Vermisstenanzeige bei der Polizei?/Aufsichtspflicht

  • Mein 16jähriges Mündel ist in einer Einrichtung nach § 34 SGB VIII untergebracht. Ich habe ihr genehmigt, dass sie am Wochenende von Freitag bis Sonntag bei ihrer Mutter schlafen kann. Gestern gab mir die Mutter am Abend die Nachricht, es hätte einen Streit gegeben zwischen Mutter und Tochter und das Mündel sei nicht zu ihr gekommen. In der Einrichtung rief ich an um 21.30h. Dort war sie auch nicht. Nach 22h war sie auch nicht bei ihrer Mutter.
    Da ab 22h niemand in der Einrichtung ist, war ich ratlos, ob ich eine Vermisstenmeldung bei Polizei aufgeben sollte.
    Welche Erfahrungen gibt es hier bezüglich der Auslegung des § 1631 BGB? Wenn ein 16jähriges Mündel nach 24h am Wochenende nicht zu erreichen ist und sich nicht dort aufhält, wo es sich aufhalten soll: ab wann geben die Kollegen eine Vermisstenanzeige auf?

  • Meiner Meinung nach in diesem Fall sofort ! Du weißt nämlich nicht, in welcher Verfassung das Mädchen ist, wenn es zuvor zum heftigen Krach mit der Mutter gekommen ist.
    Ich persönlich bin lieber einmal zu früh in der PI als einmal zu spät.
    Die Polizei erzählt Dir dann schon, wenn sie den Zeitpunkt für zu früh hält.

    Bei mir ist im September auch ein 15-Jähriger im Inobhutnahmestatus aus einer Einrichtung abgehauen, da ihm "der Wohnort nicht gefiel", mit anderen Worten für seinen Geschmack zu weit von München entfernt war.
    Vermisstenanzeige wurde am gleichen Abend erstattet. Die PI fand das auch nicht übertrieben, sondern hat die Anzeige gleich aufgenommen.

  • Ich hab gerade noch etwas Passendes im offiziellen Verwaltungs-Service dazu gefunden, das ich meiner obigen Antwort noch hinzufügen mag:


    "Damit die Polizei nach einer vermissten Person fahnden kann, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

    • die vermisste Person hält sich nicht mehr in ihrem gewohnten Lebensumfeld auf
    • ihr Aufenthaltsort ist unbekannt und
    • sie ist vermutlich in Gefahr (z.B. weil sie Opfer einer Straftat geworden sein könnte)


    Hinweis: Sind minderjährige oder hilflose Personen (z.B. kranke Menschen) verschwunden, geht die Polizei grundsätzlich von einer Gefahr für Leib oder Leben aus.


    Wenn Sie eine minderjährige Person (z.B. Ihr Kind) als vermisst melden, leitet die Polizei sofort die Fahndung ein, da Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre ihren Aufenthaltsort nicht frei wählen dürfen und die Polizei von vorneherein von einer Gefahr für Leib oder Leben ausgeht."

  • Moosi:

    Richtig, das kann man grundsätzlich auch vom Träger erwarten.

    In meinem Fall hat die WJH ihre Leistungen umgehend eingestellt und die Inobhutnahme wegen fehlender Mitwirkung des Jugendlichen faktisch beendet. Damit war für mein Mündel kein Träger mehr vorhanden....

    In einem anderen Fall war die Einrichtung leider sehr zögerlich ("Das hatten wir noch nie .... da haben wir kein Konzept."), so dass ich mich als Vormund/Pfleger letztlich sicherheitshalber doch lieber vergewissere, ob die Anzeige geschaltet wurde und sie notfalls halt selbst erstatte. Sicher ist sicher !
    Allerdings habe ich die letztgenannte Einrichtung anschließend aufgefordert, sich dringend ein "Konzept" zuzulegen !

    @Lilith:
    Ist Dein Mündel wenigstens zwischenzeitlich wieder aufgetaucht ?

  • Moosi:

    ...
    In meinem Fall hat die WJH ihre Leistungen umgehend eingestellt und die Inobhutnahme wegen fehlender Mitwirkung des Jugendlichen faktisch beendet.
    ...

