Ergänzungspfleger für Rücknahme Strafantrag?

  • Hallo! :)

    Ich habe hier folgenden Fall:
    Tochter (17 Jahre) und Großmutter sind zur Polizei gegangen um die Mutter anzuzeigen.
    Anzeigeerstatterin ist die Großmutter: wegen Schlag der Mutter ins Gesicht der Tochter (=Geschädigte).

    Lt. Staatsanwaltschaft (StA) besteht kein öffentlichens Interesse an der Strafverfolgung.

    Die StA stellt nun den Antrag einen Ergänzungspfleger zu bestellen mit der Begründung:
    Da die von der Tochter angezeigte Mutter nicht entscheiden kann, ob der gegen sie selbst gerichtete Strafantrag aufrecht erhalten bleiben soll.

    Ist hier die Bestellung eines Ergänzungspfleger überhaupt erforderlich?
    Könnte die Großmutter die Anzeige zurückziehen?
    Durfte die Großmutter überhaupt wirksam eine Anzeige erstatten? Die Enkelin lebt im Haushalt der Mutter. Nur der gesetzliche Vertreter bzw. die Personensorgeberechtigte sind antragsberechtigt gem. § 77 StGB.
    Wenn die Großmutter nicht aus freien Stücken heraus die Anzeige zurücknimmt, könnte die Enkelin (in ½ Jahr volljährig) dies nicht selbst machen?
    Wäre nur bei fehlender Verstandsreife der Geschädigten ein Ergänzungspfleger erforderlich?

    Vielen Dank und schönes Wochenende! :)

  • Wie in § 77 Abs. 3 StGB ausgeführt wird, braucht das Opfer einen gesetzlichen Vertreter, der in diesem Fall nicht die Mutter sein kann.

    Das fehlende öffentliche Interesse ist bei Gewalt in der Familie die Regel und besagt auch nur, dass die Straftat nicht weiter verfolgt wird, wenn die Antragsberechtigte ihren Antrag zurück nimmt. Über das Interesse des Opfers an einer Strafverfolgung sagt dies nicht aus.

    Abwarten geht auch nicht, da die Polizei nur dann weiter ermitteln darf, wenn ein wirksam Antrag vorliegt.

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