Todeserklärung gem. § 7 VerschG

  • Ich bräuchte Hilfe, da es im VerschG leider an Kommentaren mangelt.

    Folgender Fall:

    Ein nachweislich an Demenz erkrankter Mann geb. 1929 verschwand im Juli 2012 während einer Radtour mit seiner Ehefrau in einem Waldgebiet in der Nähe seines Wohnortes spurlos (lt. polizeilicher Ermittlungsakte hat er plötzlich das Tempo erhöht und ist seiner Frau davon gegefahren, sie kam nicht mehr hinterher). Wochenlange Suchaktionen durch Polizei etc. in dem betreffenden Gebiet blieben ohne Erfolg, es können weder Leiche noch Fahrrad etc gefunden werden.

    Nach einem Jahr - also heuer im Juli 2013- stellt die Ehefrau Antrag auf Todeserklärung.


    Die ganzen üblichen Anfragen sind gemacht, die poilzeiliche Ermittlungsakte liegt vor, ebenso ein ärztliches Attest von 2010, wonach der akute Beginn einer vaskulären Demenz bescheinigt wird sowie auch die große Vergesslichkeit des Mannes etc.

    Meine Frage:

    a. Kann ich Gefahrverschollenheit gem. § 7 VerschG annehmen (Gefahrensituation = der Mann kann ohne fremde Hilfe aufgrund seiner Erkrankung vermutlich nicht alleine überleben)

    Falls ja- welche Gutachten sollte ich noch erholen (z.B. ärztliches Gutachten, dass der Mann aufgrund seiner Demenz keine Chance hatte, alleine im Wald zu überleben?)

    b. Oder sollte ich gem. § 3 VerschG den Antrag zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht annehmen? Falls die 5 Jahresfrist bejaht wird- wie wird die berechnet (ab Ende 2012 die 5 Jahre d.h. Todeserklärung frühestens ab 01.01.2018 zulässig oder ab 80. Geburtstag 5 Jahre, d.h. Todeserklärung frühestens zum 01.01.2015 zulässig?).

    Danke für alle Rückmeldungen.

  • Ich schätze mal, dass Du unter "Forentreffen" kaum irgendwelche Verschollenen finden wirst.
    Ich finde auch , dass das Expertenwissen hierzu zu dünn gesät ist.
    Ich kann da schon mal gar nicht glänzen , weil wir so UR-Zeugs konzentriert auf denjenigen Kollegen verlagert haben, der demnächst in Pension geht.:(
    Insofern geht auch das Fachwissen verschollen.

  • Sorry, das ist natürlich das falsche Forum. Kann mir jemand helfen meinen Beitrag in das Forum in das Forum " sonstige Rechtsgebiete" zu verschieben oder kann ich das selber noch ändern?

  • Danke für das Verschieben in das richtige Forum.

    Witzig, die Idee der Ehemann könnte seiner Frau davongelaufen sein...

    So einfach ist es aber nicht.
    Der Verschollene war lt. Polizeiakte bereits stark dement, auf ärztliche Hilfe angewiesen und nicht in der Lage selbstständig sich zu orientieren


    Kann sowas als Gefahrensituation gem. § 7 VerschG eingestuft werden?

  • Ich würde das nicht über Gefahrenverschollenheit subsumieren. Nur weil jemand dement ist, muss er noch nicht so hilflos sein, dass er im Wald verhungert. Das gilt besonders, wenn die Person noch in der Lage ist, Fahrrad zu fahren. Ich habe lange Betreuungssachen gemacht und hatte eine Oma, die Dement war - wenn jemand wirklich sehr stark dement ist, weiß er nicht mehr, wie man Fahrrad fährt. Ich gehe davon aus, dass der Mann bestimmt noch in der Lage war, Hilfe zu holen. Wenn er plötzlich so schnell fährt, dass die Frau nicht mehr hinter her kommt, sieht es für mich eher so aus, dass er absichtlich "abgehauen" ist - egal was die Ehefrau sagt.Ich würde also das Verfahren nach § 3 VerschG betreiben.

  • ... Wenn er plötzlich so schnell fährt, dass die Frau nicht mehr hinter her kommt, sieht es für mich eher so aus, dass er absichtlich "abgehauen" ist - egal was die Ehefrau sagt...