    Ja geht es noch? Auf die Mitwirkung des Jgdl kommt es doch rechtlich nicht an. Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters steht im Gesetz. Klar kann das JA Dich beraten, zu einem anderen Träger zu wechseln, aber an der bewilligten Hilfe nach 34 können sie doch nicht ernsthaft rütteln.

  • Moosi:

    Gem. § 42 SGB VIII endet die Inobhutnahme "de jure" mit der Übergabe der bzw. des Minderjährigen an die Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten oder mit der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

    Unsere WJH beruft sich bei ihren Beendigungen, wenn die Jugendlichen "abhauen", auf die Möglichkeit der sog. Beendigung der Inobhutnahme "de facto", die ebf. im Gesetzeskommentar erwähnt ist.
    Faktisch endet die Inobhutnahme demnach auch dadurch, dass sie nicht mehr ausgeführt werden kann, weil die bzw. der Minderjährige sich der Inobhutnahme physisch entzogen hat, etwa durch Untertauchen oder Weiterreise. Wenn bei uns daher ein Mündel schon regelrecht ankündigt, die Einrichtung demnächst zu verlassen, weil zum Beispiel "die Oberpfalz (die wir mittlerweile auch schon belegen, da die Plätze im Umkreis voll sind) nicht die Landeshauptstadt ist" und er sich nicht in der Lage sieht, woanders zu leben als in der Landeshauptstadt, dann deutet die WJH dies - sobald er tatsächlich weg ist - als physischen Entzug und Weiterreise und beendet ihre Leistung umgehend.

    Das passiert hier immer wieder. Wenn der Jugendliche dann irgendwann in der Landeshauptstadt auftaucht, wird ggf. durch das dortige JA neu in Obhut genommen.
    Problematisch daran ist aber, dass die Einrichtungen dort (z.B. gerade für umF) oft "dicht" sind und das Stadt-JA keine Plätze zaubern kann. Dann taucht das Problem auf, dass die Jugendlichen jeden Platz außerhalb der Hauptstadt eisern verweigern.
    Erst letzte Woche stand wieder einer bei uns im Raum, der aus einer Einrichtung abgehauen war, und drohte an, auf der Straße nächtigen zu wollen, wenn ihm kein Platz in der Hauptstadt zur Verfügung gestellt würde.
    Mittlerweile ist der ASD hier "eisern" geworden: Neuinobhutnahme bei uns erfolgt nur noch, wenn der Jugendliche in die Einrichtung zurückkehrt, aus der er kam, sofern dort wieder ein Platz belegbar ist. Ansonsten wird er per Polizei auf die "2. Alternative", d.h. tatsächlich "auf die Straße" gesetzt.

    Mein Problem daran ist die Frage der Haftung, wenn der Junge schlimmstenfalls dort erfriert. Meine Kollegin ist der Ansicht, da gebe es kein Haftungsrisiko, da der Jugendliche grds. einen Platz angeboten bekommen habe, wir ihn aber nicht dorthin "zwingen" könnten. Im Hinblick auf einen Platz in der Wunschstadt XY dürfe man sich weder als Vormund noch als ASD erpressen lassen.

    Wie würdest Du diese Situation beurteilen, Moosi ?


  • Zunächst zur Ausgangslage in #1: Da ging es um eine Unterbringung nach § 34 SGB VIII.

    Jetzt zur nicht gelebten Inobhutnahme: Als erstes frage ich das JA: Wo habe ich einen Heimplatz für mein Mündel? Auf diesen Platz muss ich verweisen können.
    Gleichzeitig beantrage ich aufsuchende Erziehungsbeistandschaft. Diese Kollegin/diesen Kollegen, der als mein Beistand arbeitet, muss ich radikal wertschätzen und unterstützen. Auf den Beistand kommt es an. Er erhält den Auftrag, den täglichen Kontakt zu halten, sich mit dem jungen Menschen - u.U. auch gegen mich - zu solidarisieren und das bestehende Angebot zu erläutern. "Alternativen können wir mit dem Vormund besprechen. Ist er einverstanden, gehen wir gemeinsam dahin und fragen nach, ob Du genommen wirst."

