Kosten Negativattest?

  • Hallo,

    die Eltern haben eine familiengerichtliche Genehmigung sowie die Bestellung eines Ergänzungspflegers beantragt, obwohl m.E. weder ein Vertretungsausschluss noch ein Genehmigungstatbestand (Übertragung Kommanditanteil) vorliegt.

    Ich beabsichtige, ein Negativattest zu erteilen.

    Ich denke, dass ich über die Kosten des Verfahrens ganz normal nach § 81 FamFG zu entscheiden habe und die Kosten den antragstellenden Eltern als Veranlasser des Verfahrens auferlegen kann.

    Aber welchen Wert setze ich fest? Den vollen Wert des KG Anteils?

    Danke & Gruß
    Peter

  • Also ich würde keine Kosten erheben - § 24 II FamFG.

    Welche Kosten (§ 18 FamGKG) wären denn entstanden? M.E. reicht die Erteilung eines Negativattestes nicht aus...

    Ansonsten würde ich hier allenfalls nach § 42 FamGKG vorgehen und eine Mindestgebühr in Ansatz bringen.

  • Entstanden ist m.E: die Gebühr VV 1310 FamGKG.

    Setzt aber eine Kostenentscheidung nach § 81 I S.3 FamFG voraus.
    Kann aber derzeit kein Kriterium nach § 81 II FamFG ( insbes. Nr. 1 - 2 ) erkennen, warum den Eltern - und nicht dem Kind - die Kosten aufgebrummt werden sollen.

    Für die Inanspruchnahme des Kindes gilt es , den Vermögensfreibetrag gem. Vorbem. 1.3.1 FamGKG zu beachten.

  • Als Kostenschuldner kann doch nur das Kind in Betracht kommen, (nur) um dessen Vermögen geht es doch, die Eltern handeln doch nur als gesetzlicher Vertreter.
    Allerdings kann man nach § 81 FamFG auch erwägen anzuordnen, dass von der Erhebung von Kosten abzusehen ist, was ich in mind. 80% meiner Genehmigungsverfahren so mache, insbesondere wenn es um Erbausschlagungen geht. Es kommt dann vom Ergebnis her auf das gleiche raus, dem Kind die Kosten aufzuerlegen, diese dann aber doch nicht zu erheben, weil die Vermögensgrenze von 25.000 € nicht erreicht wird. Gegen meine Entscheidung, die Kosten nicht zu erheben, kann auch der Bezirksrevisor nichts machen, im anderen Fall muss dann aus der Akte eindeutig hervorgehen, dass das Kind tatsächlich kein Vermögen hat. Schwierig wird das dann immer, wenn die Eltern auf Nachfragen zum Vermögen des Kindes nicht reagieren, man aber innerlich überzeugt ist, dass die Kinder schon über kein Vermögen verfügen werden (die Wahrscheinlichkeit hierfür liegt zumindest hier bei über 99%). Dann kann man auch gleich wasserdicht anordnen, dass von der Erhebung von Kosten abzusehen ist.
    (Die nach VV 1310 zu erhebende Gebühr hilft dem Land dann auch nicht viel weiter, wenn man bedenkt, was für VKH, Pfleger, Beistände, Sachverständigengutachten, Betreuer etc. alles bezahlt wird.)

  • Ja natürlich... :daemlich, klar - wenn dann VV 1310
    Und in solchen Fällen (auch bei Genehmigung EA) handhabe ich es auch so, von der Erhebung der Kosten abzusehen...

    Voll zustreffend Andy K. und Steinkauz.

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