Auflassung durch Erben des BGB-Gesellschafters

  • Wer hat jetzt da Recht?

    Beide. Im Münchener Kommentar wird noch auf die Vorbemerkungen zu § 723 Rn 9 und 17 verwiesen. Und da geht es um die Vereinigung aller Anteile in einer Hand. Wenn also ein Gesellschafter den anderen allein beerbt. Im Fall des OLG Schleswig wurde "E. W." von seiner Ehefrau und Mitgesellschafterin "A.W.", seinem Sohn "F. W." und seiner Tochter "M. P." beerbt. Dann besteht die Gesellschaft zunächst als Abwicklungsgesellschaft fort, kann neue Gesellschafter aufnehmen und sich wieder in eine werbende Gesellschaft umwandeln.

  • Das bedeutet dann konsequenterweise für den Fall, dass ich bei einer 2-Mann-Gesellschaft, wo der eine den anderen beerbt, überhaupt keine Erklärung zum Gesellschaftsvertrag brauche.

    (im konkreten Fall hab ich nur die Erklärung, dass ein mündlicher Vertrag geschlossen wurde. Nicht was dessen Inhalt ist)

  • Das war oben mit "spezieller Fall" gemeint. Allerdings an falscher Stelle. Wenn alle Anteile in einer Hand vereinigt sind, erlischt die Gesellschaft, weil es nach herrschender Ansicht keine Ein-Mann-GbR gibt. Im besten Fall hat ein Dritter einen Anspruch darauf, dass mit ihm eine identische GbR gegründet wird. Der verbleibende Gesellschafter bleibt bis zur Einbringung des Grundstücks in diese GbR Alleineigentümer.

  • Das ist nicht zutreffend, weil der Gesellschaftsvertrag auch eine auf den Ableben eines Gesellschafters aufschiebend befristete Anteilsübertragung an einen Dritten enthalten kann. Dies ist genau der Weg, der es vermeidet, dass der gewünschte "Eintritt" des Dritten erst rechtsgeschäftlich (und ggf. mittels Neugründung der GbR) herbeigeführt werden muss. Auch kommt es auf diesem Wege nicht zur Vollbeendigung einer Zwei-Mann-GbR, und zwar auch dann nicht, wenn der eine Gesellschafter den anderen als Alleinerbe beerbt.

  • Bei mir kommt noch hinzu, dass die Erbin beantragt, zunächst die Erbfolge einzutragen, wonach sie Alleineigentümerin sei (und dann erst die Überlassung).

    Da soll ich dann wohl in Spalte 4 als Erwerbsgrund "Entweder......oder.....oder gar nicht..." eintragen.........

    Also e.V. über den Inhalt des Gesellschaftsvertrags.

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