Ich bin hier völlig unschuldig; das möchte ich nur vorab betonen.
Die Anfechtungsgegnerin verpflichtet sich in einem gerichtlichen Vergleich, eine Forderung von EUR 7.820,00 in monatlichen Raten von EUR 25,00 zu zahlen. Aufgrund der langen Dauer wird der Insolvenzbeschlag bezüglich dieser Forderung aufrecht erhalten und das Insolvenzverfahren im Übrigen eingestellt. Wir sind derzeit in der Wohlfühlphase.
Da die Anfechtungsgegnerin nicht zahlt, ist nunmehr die Zwangsvollstreckung notwendig.
Geschieht diese noch unter dem alten Rubrum (d.h. RA ... als Insolvenzverwalter des ...) oder handelt der Kollege als Treuhänder?
Falls nein, muss eine titelübertragende Klausel beantragt werden?
Auf welche Verhältnisse ist im Rahmen des § 116 ZPO abzustellen?