Vertretungsgebühr Nr. 2503 bei ausschließlicher telefonischer Tätigkeit des RA

  • Hallo!

    Ich habe da ein Problem und ich hoffe, ihr könnt mir helfen.

    Ich habe vor ca. 1,5 Monaten die Hälfte der Beratungshilfesachen im einem Zivildezernat übernommen. Nun habe ich einen Anwalt, der mir Kopfweh bereitet:

    Er beantragt größtenteils nachträglich Beratungshilfe.
    Es wird im Beratungshilfeantragsformular floskelartig immer geschrieben:" Problem XY, Eigenbemühungen des Antragstellers auch nach anwaltlichem Rat erfolglos"
    Eigenbemühungen der Antragsteller sowohl vor als auch nach anwaltlicher Beratung sind angeblich fast ausschließlich persönlich oder telefonisch erfolgt. Nachweise werden daher nicht erbracht, da es seiner Meinung nach ja nicht möglich ist.
    In den Fällen, wo dies denn doch mal der Fall ist oder ein Beratungshilfeschein vorliegt, beantragt er immer die Vertretungsgebühr nach Nr. 2503 und versichtert anwaltlich oder eidesstattlich, dass eine telefonische Klärung/Erörterung der Angelegenheit mit der Gegenpartei stattgefunden hat. Dies ist meiner Meinung nach nicht ausreichend, da ich so nicht prüfen kann, ob die Vertretung notwendig gem. § 2 Abs. 1 BerHG. Er widerum beruft sich auf seine Versicherung.

    Da er, wie gesagt, immer alles telefonisch regelt, war mir nicht wirklich wohl dabei und somit habe ich heute dann mal in zwei Akten Kontakt zu den jeweiligen Gegnern aufgenommen habe (die Namen von den Personen wurden im Antrag mit angegeben) und sich in beiden Fällen keiner der besagten Gegner daran erinnern konnte, mit einem RA je ein Telefonat bzgl. der vorgetragenen Problematik geführt zu haben. Auch gab es keine Aktenvermerke oder ähnliches bzgl. Problematiken oder ähnliches. Bei dem einen Fall soll es sich um eine arbeitsrechtliche Geschichte bzgl. noch ausstehender Zahlungen nach Kündigung handeln, bei der anderen Sache um eine sozialrechtliche Sache bzgl. der Übernahme von Wohnkosten. Weder in der Personalakte des Arbeitgebers, noch in der Akten der Sozialbehörde ist auch nur ein Vermerk, dass dort irgendwas zu klären war, noch kann sich jemand an etwas erinnern. :eek:

    Was nun??? :confused::confused::confused::confused:

  • Evtl. mal die Handakte vom RA beiziehen, RA aufgrund bestehender Zweifel ggf. um Nennung von konkreten Daten zum Telefonat (Datum, Uhrzeit, Ansprechpartner, Inhalt des Telefonats, Dauer) bitten. Zumindest der Gesprächspartner und der Inhalt des Gesprächs wäre mir in deinem Fall wichtig, da beides durch dich überprüfbar ist.

    Optimalerweise reicht da sogar ein Auszug aus der Handakte mit schriftlichem Telefonvermerk.

    Die Tätigkeit ist glaubhaft zu machen (ggf. durch anwaltliche Versicherung), die Notwendigkeit notfalls zu begründen. Liegt beides nicht vor, hast du keine Anhaltspunkte für eine notwendige Vertretung in der Sache. Ob die Tätigkeit des RA von der BerH-Bewilligung umfasst ist (also in dieser Angelegenheit stattfand), ist bei dem laschen Vortrag auch nicht glaubhaft gemacht.


    Das Telefonieren kann schon die VV 2503 RVG auslösen, aber eine Glaubhaftmachung ist da nicht so leicht und die Notwendigkeit nicht so gut überprüfbar wie bei einem Schriftstück.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Zu den Eigenbemühungen des Antragsstellers solltest du mal Amtsgerichts Halle (Saale), Beschluss vom 04.02.2011, Az.: 103 II UR 4313/10, veröffentlicht bei juris lesen.
    Kann sehr hilfreich sein!

  • Die Entscheidung kenn ich, danke! Diese werde ich wohl auch bei den Abweisungsbeschlüssen zitieren... Daher sind die Eigenbemühungen der Antragsteller eher mein kleineres Problem... ;)

  • Das Telefonieren kann schon die VV 2503 RVG auslösen, aber eine Glaubhaftmachung ist da nicht so leicht und die Notwendigkeit nicht so gut überprüfbar wie bei einem Schriftstück.


    öpps? Der RA hat an eidestattlich und anwaltlich versichert; § 294 ZPO und - ausgerechnet - AG Halle:
    AG Halle, Beschluss vom 04.01.2010, 103 II 2020/10 :

    "Wenn allerdings der Rechtsanwalt ausdrücklich versichert, dass der Antragsteller ihn wegen Beratungshilfe im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 4 BeratHiG aufgesucht hat, ist das Gericht angesichts der Tatsache, dass der Rechtsanwalt gemäß § 1 BRAO ein Organ der Rechtspflege ist, gehalten, dem Rechtsanwalt diese Versicherung im gleichen Umfang zu glauben wie es einer dienstlichen Äußerung eines Richters oder Staatsanwalts glauben würde".

  • und versichtert anwaltlich oder eidesstattlich, dass eine telefonische Klärung/Erörterung der Angelegenheit mit der Gegenpartei stattgefunden hat.



    Nee nee, hier versichtert der RA, er versichert nicht :strecker:

    Ich hab ja auch nur gesagt, dass "die Glaubhaftmachung nicht so leicht (...) (ist) wie bei einem Schriftstück" - und so isset ja auch. Von nem Schreiben reichste ne Kopie ein, bei nem Telefonat musste das anwaltlich oder an Eides statt versichern. Das ist Mehrarbeit für kaum Kohle, darüber beklagt "ihr Anwälte" euch doch immer ;)

    Bleibt aber trotzdem der Punkt der "Notwendigkeit". Sagt der RA uns gegenüber nix über den Inhalt des Gesprächs kann's alles von einem "Ich wollte nur ne Pizza bestellen" bis zu einer dreistündigen Erörterung des Sachverhaltes inklusive unzähliger Nebenkriegsplätze sein.
    Wenn man jetzt keine Einwände gegen die Prüfungspflicht des UdG hat (;) geschickt umschifft, wa? ;)), muss man irgendeine Prüfungsmöglichkeit schaffen. Mir würde da auch ein Gesprächsvermerk aus der Handakte dicke ausreichen, wenn da das für die Entscheidung Wesentliche drin steht.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Wenn man jetzt keine Einwände gegen die Prüfungspflicht des UdG hat (;) geschickt umschifft, wa? ;)), muss man irgendeine Prüfungsmöglichkeit schaffen. Mir würde da auch ein Gesprächsvermerk aus der Handakte dicke ausreichen, wenn da das für die Entscheidung Wesentliche drin steht.


    :2weglach:japs japs
    siehste und wenn man doch Einwände hat, erspart man Euch sogar Arbeit. Schau, SO bin ich zu Euch.Gern geschehen
    japs japs

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