Ich habe in einem Teilungsversteigerungsverfahren einen Termin anberaumt und den Kostenvorschuss nach § 15 GKG angefordert.
Der Antragsteller hat mir vor einigen Tagen mitgeteilt, dass ihm der Termin nicht gefällt, da er über diese Zeit im Ausland "überwintern" will.
Nun bekomme ich die Akte wegen der § 41 ZVG-Nachricht vorgelegt und habe gesehen, dass der Antragsteller den Kostenvorschuss nach § 15 GKG noch nicht gezahlt hat.
Ist die Zahlung des Kostenvorschusses Voraussetzung für die Abhaltung des Termins?
Da es sich um eine Teilungsversteigerung handelt, bei der ich ja nicht weiß, wie sie ausgeht, würde ich gerne das Geld vorher haben.
Auf der anderen Seite fände ich es natürlich auch nicht gut, wenn der Antragsteller so seinen Wunschversteigerungstermin durchbekommen würde.
Im Kommentar habe ich leider keine richtige Antwort gefunden. Wie seht ihr den Fall?