In einem Unterhaltsabänderungsverfahren hatte das Amtsgericht Bayreuth den Verfahrenswert auf 3.502,- € festgesetzt. Daraufhin wurde die bewilligte VKH durch den Rechtsanwalt abgerechnet.
In der Beschwerdeinstanz hat das OLG Bamberg den Verfahrenswert auf 2.472,- € reduziert. Die Entscheidung war unanfechtbar.
Anschließend hat die Vertreterin der Staatskasse Erinnerung gegen die VKH-Festsetzung der 1. Instanz eingelegt mit dem Antrag, dass der Rechtsanwalt 51,17 € zu erstatten habe.
Der Rechtsanwalt hat dagegen beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen. Er kommt zu dem Ergebnis, dass das OLG den Verfahrenswert nicht richtig ermittelt habe. Seiner Auffassung nach liegt der Wert bei 2.952,- €. Er meint, dass es somit lediglich zu einer Überzahlung von 17,85 € gekommen sei.
Die Rechtspflegerin beim Amtsgericht vertritt die Auffassung, dass sie an die Verfahrenswertfestsetzung des OLG gebunden sei. Das Vergütungsfestzungsverfahren sei nicht geeignet, einen geänderten Verfahrenswert herbeizuführen.
Da sie wohl Recht.
Aber jetzt meine Frage: In welchem Verfahren soll zum falschen Verfahrenswert des OLG Stellung genommen werden, wenn die Entscheidung des OLG unanfechtbar ist? Bleibt hier nicht nur das Vergütungsfeststzungsverfahren übrig?
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