Versagungantrag § 298 InsO

  • Folgende Konstellation:

    Schuldner in RSB Phase schriftlich nicht mehr erreichbar. Die Rechnung über die Mindestvergütung kann also nicht zugestellt werden.

    TH will nun nach § 298 InsO Versagungsantrag stellen. Geht das überhaupt, wenn man die Rechnung nicht zustellen konnte? Voraussetzung ist ja eigentlich, dass der Schuldner die Rechnung bekommt und nicht zahlt.

    Oder kann hier nur ein Gläubiger einen Versagungsantrag stellen.

  • Ich habe hierzu folgenden Fall und der Treuhänder ist anderer Auffassung. Vielleicht könnt ihr mir auf die Sprünge helfen.

    Verfahren gemäß § 200 InsO aufgehoben mit Stundung für WVP.

    1. Jahr WVP = 13.05.2015 - 12.05.2016
    2. Jahr WVP = 13.05.2016 - 12.05.2017
    3. Jahr WVP = 13.05.2017 - 12.05.2018

    Im 3. Jahr der WVP wurde mit Beschluss vom 12.06.2017 die Stundung rechtskräftig aufgehoben.

    Der Treuhänder stellt nunmehr am 05.09.2017 den Antrag gemäß § 298 InsO.

    Die Schuldnerin hat er zur Zahlung von 238,00 € für das 1. und 2. Jahr der WVP aufgefordert.

    1. Frage 1
    Die Höhe der Forderung.
    Hier sagt der Wortlaut des § 298 InsO doch ausdrücklich, dass die Schuldnerin nur zur Zahlung der Mindestvergütung für das vorangegangene Jahr seiner Tätigkeit aufgefordert werden kann - sprich immer maximal 119,00 €, oder?

    2. Frage 2
    Wann kann der Treuhänder den Antrag frühestens stellen?
    Die Stundung der Verfahrenskosten wirkt doch zum Schutz des Treuhänders auch für das lfd. Jahr der WVP, in der die Stundung aufgehoben wurde, oder? Die Vergütung des Treuhänders ist somit für das 1. - 3. Jahr aus der Staatskasse zu erstatten.

    Hat diese Schutzwirkung auch zur Folge, dass der Treuhänder den Antrag erst mit Ablauf des 4. Jahres der WVP - somit erst am 12.05.2019 stellen könnte ?

  • Der Treuhänder kann nach Ablauf des 2. Jahres einen Versagungsantrag für die Mindestvergütung des zweiten Jahres stellen. Er darf 119,00 EUR anfordern. Mehr nicht. Wobei ich davon ausgehe, dass er keinerlei Vorschüsse erhalten hat. Wird die RSB wegen fehlender 119,00 EUR für das zweite Jahr versagt, kann er 357,00 EUR aus der Staatskasse erhalten, auch für das dritte Jahr.
    Irgendjemand postet bestimmt die entsprechende BGH-Rechtsprechung aus dem Jahre 2009 dazu:D

  • ME kann der TH augenblicklich nur für das 2. Jahr die Vergütung von der Schuldnerin verlangen.

    Dann wieder ab dem 13.05.2018 für das dritte Jahr und so fort.

    Die Sicherung des TH über die Stundung ist subsidiär.

    Mit Einführung der VerfahrenskostenStundung hätte man wohl auch am Wortlaut des § 298 InsO feilen können. Aber das spielt aufgrund des Drehtüreffekts heute keine Rolle mehr.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich stimme meinen Vorrednern zu. Die Vergütung für das 2. Jahr kann aktuell verlangt werden.
    Die Vergütung aus der Landeskasse wird erst gezahlt, wenn klar ist, dass der Schuldner nicht mehr zahlen wird, d.h. nach rechtskräftiger Versagung der RSB, wie bereits geschrieben.

    In diesem Zusammenhang ist vielleicht erwähnenswert, dass sofern Masse vorhanden wäre (z. B. als Rückstellung für Vergütungsansprüche), diese zunächst für evtl. offene Gerichtskosten und die Vergütungsansprüche der Vorjahre zu verwenden ist, da diese bereits vor der Vergütung des zuletzt abgelaufenen Tätigkeitsjahres entstanden sind.
    Ich bitte daher auch die TH immer darum, zunächst die Gerichtskosten auszugleichen, bevor Rückstellungen für weitere Jahre der WVP gebildet, damit da keine Missverständnisse aufkommen.

  • In diesem Zusammenhang ist vielleicht erwähnenswert, dass sofern Masse vorhanden wäre (z. B. als Rückstellung für Vergütungsansprüche), diese zunächst für evtl. offene Gerichtskosten und die Vergütungsansprüche der Vorjahre zu verwenden ist, da diese bereits vor der Vergütung des zuletzt abgelaufenen Tätigkeitsjahres entstanden sind.
    Ich bitte daher auch die TH immer darum, zunächst die Gerichtskosten auszugleichen, bevor Rückstellungen für weitere Jahre der WVP gebildet, damit da keine Missverständnisse aufkommen.

    Dem stimme ich nicht zu. Wenn die reinen Verfahrenskosten noch offen sind, sich im ersten Jahr der WVP jedoch 1.000 EURO gebildet haben, dann ist zuerst für die Kostendeckung der WVP zu sorgen. Nur der nicht benötigte Teil kann für die §54 InsO verwendet werden.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • nur so eine Idee:gruebel:

    Wenn wir nach BGH-Rechtsprechung schon die gestundeten Treuhänderkosten der WVP mit unter die 54er Kosten des eröffneten Verfahrens fassen, sollten wir dann vielleicht in Mängelfällen in der WVP auch konsequent nach 207 III verteilen?

    ...

  • Nein, die Rückstellung für die Vergütungsansprüche des Treuhänders haben den Rang zwischen § 55 - §38 InsO. Meinen Ansatz nehme ich aus IX ZB 16/14, Rn. 10 und dessen Besprechung in ZInsO 2015/ 74.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

    Einmal editiert, zuletzt von La Flor de Cano (24. September 2017 um 15:26) aus folgendem Grund: Präzisiert

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