Hallo zusammen,
ich habe (schon vor einiger Zeit) einen Antrag einer GbR aus Deutschland auf Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel nach der im Vollstreckungsbescheid (vor 26 Jahren) als Klägerin bezeichneten Aktiengesellschaft aus der Schweiz.
Eingereicht wurden inzwischen eine beglaubigte Abtretungserklärung der AG an die GbR und eine Kopie eines beglaubigten Handelregisterauszugs aus einem Kanton in der Schweiz.
Die Abtretungserklärung ist von einem Mitglied des Verwaltungsrats der AG unterzeichnet und die Abtretungsannahme von dem geschäftsführenden Gesellschafter der GbR.
Die Strukur und Vertretungsregelung einer AG aus der Schweiz habe ich zwar nach einiger Recherche inzwischen herausgefunden und die Angaben zur Vertretungsbefugnis in dem Handelsregisterauszug aus der Schweiz sind insoweit auch in Einklang mit der Abtretungserklärung.
Jetzt hatte ich angekündigt, dass bei Vorlage der Abtretungserklärung und des Handelsregisterauszugs die Klausel erteilt werden könne..
Und NUN frage ich mich: warum habe ich das angekündigt??? Eine AG aus der SCHWEIZ und ein Handelsregisterauszug aus der SCHWEIZ!!!
Ich habe zwar nach bestem Wissen und Gewissen allse geprüft - aber ich kann doch nicht einfach so die Klausel erteilen??!!
Was meint ihr dazu? Wäre superdankbar für eure Meinungen - hatte schon an §5 Abs. 2 RpflG gedacht...frage mich aber, wann genau der in Betracht kommt bzw. ob er hier wohl Anwendung findet?!
Danke schon mal!!!