    "Kein Platz" sage ich mittlerweile nicht mehr. Schon oft wurde ich eines Anderen belehrt.
    "Zu teuer" sage ich auch nicht. Darüber entscheiden andere.
    "Nicht geeignet" sage ich gelegentlich, muss es dann aber auch begründen.

  • @Tenerife

    Ich kann dir zustimmen. Habe selbst viele Jugendliche betreut und war vom Willen derselben abhängig.
    Es gab Jugendliche, die wirklich Hilfe suchten und annahmen. Denen hätte man ein Zimmer im Keller einrichten können und sie wären dankbar gewesen. Hauptsache, sie waren zuhause raus und hatten Schutz.
    Dann gab es aber auch viele Andere, die wollten einfach nur ihr eigenes Leben leben ohne Anweisungen der Erwachsenen. Möglichst in der Art eines Hotels, wo sie kommen und gehen konnten wann sie wollten. Schule war nicht nötig usw.

    Es ist wie bei allen Menschen. Nur wer Hilfe annimmt, dem kann man helfen. Hilfe aufzwingen geht nicht. Da müsste man sie in den Heimen einsperren.
    Da bei diesen bestimmten Jugendlichen nur der eigene Wille zählte, sie auch so selbständig waren, dass man ihnen nichts mehr sagen konnte, war alle Mühe vergebens.
    Damit endet die Pflicht des Jugendamtes und man bürdet dem Sorgeberechtigten die Last auf. Aber der ist genauso hilflos.
    Also kann man nur hoffen, dass bis zur Volljährigkeit des Jugendlichen nichts passiert. Vorsorge treffen ist nicht mehr möglich.
    Das ginge nur. wenn sie ihr eigenes oder fremdes Leben gefährden. Dann hätte man die Möglichkeit der Einweisung in eine Psychiatrie. Und diese Hürde ist sehr hoch.
    Hatte eine Jugendliche, die schnitt sich am Handgelenk rum, verschwand und hinterließ einen blutbeschmierten Abschiedsbrief, dass sie sich umbringt. Der Freund hatte mit ihr Schluss gemacht.
    Ich rief die Polizei, Suchaktion wurde gestartet und plötzlich stand sie wieder vor der Tür. Ich ließ sie von der Polizei in die Psychiatrie bringen. Am nächsten Tag war sie wieder draußen, weil sie sich doch üüüüberhaupt nicht umbringen wollte.

    Wie will man solchen Jugendlichen helfen??
    Und das Jugendamt kann nicht über Monate einen Heimplatz bezahlen, in der Hoffnung der Jugendliche kehrt zurück.

  • @ schüttel den Kopf:

    Du triffst den Nagel auf den Kopf ! Ganz genau so ist es !

    Ich hoffe nur, dass das der zuständige Richter ebenso erkennt, wenn es tatsächlich einmal zu einem Schaden kommt ... und das macht mir momentan noch Gedanken.

    @ Moosi:

    Glaub mir, die beiden Fälle, in denen ich Vormund war und übrigens auch noch bin, in denen meine WIHI die Inobhutnahme faktisch beendete, betrafen Jugendliche, bei denen auch ein Erziehungsbeistand nichts genutzt hätte. Beides sind umF, die sich auf keinerlei Kompromisse hinsichtlich ihrer Wunschvorstellungen einlassen.
    Lieber bewegen sie sich auf der Straße als in einer Einrichtung an einem nicht vorstellungsgemäßen Ort, egal, was diese ihnen böte. Und ich kann sie nicht dorthin zwingen.

    Wie "schüttel den Kopf" zudem richtig sagte:
    Die WIHI kann in solchen Fällen die Heimplätze nicht länger reservieren, denn ich bin in einer Grenzregion tätig, und es kommen täglich reihenweise neue umF auf uns zu, die die Plätze brauchen. Ich arbeite im Süden Oberbayerns und finde hier mittlerweile keine Einrichtungen mehr, die Clearingplätze frei haben. Bis vor 1/2 Jahr konnte man evtl. noch auf Gruppen im Raum Freising und Augsburg ausweichen, mittlerweile belegen wir schon Einrichtungen im fernen Weiden und Bamberg.
    Ich kann den Jungs einfach keine Plätze in München "herbeizaubern". Die sehen das aber nicht immer ein.