    Dafür gibt der Sachverhalt aber auch nicht genügend her. Ich würde schon ein ärztliches Attest neuesten Datums anfordern, denn das vorhandene ist schon zwei Jahre alt. Ansonsten kommt es wie immer auf die Umstände des Einzelfalls an, d.h. man müsste noch mehr Details aus dem Sachverhalt herauskitzeln. Gab es Zerwürfnisse ? Hat er etwas mitgenommen ? Evtl. würde ich auch Kinder, andere Verwandte oder sonstige Personen des persönlichen Umfeldes befragen, wenn dies nicht schon die Polizei getan hat.

    I.ü. wäre es für ein Verfahren nach § 3 noch zu früh, weil die Frist noch nicht abgelaufen ist (dies ist natürlich kein Argument für das Verfahren nach § 7).

  • Meine Frage:

    Ärztliches Attest oder ärztliches Gutachten?

    Und zu welcher Fragestellung- soll ich einfach nur bestätigen lassen wie weit seine Krankheit fortgeschritten war oder gleich eine Gesamtschau, ob angesichts seiner Erkrankung davon auszugehen ist, dass er in eine "Gefahrensitutation" geraten ist, weil ein Überleben ohne Hilfe nicht wahrscheinlich ist?

    Übrigens habe ich den Sohn schon befragt zum Thema. Ferner hatte der alte Herr außer seiner Kleidung nichts dabei. Sämtliche Stellen wie Rentenversicherungsträger, EMA etc haben keine Hinweise auf seinen Verbleib.

  • Ich würde zu einem ärztlichen Gutachten tendieren, dass zu der Frage Stellung nimmt, was der Betreute aufgrund seiner Krankheit wirklich noch alles kann bzw. nicht kann.
    Ein ärztliches Attest, dass der Betreute die und die Krankheit hatte, würde mir nicht ausreichen. Ok, der Mann war Dement, aber wie schlimm war die Krankheit tatsächlich.

    Mir kommt der geschilderte Sachverhalt wirklich etwas komisch vor.
    Menschen, die eine sehr starke Dement haben, sind nicht in der Lage, die einfachsten Dinge zu machen, z. B. Schuhe zu binden, Knöpfe zuzumachen oder Kaffee zu kochen (also auch Dinge, die sie früher ständig gemacht haben) - von so einem komplexen Vorgang wie Fahrrad fahren (trampeln, Gleichgewicht halten, lenken, Verkehr beobachten) einmal abgesehen.

    Sollte der Mann "nur" den Beginn einer Demenz gehabt haben, kann man davon ausgehen, dass er noch in der Lage ist, andere Menschen anzusprechen, und Hilfe zu holen, wenn er sich z. B. verfahren hat und den Weg nicht mehr nach Hause findet.

    Sollte er in dem Waldgebiet einen Unfall gehabt haben und sich nicht mehr hätte fortbewegen können, gehe ich davon aus, dass er mittels der eingesetzten Suchmannschaften mittlerweile gefunden worden wäre.

  • Der SV klingt wirklich komisch, auch wenn gem. #1 die wochenlange Suche erfolglos war.
    Unverständlich auch , warum nicht wenigstens das Fahrrad gefunden wurde.
    Angesichts des Alters und der Erkrankung sollte doch die Reichweite des Fahrers mit dem Fahrrad überschau-, wenn nicht sogar berechenbar sein.

  • Offensichtlich liegt ja ein Antrag vor, so dass das Verfahren einzuleiten ist, egal wie es endet. Da das Gesetz hier eine Anhörungspflicht der StA vorschreibt (§ 22 VerschG) würde ich dies in jedem Fall veranlassen und das Ergebnis abwarten. Denn eine staatsanwaltschaftliche Ermittlung muss es ja gegeben haben und dies ist wahrscheinlich noch nicht abgeschlossen. Letzteres wäre z.b. ein Grund, den Antrag zurückzuweisen. Es fallen dann Gebühren nach KV 15210 bzw. 15211 an, wenn der Antrag nach dem 01.08.2013 gestellt ist.

  • Tja ich weiß der Fall ist kaum zu glauben. Aber bislang ergibt sich auch aus der Polizeiakte nichts anderes.
    Der alte Herr wurde verwirrt wohl noch zweimal gesehen in diesem Gebiet, es wurden Polizeisuchhunde mehrfach eingesetzt, die auch ein Herumirren des Gesuchten im Wald bestätigten- und dann war er einfach weg. Auch das Absuchen eines Teiches in diesem Gebiet brachte kein Ergebnis.

    Ich werde nun mal das Gutachten in Auftrag geben, denke ich.

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