Besoldung bei Versetzung in anderes Bundesland

  • Hallo. Was geschieht mit der Besoldung eines Beamten, welcher aus einem "armen" Bundesland in ein noch "ärmeres" Bundesland versetzt wird? Wird die bisherige Besoldung (im Wege einer Wohlstandswahrung) vom neuen Land weiter gezahlt oder wird der Versetzte in die Tabellen des neuen Landes eingegliedert? Vielen Dank im Voraus.

  • Hallo. Was geschieht mit der Besoldung eines Beamten, welcher aus einem "armen" Bundesland in ein noch "ärmeres" Bundesland versetzt wird? Wird die bisherige Besoldung (im Wege einer Wohlstandswahrung) vom neuen Land weiter gezahlt oder wird der Versetzte in die Tabellen des neuen Landes eingegliedert? Vielen Dank im Voraus.

    :wechlach:Sorry, aber ich musste kurz lachen.

    Eine Besitzstandswahrung gibt es nach meinem Wissen nicht. Du wirst nach den Besoldungsvorschriften des Bundeslandes vergütet für das du tätig bist.

    Alles andere wäre auch ein wenig verwunderlich, weil der Wechsel des Bundeslandes in der Regel von dem Beamten selbst ausgeht. Er weiß folglich worauf er sich einlässt und verzichtet (für mehr Heimatnähe) dahingehend auf seine Rechtsposition.

    Manche Wechsel kommen auch erst unter der Voraussetzung zustande, dass der Beamte auf eine Entgeldgruppe verzichtet. Da muss man sich dann entscheiden, was einem wichtiger ist.

  • So abwegig findet ich die Frage nicht...
    Hessen führt eine Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel - jedenfalls theoretisch - gerade ein - wenn an der Versetzung ein besonderes dienstliches Interesse besteht.

  • Das mag vielleicht für Spitzenbeamte des höheren Dienstes gelten.
    Woher sollte aber eine hessische Justizverwaltung ein erhöhtes Interesse an einem z.B. Hamburger Kollegen ( als Verfahrensrechtspfleger ! ) haben ?

  • So abwegig findet ich die Frage nicht...
    Hessen führt eine Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel - jedenfalls theoretisch - gerade ein - wenn an der Versetzung ein besonderes dienstliches Interesse besteht.



    siehe z. B. die Affäre Paschedag in Niedersachsen/NRW. Sehe ich so wie Steinkauz: Ausgleichszulage nur, wenn man die Härte abfangen muss, von B10 auf freche B9 herabgestuft zu werden.

    Ansonsten kann man - wie schon gesagt - neben der ohnehin geringeren Besoldung noch schnell mal von A11 auf A10 herabgestuft werden. Wenn das Geld nicht reicht, kannste ja Flaschenpfand sammeln. :daumenrun

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Ich stimme #2 zu.

    Außerdem kannst du mal deinen Zimmernachbarn erklären, warum du, der dieselbe Arbeit leistet, mehr bekommst als alle anderen. Nur weil du "ausversehen" aus einem anderen Bundesland kommst? Am besten noch mit Ausgleich Ost-/West-Gehalt...

    Die Länder wollen sparen, und dann sollen sie denen, die sie im Austausch bekommen, mehr zahlen als denen, die gegangen sind? Ich denke man kann froh sein, wenn man sein Beförderungsamt behält.

    PS: Da hätten wir auch einen Nachteil der Erfahrungstabelle. Nach Alter wäre es die gleiche Stufe. Die Erfahrung im neuen Land ist aber =0. Sollte das ausgeglichen bzw. übernommen werden, kann man nochmal froh sein. Das dürfte es mit dem Freuen dann aber gewesen sein.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • da müsste er mal Farbe bekennen, da der TO von "arm" zu "noch ärmer" gesprochen hat.
    E soll ja im Süden der neuen BL auch reichere Länder inzwischen geben als im Westen.;)

  • Beim Wechsel aus Altbundesländern in die neuen Bundesländer hat man seinen Anspruch auf "Westlohn" auch behalten. Könnte das bei Rechtspfleger006 nicht genauso sein?

    Korrigier mich, aber ich hoffe nicht, dass ich den Anschluss von Elsass-Lothringen an die Bundesrepublik verpasst habe... ;)

    Die Dienstbezüge der Kollegen aus den Alten Bundesländern liefen deshalb weiter, weil man Leute gewinnen und nicht abschrecken wollte. Einen so besonderer Umstand wie die Wiedervereinigung kann man hier wohl ausschließen.

  • ...
    Hm, 16 Jahre nach der Wiedervereinigung, also 2006, lief das immer noch so. Der besondere Umstand müsste dann ja ziemlich lange angedauert haben.

    Ich hab mal kursorisch gelesen, also nicht hauen, wenns nicht ganz stimmt. ;)

    Die Förderalismusreform 1 trat am 01.09.2006 in Kraft, ab da konnten die Länder die Besoldung selbst regeln, Art. 74 Nr. 27 GG. Hat das Land hiervon Gebraucht gemacht, entfiel § 2 2. BesÜV ("Buschzulage"). (Letztere trat am 31.12.2009 endgültig außer Kraft.) Auch "Alt-versetzungen" bekommen seitdem weniger, vgl. VG Weimar, 4 K 603/09 We.

    Einen Ausgleich bei Versetzung regelt das jeweilige Landesrecht, z.B. in Sachsen-Anhalt gibts es sowas, § 42 LBesG LSA.


    (Ich bin ja für gleichen Lohn für gleiche Arbeit, dieses Unrecht finde traurig, aber das nur am Rande.)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ansonsten kann man - wie schon gesagt - neben der ohnehin geringeren Besoldung noch schnell mal von A11 auf A10 herabgestuft werden. Wenn das Geld nicht reicht, kannste ja Flaschenpfand sammeln. :daumenrun

    Naja, "schnell mal herabgestuft" wird man auch nicht.
    1. bewirbt man sich ja freiwillig um die Versetzung und
    2. muss man sich ausdrücklich mit der Herabstufung einverstanden erklären.
    Mich hätte man damals fast nicht hier genommen wegen der erforderlichen Herabstufung (A10 in Nds. und A9 in Berlin - das waren ca. 300 EUR) aus Fürsorgegründen, was ich auch ein bisschen albern fand, da ich schon in der Bewerbung das Einverständnis erklärt hatte.

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • ...
    Einen Ausgleich bei Versetzung regelt das jeweilige Landesrecht, z.B. in Sachsen-Anhalt gibts es sowas, § 42 LBesG LSA.


    Und da steht unter anderem "... erhält sie oder er eine Ausgleichszulage, wenn für die Gewinnung ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht."
    In den Fällen, in denen der Beamte um Versetzung bittet, hat sich das quasi erledigt.
    Übrigens kann es gem. § 43 LBesG LSA auch Leistungsprämien geben. Daran sieht man mal, wie geduldig Papier ist ...

  • Der Thread hat stellenweise einen leichten Touch von "der andere darf nicht mehr Butter auf dem Brot haben als ich". ;)

    In welchen Konstellationen - meinerseits nur interessehalber gefragt - können sich denn Unterschiede ergeben?

    Lebensalter -> Lebensalter: vermutlich nur dann, wenn sich die Staffelung unterscheidet
    Erfahrung -> Lebensalter: vermutlich im Zweifel günstiger
    Lebensalter -> Erfahrung: :confused: kann hier keine einschlägige Vortätigkeit berücksichtigt werden? :gruebel:

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