    Die oft sicher traumatisierten Jungs kommen mit ihrem Wunschbild zu mir, das sich während der Flucht vermutlich noch verhärtet hat und das ihnen über schwierige Situationen hinweg geholfen hat. Sie begreifen weder die rechtliche Situation, in der sie sich in Deutschland befinden, noch können sie erkennen oder verstehen, wo die Unterbringungsprobleme liegen. Es ist ihnen auch nicht begreiflich zu machen, dass Einrichtungen in Bayern spezielle Genehmigungen brauchen, um umF aufnehmen zu können, und dass hinter der Frage, ob diese erteilt werden, vmtl. auch ein Politikum steckt.
    Auch hilft es nicht, sie darauf hinzuweisen, dass sie doch zuerst einmal einen sicheren Aufenthaltstitel als primäres Ziel ansehen sollen und schließlich nicht ihr ganzes Leben in der Einrichtung XY verbringen werden, sondern erst einmal 3 Monate Clearing. Da redest Du gegen die sprichwörtlich Wand!

    Und wenn ich einem der - zum Glück unter meinen umF eher geringen Anzahl von - Querulanten auch nur theoretisch tatsächlich einmal ausnahmsweise nachgeben könnte, dann liefe ich sogar noch Gefahr, aufgrund der intensiven Vernetzung der betreffenden Volksgruppe innerhalb kürzester Zeit reichlich Nachahmer vor meiner Tür anzutreffen, die hier ebenfalls fortwährendes Abhauen androhen, um ihren Willen auf diese Weise durchzusetzen.
    Wenn es daher tatsächlich einmal ausnahmsweise gelingen sollte, einen Platz in München zu finden (was ich persönlich für ein Clearing bislang aber noch nicht erlebt habe), dann - ganz offen gesagt - bekäme diesen aus besagten Gründen zuerst eines meiner umF-Mündel, das nicht versucht, einen Vormund und einen ASD zu nötigen.
    Und zum Glück gibt es ja auch diese Jugendlichen, mit denen man auch als Vormund gut und gern arbeiten kann, weil sie Hilfe brauchen und diese auch annehmen !

    Die möglichen rechtlichen Folgen für den Vormund bei den anderen aber macht mir immer noch Gedanken ....

  • Da ich Euch streckenweise nicht mehr folgen konnte, musste ich doch mal googeln.
    Also, für mich Rechtspflegerin ist umF keine bekannte oder gar gebräuchliche Abkürzung.
    "Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge" lautet die Auflösung dieses Rätsels.

    Und damit erhalten das Wort wieder die Fachleute.

  • Mein 16jähriges Mündel ist in einer Einrichtung nach § 34 SGB VIII untergebracht. Ich habe ihr genehmigt, dass sie am Wochenende von Freitag bis Sonntag bei ihrer Mutter schlafen kann. Gestern gab mir die Mutter am Abend die Nachricht, es hätte einen Streit gegeben zwischen Mutter und Tochter und das Mündel sei nicht zu ihr gekommen. In der Einrichtung rief ich an um 21.30h. Dort war sie auch nicht. Nach 22h war sie auch nicht bei ihrer Mutter.
    Da ab 22h niemand in der Einrichtung ist, war ich ratlos, ob ich eine Vermisstenmeldung bei Polizei aufgeben sollte.
    Welche Erfahrungen gibt es hier bezüglich der Auslegung des § 1631 BGB? Wenn ein 16jähriges Mündel nach 24h am Wochenende nicht zu erreichen ist und sich nicht dort aufhält, wo es sich aufhalten soll: ab wann geben die Kollegen eine Vermisstenanzeige auf?

    Die Polizei meinte, ich solle 24h warten; wenn es dann kein Lebenszeichen gäbe von dem Mündel, sollte ich Anzeige erstatten.

