Ich bräuchte Hilfe, da es im VerschG leider an Kommentaren mangelt.
Folgender Fall:
Ein nachweislich an Demenz erkrankter Mann geb. 1929 verschwand im Juli 2012 während einer Radtour mit seiner Ehefrau in einem Waldgebiet in der Nähe seines Wohnortes spurlos (lt. polizeilicher Ermittlungsakte hat er plötzlich das Tempo erhöht und ist seiner Frau davon gegefahren, sie kam nicht mehr hinterher). Wochenlange Suchaktionen durch Polizei etc. in dem betreffenden Gebiet blieben ohne Erfolg, es können weder Leiche noch Fahrrad etc gefunden werden.
Nach einem Jahr - also heuer im Juli 2013- stellt die Ehefrau Antrag auf Todeserklärung.
Die ganzen üblichen Anfragen sind gemacht, die poilzeiliche Ermittlungsakte liegt vor, ebenso ein ärztliches Attest von 2010, wonach der akute Beginn einer vaskulären Demenz bescheinigt wird sowie auch die große Vergesslichkeit des Mannes etc.
Meine Frage:
a. Kann ich Gefahrverschollenheit gem. § 7 VerschG annehmen (Gefahrensituation = der Mann kann ohne fremde Hilfe aufgrund seiner Erkrankung vermutlich nicht alleine überleben)
Falls ja- welche Gutachten sollte ich noch erholen (z.B. ärztliches Gutachten, dass der Mann aufgrund seiner Demenz keine Chance hatte, alleine im Wald zu überleben?)
b. Oder sollte ich gem. § 3 VerschG den Antrag zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht annehmen? Falls die 5 Jahresfrist bejaht wird- wie wird die berechnet (ab Ende 2012 die 5 Jahre d.h. Todeserklärung frühestens ab 01.01.2018 zulässig oder ab 80. Geburtstag 5 Jahre, d.h. Todeserklärung frühestens zum 01.01.2015 zulässig?).
Danke für alle Rückmeldungen.