Rechtsnachfolgeklausel frühere AG in der Schweiz

  • Hallo zusammen,
    ich habe (schon vor einiger Zeit) einen Antrag einer GbR aus Deutschland auf Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel nach der im Vollstreckungsbescheid (vor 26 Jahren) als Klägerin bezeichneten Aktiengesellschaft aus der Schweiz.

    Eingereicht wurden inzwischen eine beglaubigte Abtretungserklärung der AG an die GbR und eine Kopie eines beglaubigten Handelregisterauszugs aus einem Kanton in der Schweiz.
    Die Abtretungserklärung ist von einem Mitglied des Verwaltungsrats der AG unterzeichnet und die Abtretungsannahme von dem geschäftsführenden Gesellschafter der GbR.
    Die Strukur und Vertretungsregelung einer AG aus der Schweiz habe ich zwar nach einiger Recherche inzwischen herausgefunden und die Angaben zur Vertretungsbefugnis in dem Handelsregisterauszug aus der Schweiz sind insoweit auch in Einklang mit der Abtretungserklärung.

    Jetzt hatte ich angekündigt, dass bei Vorlage der Abtretungserklärung und des Handelsregisterauszugs die Klausel erteilt werden könne..

    Und NUN frage ich mich: warum habe ich das angekündigt??? Eine AG aus der SCHWEIZ und ein Handelsregisterauszug aus der SCHWEIZ!!!
    Ich habe zwar nach bestem Wissen und Gewissen allse geprüft - aber ich kann doch nicht einfach so die Klausel erteilen??!!

    Was meint ihr dazu? Wäre superdankbar für eure Meinungen - hatte schon an §5 Abs. 2 RpflG gedacht...frage mich aber, wann genau der in Betracht kommt bzw. ob er hier wohl Anwendung findet?!

    Danke schon mal!!!

  • Und NUN frage ich mich: warum habe ich das angekündigt??? Eine AG aus der SCHWEIZ und ein Handelsregisterauszug aus der SCHWEIZ!!!
    Ich habe zwar nach bestem Wissen und Gewissen allse geprüft - aber ich kann doch nicht einfach so die Klausel erteilen??!!

    Ich habe nicht verstanden, worin genau das Problem liegen soll. Ich sehe nämlich keines.

  • naja, generell würde ich ja keines sehen. Aber kann ich denn einfach so einen Handelsregisterauszug aus der Schweiz akzeptieren???

    2 Mal editiert, zuletzt von capsuni (12. November 2013 um 15:32)

  • Wahrscheinlich ist die Frage so zu verstehen, ob ein (z.B. von einer Schweizer Urkundsperson) beglaubigter Schweizer Registerauszug als öffentliche Urkunde im Sinne des § 727 ZPO zu verstehen ist. Die Frage würde sich nicht stellen, wenn ein deutscher Notar bei der Beglaubigung die Vertretungsbefugnis des Schweizer GF bestätigt hätte.

    Auf der Seite des auswärtigen Amtes heißt es hier z.B.:


    Das würde u.a. die Schweiz betreffen, so dass ggf. der Registerauszug mit einer Apostille versehen werden müsste.


    Gemäß § 438 ZPO hast du da einen Ermessensspielraum. Mir persönlich würde der beglaubigte Registerauszug ausreichen (sofern mir die Beglaubigung und nicht bloß eine Kopie der beglaubigten Ablichtung vorgelegt werden würde!). Reicht dir das vorgelegte nicht als Nachweis aus bzw. hast du Zweifel an der Echtheit (hierauf kommt es eben an), könntest du einen Registerauszug mit "Haager Apostille" verlangen.


    Ich sehe allerdings vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass an der Echtheit des Handelsregisterauszugs aus der Schweiz gezweifelt werden könnte, so dass ich diesen ganzen Summs als nicht erforderlich erachte.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Vielen Dank für die Anwort! So war die Frage zu verstehen, ja ;)

    Allerdings wäre die beglaubigte Abschrift des Handelsregisterauszugs ja auch wiederum lediglich eine Bestätigung dafür, dass das Original genauso wie abgelichtet vorgelegen hat. Der Notar bestätigt ja nur, dass die Dokumente vom Inhalt her identisch sind...
    Andererseits würde ein Notar einen offensichtlich nicht echten Handelsregisterauszug auch wohl kaum beglaubigen.

    Gibt es noch mehrere Meinungen, insbesondere Meinungen "pro Apostille" hierzu?


  • Allerdings wäre die beglaubigte Abschrift des Handelsregisterauszugs ja auch wiederum lediglich eine Bestätigung dafür, dass das Original genauso wie abgelichtet vorgelegen hat. Der Notar bestätigt ja nur, dass die Dokumente vom Inhalt her identisch sind...
    Andererseits würde ein Notar einen offensichtlich nicht echten Handelsregisterauszug auch wohl kaum beglaubigen.



    Du kannst natürlich auch einen "amtlichen" Auszug aus dem Schweizer Register fordern. Hat der Notar einen "amtlichen" (wie auch immer man das im Schweizer Recht nennt..) Auszug beglaubigt und habe ich keine Bedenken gegen die Echtheit des Registerauszugs, brauche ich auch keine Apostille.

    Natürlich kann man sich auch auf den Standpunkt stellen "Ich weiß nicht, wie der registerliche Nachweis aus der Schweiz aussieht, ich möchte auf jeden Fall die Apostille". Da hast du ja einen Ermessensspielraum, wie die von mir zitierte Vorschrift selbst ausdrücklich sagt.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich hab nochmal nachgeschaut, die Kopie der Beglaubigten Abschrift enthält den Vermerk "Auszug beglaubigt, Registerführer-Stellvertreter x" und daneben "Dieser Auszug aus dem kantonalen Handelsregister hat ohne die nebenstehende Originalbeglaubigung keine Gültigkeit. Er enthält alle gegenwärtig für diese Firma gültigen Eintragungen..."
    Der Notar hat die Übereinstimmung vorstehender Abschrift mit der beglaubigten Abschrift (Urschrift ist extra gestrichen worden!) beglaubigt.
    Das ist m.E. auf jeden Fall unzureichend.

    Ich denke, ich werde einen Auszug vom kantonalen Handelsregister mit dem "nebenstehenden Originalbeglaubigung" anfordern mit dem Hinweis, dass auf Grund der Beglaubigung der beglaubigten Abschrift die Echtheit nicht nachgewiesen ist...

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