    Die Einrichtung wiederum meinte, dass deren Standard ist, dass sie 3 Nächte warten, bevor sie die Polizei informieren. Hier beschleicht mich eine leichte Unklarheit, wer denn nun haftbar ist, wenn etwas passiert, bis die Polizei informiert ist. Die Einrichtung, die erst nach drei Tagen Meldung macht oder ich als Vormünderin?

  • Moosi:


    @Lilith:
    Ist Dein Mündel wenigstens zwischenzeitlich wieder aufgetaucht ?

    Das Mündel war drei Nächte absent. Ich hatte in der ersten Nacht SMS-Kontakt mit ihr. Sie behauptete, dass sie bis 24h in der Einrichtung sein würde. Das konnte ich nicht nachprüfen, da dort ab 22h niemand mehr ist. Am nächsten Tag teilte mir die Einrichtung mit, dass sie nicht da war über Nacht und dass sie erst nach der dritten Nacht Polizeimeldung machen.
    Heute kam das Mündel, um sich die HzL abzuholen :cool: und um mitzuteilen, dass sie heute Abend wieder in der Einrichtung schlafen wird. Das bleibt abzuwarten. Derweil verspielt sie sich die Möglichkeit, ihr Kind in drei Wochen wieder zurückzubekommen. Vielleicht will sie es ja gar nicht haben :gruebel:.

  • Das sehe ich bedingt auch so.
    Letzthin ließ das Jugendamt die Rolladen runter mit der Begründung, dass die Mutter des Mündels in einen anderen Bezirk gezogen wäre und das alte Jugendamt nicht mehr zuständig war. Eine Woche vorher entzog das Jugendamt meinem Mündel das Kind. Daraufhin kollabierte mein Mündel und war nicht mehr anzubinden in irgendeiner Einrichtung. Am Freitag Nachmittag, nachdem eine weitere Einrichtung sagte, sie nehmen mein Mündel nicht, teilte mir das Jugendamt mit, dass sie nicht mehr zuständig sind.
    Ich war gelinde gesagt wenig begeistert darüber, dass ich nun allein mit meinem nicht unterbringbaren Mündel da stand und das am Freitag Nachmittag. Die Begründung des Jugendamts für den Rückzug war unabhängig von dem Wohnortwechsel der Mutter, dass das Mündel nicht kooperiere.
    Das sah ich nun auch anders. Zwar kann eine Einrichtung die Zusammenarbeit beenden, wenn der Jugendliche nicht kooperiert, das Jugendamt bleibt aber weiterhin zuständig und muss auch Hilfen bereit stellen.
    Dass das im Einzelfall, wie von dir, Tenerife, geschildert, schwierig sein kann, weil die Jugendlichen renitent sind, ist klar. Das Jugendamt bleibt aus meiner Sicht wegen der mit der (drohenden) Obdachlosigkeit verbundenen KWG aber stets im Geschehen mit drin. Wie das dann praktisch aussieht, ist eine andere Frage.

  • Die eine Sache ist, dass die WiHi die Hilfe beendet, wenn der Jugendliche dort nicht mehr aufkreuzt. Die andere Frage ist, dass der ASD in der Angelegenheit noch zuständig ist wegen (drohender) Obdachlosigkeit.
    Ich trage als Vormund nicht allein die Verantwortung dafür, wenn der Jugendliche sich weigert, in eine (bestimmte) Einrichtung zu gehen.
    Ich schließe mich in dieser Situation mit dem Jugendamt kurz und suche nach gemeinsamen Lösungen, während eine Suchmeldung an die Polizei raus gegangen ist und ich versuche, mit meinem Mündel Kontakt aufzunehmen. Dies reicht meinem Verständnis nach aus, um sich abzusichern.


  • Die Polizei meinte, ich solle 24h warten; wenn es dann kein Lebenszeichen gäbe von dem Mündel, sollte ich Anzeige erstatten.

    Die Einrichtung wiederum meinte, dass deren Standard ist, dass sie 3 Nächte warten, bevor sie die Polizei informieren. Hier beschleicht mich eine leichte Unklarheit, wer denn nun haftbar ist, wenn etwas passiert, bis die Polizei informiert ist. Die Einrichtung, die erst nach drei Tagen Meldung macht oder ich als Vormünderin?

