Gerichtlich angeordnete Vaterschaftsfeststellung?

  • Ich bin Verfahrensbeiständin in einem Fall, in dem die Mutter in einem Verfahren mehrfach äußerte, eines oder beide Kinder seien nicht von dem Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat. Sie will, dass der Vater keinen Umgang mit den Kindern hat, die Kinder wollen auch nicht. Die Gutachterin spricht sich für einen (bedingten) Umgangsausschluss aus.

    Ich frage mich, ob die Aussagen der Mutter mittels gerichtlich angeordnetem Vaterschaftstest aufgrund von (drohender) Kindeswohlgefährdung durch die Unklarheit in der Familie bzw. bei den Kinder überprüft werden sollte? Beide Eltern lehnen einen Vaterschaftstest ab. Seht ihr hier die Voraussetzungen des § 1666 BGB erreicht? Kann der Richter einen Vaterschaftstest mittels Ergänzungspfleger anordnen? Ist dies aufgrund von § 1629 II BGB ausgeschlossen?

  • Als VB berichtest Du dem Gericht:

    Die KM bezog sich innerhalb des Verfahrens mehrfach darauf, KV sei nicht der biologische Vater von A. Aus mir unbekannten Gründen haben die leiblichen Eltern kein Interesse an einer Anfechtung der Vaterschaft. Jetzt sollen dem Kind aber gegen seinen Willen Besuchskontakte zugemutet werden. Somit liegt jetzt ein eigenständiges Interesse des Kindes an einer Anfechtung vor.

    Deshalb wird beantragt, für das Kind einen Ergänzungspfleger mit dem Aufgabenkreis "Anfechtung der Vaterschaft" zu bestellen und den Eltern insoweit die elterliche Sorge zu entziehen, falls rechtlich erforderlich.

    Es wird beantragt, das Umgangsverfahren auszusetzen bis geklärt ist, ob der Antragsteller überhaupt der biologische Vater des Kindes ist......

    Du musst damit rechnen, dass dann Einwände wegen Ablauf der Frist... kommen. Dann gibt es die Standardantwort: Die Prüfung der Einwände kann ich als VB nicht vornehmen. Es obliegt dem EP, sich damit auseinander zu setzen.

    Der EP wird dann VKH für einen Anfechtungsantrag beantragen, bei Ablehnung Rechtsmittel einlegen. Mit dem Ergebnis müssen dann alle leben.

  • Ich bezweifle mal, ob es den Interessen des Kindes entspricht, das Nichtbestehen einer Vaterschaft festzustellen, wenn dies Mutter und der als Vater geltende Mann nicht wollen und zudem nicht die Aussicht besteht, die Vaterschaft des richtigen Vaters festzustellen. Keiner kann zudem die Ernsthaftigkeit und Motive dessen einschätzen, was die Mutter so von sich gibt.
    Aber über mögliche Anregungen, die man niemandem verbieten kann, muss am Ende sowieso der Familienrichter entscheiden.

  • Aller Voraussicht nach wird Umgangsausschluss beschlossen (so das Statement des Gutachters). Wobei die Verhandlung erst im Januar ist, insofern gibt es da vielleicht auch noch Überraschungen. Das zur Korrektur, Moosi.
    Seit einem Jahr besteht kein Umgang, da die Kinder diesen ablehnen.

    Für mich ist die Frage der von der Mutter aufgeworfenen ungeklärten Vaterschaft vielleicht akademisch.

    Die Mutter wollte Umgangsausschluss, was sie wahrscheinlich erreicht, der Vater ist also der "Böse". Vielleicht ist er aber gar nicht der Vater und die Kinder leben in dem Glauben, dass sie einen "bösen" Vater haben, von dem das Gericht sagt, er solle keinen Umgang haben mit den Kindern.
    Die Wahrheit ist aber womöglich, dass der biologische Vater womöglich ein ganz anderer ist und die Kinder sind insgesamt durch die Mutter auf die falsche Fährte gesetzt. Wenn die Kinder wüssten, dass sie vielleicht einen anderen Vater haben, wäre deren Interessenslage womöglich eine ganz andere.

    Ist das verständlich?

    Moosi hat Hinweise gegeben, wie ich das verfahrensrechtlich lösen könnte, dankeschön. Diesen Antrag (Einsatz eines EP) hatte auch das JA bei der Richterin gestellt, der von der Richterin aber nicht beantwortet wurde.

    Ich bin hier auch am Zweifeln, ob es besser wäre, die Sache im Interesse der Kinder ruhen zu lassen oder eben vielleicht gerade nicht.


  • ... Diesen Antrag (Einsatz eines EP) hatte auch das JA bei der Richterin gestellt, der von der Richterin aber nicht beantwortet wurde.

    Ich bin hier auch am Zweifeln, ob es besser wäre, die Sache im Interesse der Kinder ruhen zu lassen oder eben vielleicht gerade nicht.

    Die Richterin muss entscheiden, ob ein EP befugt werden soll, statt der Eltern die Zweifel dem Gericht zur Entscheidung vorzulegen. Auf Deine Zweifel kommt es hierbei nicht an. Als VB dokumentierst Du nur, dass die Äußerungen der Mutter Einfluss auf das Umgangsverfahren haben.

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