Wer hat jetzt da Recht?
Beide. Im Münchener Kommentar wird noch auf die Vorbemerkungen zu § 723 Rn 9 und 17 verwiesen. Und da geht es um die Vereinigung aller Anteile in einer Hand. Wenn also ein Gesellschafter den anderen allein beerbt. Im Fall des OLG Schleswig wurde "E. W." von seiner Ehefrau und Mitgesellschafterin "A.W.", seinem Sohn "F. W." und seiner Tochter "M. P." beerbt. Dann besteht die Gesellschaft zunächst als Abwicklungsgesellschaft fort, kann neue Gesellschafter aufnehmen und sich wieder in eine werbende Gesellschaft umwandeln.