    Dann steht es doch jedem frei, entsprechend dem Irrtum über die Eigenschaft des Nachlasses (der zwar hier in erster Linie dem Familiengericht unterlaufen ist, aber eben mit Wirkung für den Elternteil bzw. das Kind) umgehend die Anfechtung der Annahme zu erklären. Dann kann man doch alles noch über eine familiengerichtliche Genehmigung dieser neuen Erklärung korrigieren, oder?

    Siehe oben...war auch meine Idee ;) ...nur nicht so schön ausformuliert :D. Die Frage ist nur...inwieweit darf man dem Elternteil dazu raten? Ist das schon Rechtsberatung? - oder nur der Schubs in die richtige Richtung? :gruebel:

  • Als Familiengericht haben wir in sämtlichen Verfahren in erster Linie an das Wohl der Kinder zu denken, also dürfen wir m.A. nach auch einen solchen "Rat" geben. Andere gehen sogar noch weiter und legen es den Eltern mit Nachdruck nahe, denken sogar über Sanktionen nach für den Fall, dass man die "Auflage" nicht befolgt.

  • Unter https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…Erbausschlagung habe ich seinerzeit gelernt, dass die Überschuldung von Amts wegen zu ermitteln ist. Objektiv gesehen ging als die Amtsermittlung fehl, nicht das Verhalten der Sorgeberechtigten. Es sollte insofern ein hohes Interesse des Gerichts bestehen, die Erbannahme rückgängig zu machen. :teufel: Wer mit dem 1666 winkt sollte schon mal die Suchfunktion zum Thema Amtshaftung einschalten.

  • Unter https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…Erbausschlagung habe ich seinerzeit gelernt, dass die Überschuldung von Amts wegen zu ermitteln ist. Objektiv gesehen ging als die Amtsermittlung fehl, nicht das Verhalten der Sorgeberechtigten. Es sollte insofern ein hohes Interesse des Gerichts bestehen, die Erbannahme rückgängig zu machen. :teufel: Wer mit dem 1666 winkt sollte schon mal die Suchfunktion zum Thema Amtshaftung einschalten.

    Das Gericht hat kein hohes Eigeninteresse, die Erbschaftsannahme rückgängig zu machen, sondern ein Interesse dem Kind zu helfen. Eigentlich wäre für Deinen Beitrag " :klugschei "angebracht, aber ich verkneif's mir.

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