Hallo.
In meiner Akte stellt ein Insoverwalter einen Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek und stellt hierfür einen Antrag auf Bewilligung von PKH (ja, nicht VKH) unter Beiordnung der und der Anwälte. Er verwendet keinen Vordruck für den PKH-Antrag. Ist das nicht aber jetzt Pflicht (in Niedersachsen auch)?
Zur Erläuterung ist zu sagen, dass bezüglich einer GbR das Insoverfahren (hier ist der, der obige Antäge stellt Insoverwalter) eröffnet wurde. Die beiden Gesellschafter dieser GbR (nicht die GbR) haben Grundbesitz. Die Titel lauten auch gegen die einzelnen Gesellschafter (Antrag, Titel, Klausel und Zustellung passt).
Als Grund für die Bewilligung unter Beiordnung der RAe führt er an, dass derzeit der Massebestand 0,00 Euro beträgt und sich die Masseverbindlichkeiten auf 2.500,00 Euro belaufen. Somit reicht die Masse nicht aus, um die Masseverbindlichkeiten auszugleichen.
Ferner führt der Insoverwalter bzw. seine RAe an, dass ihm Vorschussleistungen nicht zugemuten werden können, da sich nicht feststellen lässt, dass sich die Befriedigungsaussichten der Gläubiger, selbst bei vollständigem Obsiegen des Antragstellers, konkret und wesentlich verbessern würden. Ein Gläubiger, heißt es weiter, ist nur dann vorschusspflichtig, wenn er allein oder ganz überwiegend vom Prozessergebnis profitiert und die gerichtlich gewonnene Forderung nicht unter einer Vielzahl von Gläubigern aufgeteilt wird. Aufgrund dessen ist das Prozessrisiko eines allein vorschusspflichtigen Gläubigers nicht auf diesen zu übertragen, wenn er im Endeffekt dadurch auch die Vorschussleistung anderer Gläubiger mitfinanzieren muss. Die Zumutbarkeit im Sinne von § 116 ZPO ist nur dann zu bejahen, wenn die Stellung des Gläubigers bei Erfolg der Klage wesentlich verbessert wird. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn ihm ein hinreichend hoher Teil der eingeklagten Forderung verbleiben wird. Für die Beurteilung dieser Frage kommt es nach der Rechtsprechung auch darauf an, ob ein verständiger Dritter an der Stelle des Insogläubigers zu der Kostenaufbringung bereit wäre oder nicht.
Er sagt dann diesbezüglich, dass es im vorliegenden Fall so ist, dass die Kostenaufbrinung für die Insogläubiger unzumutbar ist (fügt Inso-Tabellen-Kopie bei).
Ich hab so etwas noch nie zuvor gehört oder gesehen.
Kann der Insoverwalter hierfür VKH (Antrag auslegen in Antrag auf VKH) unter Beiordnung der RAe bewilligt bekommen?