    Die Frage, ob Gefahr für ein Heimkind besteht und was zur Gefahrenabwehr erforderlich ist muss im Zusammenspiel zwischen Heim und JA (am Ort des Heims) nachprüfbar beantwortet werden. Als Vormund halte ich mich da konsequent heraus. Meine Wünsche und meine Kritik bringe ich in die Hilfeplanung ein.
    Im materiellen Sinn kann ich mir in dieser Konstellation keinen Haftungsgrund für den Vormund vorstellen. Verletzung der Aufsichtspflicht bleibt an der Erziehungsperson hängen. Für Dich wirst Du ja in Verbindung mit Deiner Privathaftpflicht eine Berufshaftpflicht und eine Vermögensschadenhaftpflicht versichert haben.

    Strafrechtlich sehe ich auch keinen Grund zur Besorgnis. Du forderst Dein Mündel ja nicht dazu auf, sich oder andere in Gefahr zu bringen.

  • Zunächst zur Ausgangslage in #1: Da ging es um eine Unterbringung nach § 34 SGB VIII.

    Jetzt zur nicht gelebten Inobhutnahme: Als erstes frage ich das JA: Wo habe ich einen Heimplatz für mein Mündel? Auf diesen Platz muss ich verweisen können.
    Gleichzeitig beantrage ich aufsuchende Erziehungsbeistandschaft. Diese Kollegin/diesen Kollegen, der als mein Beistand arbeitet, muss ich radikal wertschätzen und unterstützen. Auf den Beistand kommt es an. Er erhält den Auftrag, den täglichen Kontakt zu halten, sich mit dem jungen Menschen - u.U. auch gegen mich - zu solidarisieren und das bestehende Angebot zu erläutern. "Alternativen können wir mit dem Vormund besprechen. Ist er einverstanden, gehen wir gemeinsam dahin und fragen nach, ob Du genommen wirst."

    Genau. Natürlich funktioniert auch das nicht immer, wenn der Jugendliche nicht mehr erreichbar ist.


  • Die Polizei meinte, ich solle 24h warten; wenn es dann kein Lebenszeichen gäbe von dem Mündel, sollte ich Anzeige erstatten.

    Die Einrichtung wiederum meinte, dass deren Standard ist, dass sie 3 Nächte warten, bevor sie die Polizei informieren. Hier beschleicht mich eine leichte Unklarheit, wer denn nun haftbar ist, wenn etwas passiert, bis die Polizei informiert ist. Die Einrichtung, die erst nach drei Tagen Meldung macht oder ich als Vormünderin?

    Die Frage, ob Gefahr für ein Heimkind besteht und was zur Gefahrenabwehr erforderlich ist muss im Zusammenspiel zwischen Heim und JA (am Ort des Heims) nachprüfbar beantwortet werden. Als Vormund halte ich mich da konsequent heraus. Meine Wünsche und meine Kritik bringe ich in die Hilfeplanung ein.
    Im materiellen Sinn kann ich mir in dieser Konstellation keinen Haftungsgrund für den Vormund vorstellen. Verletzung der Aufsichtspflicht bleibt an der Erziehungsperson hängen. Für Dich wirst Du ja in Verbindung mit Deiner Privathaftpflicht eine Berufshaftpflicht und eine Vermögensschadenhaftpflicht versichert haben.

    Strafrechtlich sehe ich auch keinen Grund zur Besorgnis. Du forderst Dein Mündel ja nicht dazu auf, sich oder andere in Gefahr zu bringen.

    In diesem Fall war es so, dass vereinbart war, dass das Mündel von Freitag bis Sonntag bei ihrer Mutter ist. Aufgrund eines Streits ist sie dort nicht aufgetaucht am letzten Freitag, worüber mich die Mutter informierte. Jetzt war mir unklar, ob das Heim in dieser Situation noch die Aufsichtspflicht hat, da die ja dachten, das Mündel ist bei der Mutter. Deshalb war ich etwas unruhig, ob ich selbst noch am Freitag Abend zur Polizei hätte gehen sollen. Die klärte mich dann auf, dass ich 24h warten solle.

    Wie macht ihr Amtsvormünder das denn an den Wochenenden oder abends?

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