VKH für Insoverwalter bzgl. Antrag auf Eintragung Zwangshypothek

  • Hallo.

    In meiner Akte stellt ein Insoverwalter einen Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek und stellt hierfür einen Antrag auf Bewilligung von PKH (ja, nicht VKH) unter Beiordnung der und der Anwälte. Er verwendet keinen Vordruck für den PKH-Antrag. Ist das nicht aber jetzt Pflicht (in Niedersachsen auch)?

    Zur Erläuterung ist zu sagen, dass bezüglich einer GbR das Insoverfahren (hier ist der, der obige Antäge stellt Insoverwalter) eröffnet wurde. Die beiden Gesellschafter dieser GbR (nicht die GbR) haben Grundbesitz. Die Titel lauten auch gegen die einzelnen Gesellschafter (Antrag, Titel, Klausel und Zustellung passt).

    Als Grund für die Bewilligung unter Beiordnung der RAe führt er an, dass derzeit der Massebestand 0,00 Euro beträgt und sich die Masseverbindlichkeiten auf 2.500,00 Euro belaufen. Somit reicht die Masse nicht aus, um die Masseverbindlichkeiten auszugleichen.

    Ferner führt der Insoverwalter bzw. seine RAe an, dass ihm Vorschussleistungen nicht zugemuten werden können, da sich nicht feststellen lässt, dass sich die Befriedigungsaussichten der Gläubiger, selbst bei vollständigem Obsiegen des Antragstellers, konkret und wesentlich verbessern würden. Ein Gläubiger, heißt es weiter, ist nur dann vorschusspflichtig, wenn er allein oder ganz überwiegend vom Prozessergebnis profitiert und die gerichtlich gewonnene Forderung nicht unter einer Vielzahl von Gläubigern aufgeteilt wird. Aufgrund dessen ist das Prozessrisiko eines allein vorschusspflichtigen Gläubigers nicht auf diesen zu übertragen, wenn er im Endeffekt dadurch auch die Vorschussleistung anderer Gläubiger mitfinanzieren muss. Die Zumutbarkeit im Sinne von § 116 ZPO ist nur dann zu bejahen, wenn die Stellung des Gläubigers bei Erfolg der Klage wesentlich verbessert wird. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn ihm ein hinreichend hoher Teil der eingeklagten Forderung verbleiben wird. Für die Beurteilung dieser Frage kommt es nach der Rechtsprechung auch darauf an, ob ein verständiger Dritter an der Stelle des Insogläubigers zu der Kostenaufbringung bereit wäre oder nicht.
    Er sagt dann diesbezüglich, dass es im vorliegenden Fall so ist, dass die Kostenaufbrinung für die Insogläubiger unzumutbar ist (fügt Inso-Tabellen-Kopie bei).

    Ich hab so etwas noch nie zuvor gehört oder gesehen.

    Kann der Insoverwalter hierfür VKH (Antrag auslegen in Antrag auf VKH) unter Beiordnung der RAe bewilligt bekommen?

  • Jein!

    Die Voraussetzungen, unter welchen Bedingungen wir Insolvenzverwalter Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe bekommen, sind in § 116 ZPO niedergelegt.

    Danach gibt es Prozesskostenhilfe (ich hätte auch Prozesskostenhilfe beantragt), wenn der Insolvenzverwalter die Kosten aus der von ihm verwalteten Masse (Insolvenzmasse) nicht bezahlen kann. Wenn die Insolvenzmasse EUR 0,00 beträgt, ist es fast zwangsläufig, dass diese Voraussetzung erfüllt ist. Greif mal einen nackten Insolvenzverwalter in die Tasche. Darauf, ob der Insolvenzschuldner oder dessen Gesellschafter über Vermögen verfügen, kommt es nach der Vorschrift des § 116 ZPO nicht an. Des Weiteren muss es den Gläubigern unzumutbar sein, die anfallenden Kosten zu bevorschussen. Der Bundesgerichtshof (VII ZB 71/08) drückt sich dabei kryptisch aus. Es ist eine Abwägung zwischen Quotenverbesserung, des Prozess- und Vollstreckungsrisikos und der Gläubigerstruktur vorzunehmen. Wenn sich die Position der Gläubiger nicht verbessert, weil die möglichen Zuflüsse aus der Vollstreckungsmaßnahme erst einmal zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens zu verwenden sind, dann ist den Gläubigern der Vorschuss nicht zuzumuten.

    Aber Achtung: Liegt ein Fall des § 207 InsO, d.h. sind die Kosten des Insolvenzverfahrens weder gestundet oder werden sie durch die Maßnahme nicht vollständig gedeckt, dann gibt es lt. Bundesgerichtshof auch keine Prozesskostenhilfe. Im Zweifel soll Dir der Insolvenzverwalter vorrechnen, dass kein Fall des § 207 InsO vorliegt.

    Wenn dies geklärt ist, Verfahrenskostenhilfe bewilligen. Ob man einem Insolvenzverwalter, der mutmaßlich auch Rechtsanwalt ist, für eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme einen Anwalt beiordnen muss, halte ich für Geschmackssache. Ich würde es nicht tun.

    Was den Vordruckzwang angeht: Wie soll ich die Voraussetzungen des § 116 InsO in das Formular pressen. Habe ich habe durchaus Verständnis, dass das Gericht schon immer gern mal wissen wollte, was der Insolvenzverwalter so verdient, wie viele unehliche Kinder und welchen Hauskredit er laufen hat :teufel:.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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