Kostenvorschuss nach § 15 GKG nicht gezahlt

  • Ich habe in einem Teilungsversteigerungsverfahren einen Termin anberaumt und den Kostenvorschuss nach § 15 GKG angefordert.
    Der Antragsteller hat mir vor einigen Tagen mitgeteilt, dass ihm der Termin nicht gefällt, da er über diese Zeit im Ausland "überwintern" will.

    Nun bekomme ich die Akte wegen der § 41 ZVG-Nachricht vorgelegt und habe gesehen, dass der Antragsteller den Kostenvorschuss nach § 15 GKG noch nicht gezahlt hat.

    Ist die Zahlung des Kostenvorschusses Voraussetzung für die Abhaltung des Termins?
    Da es sich um eine Teilungsversteigerung handelt, bei der ich ja nicht weiß, wie sie ausgeht, würde ich gerne das Geld vorher haben.
    Auf der anderen Seite fände ich es natürlich auch nicht gut, wenn der Antragsteller so seinen Wunschversteigerungstermin durchbekommen würde.

    Im Kommentar habe ich leider keine richtige Antwort gefunden. Wie seht ihr den Fall?

  • Voraussetzung kann der Kostenvorschuss schon deshalb nicht sein, weil er nicht zwingend erhoben werden muss. Jetzt muss man wohl abwägen, ob einem der Vorschuss oder der Terminstag wichtiger ist :)

  • Es gibt im Stöber eine Kommentarstelle, die besagt, dass der Kostenvorschuss keine Voraussetzung für die Verfahrensfortsetzung ist. Mal suchen.... Stöber Einleitung Ziffer 84.10. 19. Auflage

    Danke für die Fundstelle. Ich hatte nur im Handbuch geguckt. Aber die Randnummer betrifft den Auslagenvorschuss. Mir ging es um den Gebührenvorschuss nach § 15 Abs. 1 ZVG.
    Vielleicht steht da ja auch was in der Einleitung.

    Und einige Minuten später:
    Fundstelle in Stöber, 19. Auflage Einleitung 77.11 gefunden:

    "Die Terminsbestimung und das weitere Verfahren dürfen nicht von der VOrschusszahlung abhängig gemacht werden."

    Vielen Dank für die schnelle Hilfe:)

    Einmal editiert, zuletzt von birgitvanessa (11. November 2013 um 11:17) aus folgendem Grund: Ergänzung des Textes.

  • Wo steht das der Gebührenvorschuss nicht zwingend erhoben werden muss. Laut Kommentierung Hartmann Kostengesetze § 15 GKG " Sie müssen spätestens im Zeitpunkt der Terminsbestimmung einen Vorschuss leisten. Vorschusspflicht.
    Ich habe das bisher auch nicht gemacht, wurde von einem Kollegen darauf hingewiesen, dass ich es muss.

  • Ich erhebe bei Teilungsversteigerungen mit dem Anordnungsbeschluss grundsätzlich einen Auslagenvorschuss für den Sachverständigen in Höhe von ca. 2-3 T €. Bei fruchtlosem Fristablauf erinnere ich mit der Androhung, die Aufhebung des Verfahrens zu prüfen. I. d. R. wird dann gezahlt. In einem Fall habe ich sogleich auch wieder aufgehoben, weil der Vorschuss nicht gezahlt wurde.

  • Wo steht das der Gebührenvorschuss nicht zwingend erhoben werden muss. Laut Kommentierung Hartmann Kostengesetze § 15 GKG " Sie müssen spätestens im Zeitpunkt der Terminsbestimmung einen Vorschuss leisten. Vorschusspflicht.
    Ich habe das bisher auch nicht gemacht, wurde von einem Kollegen darauf hingewiesen, dass ich es muss.

    Da steht aber nicht, was die Folgen sind, wenn der nicht angefordert oder aber nicht gezahlt wird. Soll man dann den Termin aufheben? Nach welcher Vorschrift? Und wie würde sich dies auf das Verfahren auswirken, wäre es einstweilen eingestellt? Falls ja, wie würde die Fortsetzungsbelehrung lauten? Was wären die Folgen bei Fristablauf? Aufhebung? Und wieder: nach welcher Vorschrift?

    Die Nichtanforderung/Nichtzahlung hat keinen Einfluss auf das Verfahren. Man kann es allenfalls wie Riesling11 versuchen. Aber bei einer Beschwerde würde ich gute Chancen sehen, dass der Beschluss aufgehoben wird.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Du musst unterscheiden zwischen dem Auslagenvorschuss und dem Vorschuss der Gebühren. Von der Zahlung des Auslagenvorschusses kann gem. § 17 III GKG nicht abhängig gemacht werden. Es kann, aber muss der Vorschuss nicht erhoben werden. Die Erstellung des Gutachtens und eine evtl. kostenpflichtige Veröffentlichung geschieht von Amts wegen. Also wenn der Gläubiger/Antragstellung den Vorschuss nicht zahlt, können wir eigentlich nichts machen. Bei der Gebühr nach 15 I GKG ist das wieder was anderes. Das steht "ist" im Gesetz und es ist ein Gebührenvorschuss, der spätestens vor dem Termin erhoben werden soll. Aber eine Abhängigmachung kann ich aus der Kommentierung nicht herauslesen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Stöber schreibt unter Rdnr. 77.11 der Einleitung auch, dass von der Zahlung des Gebührenvorschusses nicht abhängig gemacht werden darf.

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  • Ich glaube hier müssen zwei Sachen unterscheiden werden:

    - die Gebühr nach § 15 GKG
    - der Auslagenvorschuss nach § 17 GKG.

    Ich bin der Meinung, dass man die Verfahrensfortsetzung nicht von einer Zahlung nach § 15 GKG abhängig machen kann, jedoch von einer Zahlung nach § 17 GKG, da dies ausdrücklich bei § 17 GKG aufgeführt ist.

    Und die Folgen? Das ist trotzdem im ZVG kein Grund, für eine einstweilige Einstellung. Oder soll ohne eine einstweilige Einstellung das Verfahren "einfach" nicht weiter fortgeführt, sprich bearbeitet, werden?

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  • Es ist kein Fall des 17 I GKG, nachdem eine Abhängigmachung möglich ist. Es ist ein Fall des 17 III GKG, weil unsere auslagenauslösenden Handlungen von Amts wegen vorgenommen werden.

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  • Araya: Es hat keine Folgen, wenn der Vorschuss nicht gezahlt wird. Das Verfahren ist fortzusetzen.

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  • Ein laufendes Verfahren einfach nicht zu bearbeiten geht mE mal überhaupt gar nicht.

    Annett: So sehe ich das doch auch.

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